Rechtsstreit mit der SCHLESWAG

vom 14.11.2000


Von unserer Rechtsanwältin, Frau Dr. Christina Bönning, erreichte uns ein Zwischenbericht über den Kampf um zumutbare Einspeiseverträge, den wir mit kleinen Kürzungen und Ergänzungen gerne weitergeben.

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Die Schleswag war nicht bereit, den von ihr vorgelegten Vertrag abzuändern.
Sie drohte unmissverständlich damit, die Anlage meiner Mandantin vom Netz zu nehmen, wenn diese nicht ohne Wenn und Aber den Schleswag-Vertrag bis zum 15.11.2000 unterschreiben würde. Da dies zur Folge gehabt hätte, dass der schöne Strom verloren ginge (ausserdem war das Schreiben eine Frechheit und warum sollte man sich durch eine Drohung einschüchtern lassen), wurde nunmehr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt. Inhalt: Die Schleswag soll verurteilt werden, das angedrohte Verhalten zu unterlassen.

Nunmehr hat die Schleswag gegenüber dem Gericht erklärt, sie werde die Anlage nicht vom Netz nehmen, bis die Sache geklärt wäre; allerdings müsse der Einspeiser seinerseits auch mit Nachdruck auf eine Klärung hinarbeiten (was ohnehin immer unser Wille war).

Warum also erst einmal so eine Drohung von der Schleswag? Ein Schelm, der Böses dabei denkt... Oder kennen Sie etwa jemanden, der nach einer solchen Drohung den Vertrag nicht unterschrieben hätte?

Diesmal allerdings hat sich die Schleswag verrechnet...

Nachtrag vom 15.11.00
Einem anderen Solaranlagenbetreiber droht die Schleswag an:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages ist nach gefestigte Rechtsprechung erforderlich.
Ohne Vertragsabschluss sind wir nicht verpflichtet, Einspeisevergütungen nach dem EEG zu zahlen. Vielmehr ist die von uns bezogene elektrische Arbeit lediglich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu vergüten.
Sollten wir bis zum ... den Einspeisevertrag nicht erhalten, würden wir Ihnen dann nur noch den Marktwert des Stromes in Höhe von 4 Pf/kWh vom Zeitpunkt des Einbaues unserer Messeinrichtung vergüten.

Dazu der Kommentar von Frau Bönning sinngemäß:

- Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt es überhaupt nicht.
- Unzumutbare Klauseln in Verträgen braucht niemand zu unterschreiben.

- Ob die Schleswag-Klauseln unzumutbar sind, wird ein Gericht entscheiden, nicht die Schleswag.

Dazu unser Kommentar:

Der Marktwert für Strom, der schwerpunktmäßig um die Mittagszeit geliefert wird, liegt erheblich über 4 Pf/kWh.