Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


Diese Klausel ist grundsätzlich begrüßenswert. Zuvor wurde die Klausel durch den Satz "Dieses beträgt für den Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 8 EEG derzeit 99 Pf/kWh" ergänzt. Auch dieser Satz entsprach grundsätzlich der Realität. Derzeit werden in der Tat nach § 8 EEG 99 Pf pro eingespeiste kWh gezahlt. Die Formulierung ließ jedoch auch den Schluß zu, dass sich jeweils bei der Änderung der Mindestvergütung nach § 8 EEG auch die Einspeisevergütung ändern sollte. Das EEG sieht jedoch vor, dass für Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen bereits in Betrieb genommen haben, die Einspeisevergütung sich nicht ändert. Im Unterschied zum Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) soll sich die Einspeisevergütung nur für später neu in Betrieb genommene Anlagen ändern. Damit ist eine finanzielle Unwägbarkeit weggefallen. Es werden 99 Pf pro kWh gezahlt.