Arglistige Täuschung

vom 28.09.2000


Leider haben sich in jüngster Zeit einige Solaranlagenbetreiber vertraglich zur Übernahme von Kosten bereit erklärt, die nach EEG eigentlich der Netzbetreiber tragen muss.

Ein besonders krasses Beispiel zur Abschreckung:

Ein süddeutscher Netzbetreiber versorgt ein langgestrecktes Straßendorf mit elektrischer Energie. Der Transformator, der die erforderliche Spannung liefert, befindet sich am Westende des Dorfes. Von dort führt eine altmodische Dachständerleitung den elektrischen Strom von Dach zu Dach bis zum Ostende des Dorfes. Jedes Haus entnimmt aus der Dachständerleitung die benötigte elektrische Energie.

Am Ostende des Dorfes wurde eine größere PV-Anlage von ca 30 kW errichtet.

Dem Betreiber der Anlage wurde mitgeteilt, dass die alte Dachständerleitung ohnehin schon stark belastet sei und dass sie deshalb technisch nicht ausreiche, den Solarstrom bis zum Transformator am Westende des Dorfes zu leiten. Deshalb müsse ein Erdkabel in der Strasse vom Ostende bis zum Westende des Dorfes gelegt werden. Dieses Kabel sei für den Anschluss der Solaranlage technisch unbedingt erforderlich.

Um den Anschluss seiner Anlage nicht zu gefährden, stimmte der Anlagenbetreiber zu. Die Kosten für ihn belaufen sich auf über 7000 DM.

Dem Anlagenbetreiber wurde verschwiegen:

1. dass der Solarstrom die Dachständerleitung technisch nicht zusätzlich belastet, sondern entlastet. (Weil der Solarstrom in umgekehrter Richtung fließt, muss er rechnerisch vom konventionellen Strom abgezogen werden.)

2. dass ohnehin in vielen Orten die alten Dachständerleitungen im Zuge der Modernisierung des Netzes Zug um Zug gegen Erdkabel ausgewechselt werden.
Gerade im konkreten Fall reichte die alte Dachständerleitung zur Versorgung der östlichen Kunden schon seit einiger Zeit nicht mehr voll aus und ihre Ersetzung durch ein Erdkabel ist aus Gründen der Versorgungssicherheit notwendig.

3. dass der Anlagenbetreiber nur die Leitung von der Solaranlage bis zum eigenen Hausanschluss bezahlen muss. § 10 (1) des EEG bestimmt, dass der Anlagenbetreiber die Netzanschlusskosten bezahlen muss. § 10 (2) bestimmt, dass der Netzbetreiber die Netzverstärkungskosten bezahlen muss.

Wir raten Anlagenbetreibern, bevor sie sich in änlichen Fällen zur Übernahme von Kosten verpflichten, zu einer Nachfrage beim Solarenergie-Förderverein.

Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck