Steuerfragen
vom 03.07.2000 (überholt)da immer wieder Anfragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Solaranlagen auftauchen, haben wir einen damit befaßten Rechtsanwalt befragt. Hier das Ergebnis unserer Recherche in Kurzform:
*** Vorsteuerabzugsberechtigung: ***
Wer regelmäßige Einnahmen aus seiner Solaranlage erzielen möchte (gleichgültig ob er eine Gewinnerzielungsabsicht hat), kann vom Finanzamt auf Antrag die Vorsteuerabzugsberechtigung erlangen. Er zählt dann als Unternehmer. In diesem Fall erhält er die gezahlte Umsatzsteuer auf den Erwerb und die Wartung seiner Anlage zurück.
Auf die Einspeisevergütung erhält er die Umsatzsteuer. Diese muß er an das Finanzamt abführen.
*** Gewerblicher Betrieb: ***
Wer eine Gewinnerzielungsabsicht hat, wird vom Finanzamt als gewerblich tätig angesehen.
"Gewinn" wird in diesem Zusammenhang als Totalgewinn verstanden, d.h.
im Laufe der 20 Jahre Betriebsdauer muß die Summe der Einnahmen höher sein als die Summe der Ausgaben. (Anmerkung: Diese Gewinndefinition ist nicht zu verwechseln mit Gewinn im betriebswirtschaftlichen Sinn.)
Zu den Einnahmen zählt meistens nur die Einspeisevergütung.
Zu den Ausgaben zählen Planungskosten, Anschaffungskosten Reparaturkosten, Wartungskosten, Kosten für den Abbau der Anlage, Versicherungskosten, und Kreditzinsen. Kalkulatorische Zinsen (Zinsverzicht bei Verwendung von Eigenkapital) dürfen nicht berücksichtigt werden, sondern nur tatsächlich anfallende Kosten.
*** Einkommensteuererklärung: ***
Wer seine Solaranlage gewerblich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, betreibt, MUSS in seiner Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung durchführen. (Er ist außerdem verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden.)
Wer keine Gewinnerzielungsabsicht hat, d.h. wer keinen Totalgewinn erwirtschaften kann, braucht und darf die mit der Solaranlage zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben nicht in der Einkommensteuererklärung aufführen.
*** Mögliche Vorgehensweise: ***
1. Überschlägig ausrechnen, ob Totalgewinn in 20 Jahren zu erwarten ist.
2. Finanzierung planen
In geringem Maße kann man durch die Art der Finanzierung beeinflussen, ob sich ein Totalgewinn ergibt oder nicht. Auch die Höhe eines evtl. Totalgewinns kann man in geringem Maße beeinflussen.
So verringert z.B. eine Fremdfinanzierung (infolge der Sollzinsen) den Totalgewinn oder verhindert ihn sogar.
Umgekehrt können Zuschüsse zu einem Totalgewinn führen oder ihn noch erhöhen.
Man sollte sich deshalb vor Aufstellung der Finanzierung überlegen, ob ein Totalgewinn überhaupt erwünscht ist, ob es also vorteilhaft ist, wenn die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Solaranlage in der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen.
Vor- oder Nachteile hängen von den persönlichen Einkommensverhältnissen ab und können nur von einem Steuerfachmann zuverlässig abgeschätzt werden.
3. Beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Originalrechnungen vorlegen zur Erstattung der Vorsteuer
4. Dem Netzbetreiber mitteilen, daß Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, damit er die Vergütung einschließlich MwSt. zahlt.
5. Wenn Totalgewinn zu erwarten ist, Gewerbe-Anmeldung beim gemeindlichen Gewerbeamt durchführen.
6. Die mit der Stromrechnung erhaltende MwSt. an das Finanzamt abführen.
7. Wenn Totalgewinn zu erwarten ist, in der Einkommensteuererklärung die Einnahmen und Ausgaben des Jahres [ohne Anschaffungskosten, aber einschließlich Absetzung für Abnutzung (AfA)] angeben.
Im Solarbrief 3/00 (Erscheinungsdatum 14. Juli 00) beantwortet der mit Steuerfragen befaßte Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal weitere Fragen zum Thema.
In konkreten Einzelfällen oder bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck