Diese Klausel ist grundsätzlich begrüßenswert. Zuvor wurde die Klausel durch
den Satz "Dieses beträgt für den Strom aus solarer Strahlungsenergie nach
§ 8 EEG derzeit 99 Pf/kWh" ergänzt. Auch dieser Satz entsprach
grundsätzlich der Realität. Derzeit werden in der Tat nach § 8 EEG 99 Pf pro
eingespeiste kWh gezahlt. Die Formulierung ließ jedoch auch den Schluß zu,
dass sich jeweils bei der Änderung der Mindestvergütung nach § 8 EEG auch
die Einspeisevergütung ändern sollte. Das EEG sieht jedoch vor, dass für
Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen bereits in Betrieb genommen haben, die
Einspeisevergütung sich nicht ändert. Im Unterschied zum
Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) soll sich die Einspeisevergütung nur für
später neu in Betrieb genommene Anlagen ändern. Damit ist eine finanzielle
Unwägbarkeit weggefallen. Es werden 99 Pf pro kWh gezahlt.