Rechtsstreit mit der SCHLESWAG
vom 14.11.2000
Von unserer Rechtsanwältin, Frau Dr. Christina Bönning, erreichte uns ein
Zwischenbericht über den Kampf um zumutbare Einspeiseverträge, den wir mit
kleinen Kürzungen und Ergänzungen gerne weitergeben.
....
Die Schleswag war nicht bereit, den von ihr vorgelegten Vertrag abzuändern.
Sie drohte unmissverständlich damit, die Anlage meiner Mandantin vom Netz zu
nehmen, wenn diese nicht ohne Wenn und Aber den Schleswag-Vertrag bis zum
15.11.2000 unterschreiben würde. Da dies zur Folge gehabt hätte, dass der
schöne Strom verloren ginge (ausserdem war das Schreiben eine Frechheit und
warum sollte man sich durch eine Drohung einschüchtern lassen), wurde
nunmehr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt. Inhalt:
Die Schleswag soll verurteilt werden, das angedrohte Verhalten zu unterlassen.
Nunmehr hat die Schleswag gegenüber dem Gericht erklärt, sie werde die
Anlage nicht vom Netz nehmen, bis die Sache geklärt wäre; allerdings müsse
der Einspeiser seinerseits auch mit Nachdruck auf eine Klärung hinarbeiten
(was ohnehin immer unser Wille war).
Warum also erst einmal so eine Drohung von der Schleswag? Ein Schelm, der
Böses dabei denkt... Oder kennen Sie etwa jemanden, der nach einer solchen
Drohung den Vertrag nicht unterschrieben hätte?
Diesmal allerdings hat sich die Schleswag verrechnet...
Nachtrag vom 15.11.00
Einem anderen Solaranlagenbetreiber droht die Schleswag an:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages ist nach gefestigte Rechtsprechung erforderlich.
Ohne Vertragsabschluss sind wir nicht verpflichtet, Einspeisevergütungen nach
dem EEG zu zahlen. Vielmehr ist die von uns bezogene elektrische Arbeit
lediglich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung
zu vergüten.
Sollten wir bis zum ... den Einspeisevertrag nicht erhalten, würden
wir Ihnen dann nur noch den Marktwert des Stromes in Höhe von 4 Pf/kWh
vom Zeitpunkt des Einbaues unserer Messeinrichtung vergüten.
Dazu der Kommentar von Frau Bönning sinngemäß:
- Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt es überhaupt
nicht.
- Unzumutbare Klauseln in Verträgen braucht niemand zu unterschreiben.
- Ob die Schleswag-Klauseln unzumutbar sind, wird ein Gericht entscheiden, nicht die Schleswag.
Dazu unser Kommentar:
Der Marktwert für Strom, der schwerpunktmäßig um die Mittagszeit geliefert
wird, liegt erheblich über 4 Pf/kWh.