Einspeiseverträge bei Energieversorgung Baden Würtemberg (EnBW) nicht unterschreiben
vom 29.12.2000 (überholt)die Einspeiseverträge der EnBW weisen einige Passagen zum Nachteil des Einspeisers auf. Wir haben bereits in unserer sfv-betreibermail Nr. 33 vom 14.11.00 darauf hingewiesen und vor einer Unterschrift gewarnt.
Zur Zeit steht unsere Rechtsanwältin in außergerichtlichen Verhandlungen mit EnBW mit dem Ziel, zumutbare Einspeiseverträge zu erhalten.
Fünfzehn Solaranlagenbetreiber sind bereit, unseren Forderungen notfalls auf gerichtlichem Wege Nachdruck zu verleihen
Wir regen an, dass Sie als Betreiber die Ihnen vorgelegten Einspeiseverträge der EnBW weiterhin nicht unterschreiben, sondern der EnBW zu Beginn des neuen Jahres unaufgefordert mitteilen, dass Sie erst die Abänderung der Verträge entsprechend dem EEG fordern und dann erst unterschreiben werden.
Teilen Sie bitte auch der EnBW mit, dass Sie den Vertrag in folgenden Punkten geändert haben wollen:
- Vertragsdauer ausdrücklich bis zum 31.12.2020 (bei Anlagen die im Jahr 2001 ans Netz gehen, bis zum 31.12.2021)
- Kündigung des Vertrages durch EnBW nur bei wichtigem Grund
- Kündigung des Vertrages durch den Betreiber mit kurzer Frist
- Kein Zusatz "jeweils gültige Fassung" bei Bezugnahme auf das EEG
- Keine Anpassung der Vergütung bei Änderungen des EEG im Nachhinein.
- Rückzahlung der Vergütung nur, wenn in einem Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben.
- Zählermiete von 20 DM jährlich, falls EnBW den Zähler stellt.
Zusätzliche Messkosten von 25 DM jährlich, falls EnBW den Zähler abliest und die Rechnung an Stelle des Anlagenbetreibers erstellt. Keine Messkosten (außer der Zählermiete), wenn Sie selber den Zähler ablesen und die Rechnung stellen.
- Zweimonatliche Abschlagszahlungen (entsprechend wie bei Stromlieferungen)
Des weiteren stellen Sie für den bis Ende Dezember eingespeisten Strom eine Rechnung .
Mit dem besten Wünschen für ein ertragsreiches Jahr 2001 und mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck