Ein Zähler (Zähler ohne Rücklaufsperre) genügt aus umsatzsteuerlicher Sicht
vom 20.12.2000nachfolgend gebe ich Ihnen ein Schreiben des Finanzministeriums NRW zu dem o.a. Thema zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 20.12.2000
Frau
Dr. Christina Bönning
Herzogstraße 19
52070 Aachen
S 7100 - 171 - V C 4
Umsatzsteuer beim Betreiben einer Photovoltaikanlage;
Stromverbrauch des Wechselrichters
Ihre Schreiben vom 17.11.2000 - Cb/Rh und vom 11.12.2000 - Cb/Rh-Ko
Sehr geehrte Frau Bönning,
Sie bitten um Mitteilung der unsatzsteuerlichen Behandlung des Stromverbrauchs einer Photovoltaikanlage im Standby-Betrieb des Wechselrichters.
Nach der ergänzenden Auskunft des Solarenergie-Fördervereins e.V. Aachen, verbraucht ein Wechselrichter im Standby-Betrieb Solarstrom für sogenannte Überwachungsaufgaben. Auch im eingeschalteten Zustand verbraucht ein Wechselrichter Solarstrom für die Überwachungsaufgaben (Schreiben vom 06.12.2000). Daraus folgt, daß die Umsatzsteuerfrage nicht auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt begrenzt werden kann. Fraglich ist vielmehr der Stromverbrauch des Wechselrichters insgesamt.
Den von Ihnen angegebenen Verbrauch zwischen 2 und 10 kWh hat der Förderverein für das Modell Sunny Boy Wechselrichter mit 0,1 kWh (Stand 13.04.1999) bestätigt. In Funktion (einschl. Überwachungsaufgaben) benötigt dieses Modell weniger als 4 kWh Solarstrom. Offensichtlich handelt es sich um Jahresverbrauchswerte.
Ihre Frage, ob der Zähler, der den erzeugten Solarstrom mißt, im Hinblick auf den Stromverbrauch während des Standby-Betriebs besonders ausgestaltet sein muß, beantworte ich für Umsatzsteuerzwecke wie folgt.
Unstreitig ist zunächst die Unternehmereigenschaft des Betreibers einer Photovoltaikanlage, da - nach Ihren Sachverhaltsvorgaben - zwei getrennte Stromkreisläufe eingerichtet worden sind.
Ich stimme Ihnen im Ergebnis zu, daß der Einsatz eines rückwärtslaufenden Zählers, der den erzeugten Solarstrom mißt, das umsatzsteuerliche Ergebnis nicht verfälscht.
Der Ausgangsleistung des Betreibers steht - wie Sie ausführen - der Leistungsbezug zu gleichen Preisen in der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmerkette gegenüber.
Aus Vereinfachungsgründen bin ich damit einverstanden, daß auf die umsatzsteuerliche Erfassung der Ausgangs- und der Eingangsleistung insoweit verzichtet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Harenberg