Kommentar
vom 16.01.2001Grundsätzlich besteht nach §§ 812 ff. BGB die Möglichkeit, eine einmal gezahlte Vergütung wieder zurückzufordern, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass keine Verpflichtung zur Zahlung bestand. Wer aber Zweifel hat, ob er zur Zahlung verpflichtet ist und trotzdem zahlt, der kann nicht zurückfordern. Für solche Fälle sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine Zahlung unter Vorbehalt vor.
In der ursprünglichen Vertragsformulierung musste der Solaranlagenbetreiber der RWE Net AG eine Rückzahlung vertraglich zusichern: "Sollte sich ergeben, dass das EEG in Teilen oder im ganzen unanwendbar oder rechtswidrig ist, so wird der Eigenanlagen-Betreiber zuviel gezahlte Beträge der RWE Energie erstatten." Dieses Zahlungsversprechen ist vom Tisch.
Ich schätze das Risiko, bei der neuen Vertragsformulierung tatsächlich einmal eine Rückzahlung leisten zu müssen, beinahe gleich Null ein.
Zunächst müßte tatsächlich das EEG mit den beihilferechtlichen Regelungen des EU-Vertrages nicht vereinbar sein oder es müsste eine wesentliche rückwirkende Änderung des EEG eintreten. Sodann kann RWE Net AG zwar möglicherweise eine Rückforderung stellen, muß sich jedoch das gegenrechnen lassen, was RWE Net AG von anderer Stelle erhalten hat. Da RWE Net AG nach § 11 EEG bekanntlich die gezahlte Einspeisevergütung vom Übertragungsnetzbetreiber zurückerhält, würde sich der Anspruch auf Null reduzieren. Der Übertragungsnetzbetreiber seinerseits holt sich die Einspeisevergütung letztlich vom Stromkunden wieder. Das alles müsste zunächst rückabgewickelt werden, bevor RWE Net AG dem Solaranlagenbetreiber eine Rückforderung stellen kann. Darüber hinaus steht einer Rückforderung auch das Vertrauen des Solaranlagenbetreibers entgegen.