Keine Einkommensteuerpflicht bei Anlagen aus den Jahren vor 2004?
In einem ersten Schreiben vom 2. Juni 2021 des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde festgestellt, dass für einen Betrieb von kleineren PV-Anlagen bis 10 kW keine generelle Gewinnerzielungsabsicht nachweisbar ist. |
Die Solarstromerzeugung kann demnach als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei deklariert und Einnahmen nicht mehr zwingend in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Dies gilt allerdings nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb gesetzt wurden. Der SFV fragte nach dem Hintergrund dieser Einschränkung. Immerhin gab es in den Jahren von 2004 - 2008 zum Teil deutlich höhere Vergütungen als vor 2003. Das BMF sieht das anders. Das Ministerium schrieb uns am 12.10.21: "Für ältere Anlagen (bis Inbetriebnahme 31.12.2003) kann die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen werden. Aufgrund der für diese Anlagen deutlich höheren Einspeisevergütungen ist hier grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Es bleibt den Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, auch für derartige Anlagen im Einzelfall eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ggf. ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der Einspeisevergütung nachzuweisen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt." |