Vorbemerkung von Dr. Christina Bönning
vom 16.01.2001Erstens: Es gibt keinen Vertrag, der für alle Solaranlagenbetreiber ohne Ausnahme begrüßenswert ist. Bei dem jeweiligen Solaranlagenbetreiber können besondere Umstände gegeben sein, die den Vertrag als unangemessen erscheinen lassen.
Ein krasses Beispiel zur Verdeutlichung:
Wer vorher eine Vergütung von 2 DM für die nächsten 20 Jahre garantiert bekommen hat, der würde sich verschlechtern, wenn er nunmehr nur noch 99 Pf pro eingespeiste kWh erhält.
Zum Zweiten bitte ich zu beachten, daß der Vertrag zwar ohne besondere Fallstricke ist, sich jeder diesen Vertragstext jedoch sorgfältig durchlesen sollte. Er ist nicht nur positiv. Einen nur positiven Vertrag konnte ich jedoch auch nicht durchsetzen. (Anmerkung des SFV: Der vorliegende Vertragstext ist das Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleichs, den Frau Dr. Bönning im Auftrage mehrerer Mandanten ausgehandelt hat.) In Deutschland gilt grundsätzlich die Privatautonomie. Jeder kann selbst entscheiden, ob er einen Vertrag schließt, mit wem er den Vertrag schließt und welchen Inhalt dieser Vertrag hat. Diese grundsätzliche Privatautonomie ist Ausprägung unseres wirtschaftlichen Verständnisses und wird vom Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen beschränkt. Der Gesetzgeber geht generell auch sehr vorsichtig mit den Beschränkungen um und macht von ihnen nur dann Gebrauch, wenn eine Partei schutzwürdig ist. Hier hat der Gesetzgeber gesehen, dass die gewünschte Förderung der Solarenergie nur dann erreicht werden kann, wenn der Netzbetreiber verpflichtet ist, einen Vertrag zu schließen, wonach er den vollständig angebotenen Strom abnehmen und eine Mindestvergütung zahlen muss.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, daß diese Abnahme- und Vergütungspflicht über 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme gelten soll und hat damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Eine weitere Einschränkung der Privatautonomie hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Nur in Ausnahmefällen kann ich deshalb Vorschriften, die mit diesen Fragen nicht in Verbindung stehen, bemängeln bzw. anderslautende Vorschriften gerichtlich durchsetzen. Eine Regelung muss schon unzumutbar sein. Die Rechtsprechung differenziert sehr genau zwischen benachteiligenden (diese sind noch zulässig) und unzumutbaren (diese sind dann nicht mehr zulässig) Vorschriften. Bei einem Netzbetreiber, wie RWE Net AG ist es Utopie, zu hoffen, dass man selber den Vertragstext formulieren kann und RWE Net AG alles soweit akzeptieren muß, bis die Vorschriften RWE unzumutbar belasten würden. Einmal davon abgesehen, dass wahrscheinlich viele Richter ein offenes Ohr hätten, wenn RWE Net AG damit argumentieren würde, sie seien ja schon durch das EEG belastet und eine weitere Belastung hätte der Gesetzgeber explizit regeln müssen, ist die Verwaltung von RWE Net AG auf die Verwendung eines einheitlichen Vertrages angewiesen. Ein großes Unternehmen kann nicht funktionieren, wenn jeweils im Einzelfall bei jedem Solaranlagenbetreiber ein anderer Vertragsinhalt (Abrechnungsmethode etc.) existieren würde. Dieser Weg ist höchstens bei kleineren Stadtwerken gehbar.
Unschöne Vorschriften können klageweise nicht verhindert werden. Hier kann nur politisches Engagement helfen.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass bei Verträgen zwischen Parteien unterschiedlicher Interessenlage im Regelfall beide Parteien Vor- und Nachteile haben. Verträge sollen und dürfen nicht einseitig sein. Einseitig bevorteilenden Verträgen haftet die Gefahr an, dass sie unwirksam sind.