Rechtliche Informationen zu privaten Solarstromzählern
vom 21.07.2000mit der Betreibermail vom 14.07.2000 haben wir Ihnen Auszüge aus einem VDEW-Rundschreiben mitgeteilt, wonach der Solaranlagenbetreiber selber den Solarstrom zählen (messen) und in Rechnung stellen darf.
Solaranlagenbetreiber, die diese Lösung wählen wollen, sollten sich vorher mit dem Netzbetreiber in Verbindung setzen und insbesondere klären, welcher Zähler vom Netzbetreiber akzeptiert wird. Der SFV schlägt einen einfachen Wechsel- oder Drehstromzähler ohne Rücklaufsperre vor.
Für die Verhandlungen mit dem Netzbetreiber sollte der Solaranlagenbetreiber wissen, welche Pflichten der Verkäufer im Zusammenhang mit Messen des Solarstroms hat. Kosten, die bei der Erfüllung der eigenen Pflichten entstehen, müssen selbst aufgebracht werden.
Bittet man den anderen um die Erledigung einer Aufgabe, die man eigentlich selber erfüllen muß, so kann der andere dafür ein Entgelt verlangen.
Nach Information unserer Rechtsberaterin gilt hier folgendes:
Das EEG legt eine Vergütung für Solarstrom von mindestens 99 Pf/kWh fest.
Mit dieser Vergütung sind alle Leistungen abgegolten, die der Solaranlagenbetreiber erbringen muß. Zu diesen Leistungen gehört die Lieferung des Stromes, aber auch das Zählen des Stroms und die Erstellung der Rechnung. Somit gehört auch die Errichtung eines Zählerplatzes, die Anschaffung eines Zählers, das Ablesen des Zählers und das Erstellen der Rechnung zu den Verpflichtungen des Solaranlagenbetreibers, die durch die 99 Pf/kWh mit abgegolten werden.
Wenn der Solaranlagenbetreiber keinen eigenen Zähler anschafft, sondern den Netzbetreiber ausdrücklich auffordert, ihm einen Zähler zu vermieten, muß der Solaranlagenbetreiber eine Zählermiete zahlen.
Das Ablesen des Zählers und die Erstellung der Rechnung ist ebenfalls Aufgabe des Solaranlagenbetreibers und wird durch die 99 Pf/kWh mit abgegolten. Wenn der Solaranlagenbetreiber allerdings den Netzbetreiber auffordert, dieser möge an seiner statt den Zähler ablesen und eine Rechnung schreiben, so steht dem Netzbetreiber dafür ebenfalls eine Vergütung zu. Gleiches gilt für den Fall, wenn man Abschlagszahlungen wünscht.
Kosten für ein Kontrollablesung sind übrigens von dem Netzbetreiber zu zahlen.
Soweit die Auskunft unserer Rechtsanwältin Frau Dr. Bönning.
Für die Zählermiete plus Ablesung plus Rechnungstellung wird von den Netzbetreibern üblicherweise eine Miete von 60.-DM jährlich verlangt, wobei die reine Zählermiete nur den kleinsten Teil ausmacht und unter 10.-DM jährlich liegen dürfte.
Wenn es Probleme bei den Verhandlungen mit den Netzbetreibern gibt, so bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit dem SFV. Möglicherweise können wir weiterhelfen, evtl. auch durch einen Hinweis unserer Rechtsanwältin.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck und Susanne Jung