Vorbemerkung: Diese Version bezieht sich auf die Regelungen in NRW. Die Regelungen in anderen Ländern sind ebenso aufgeführt.

Beschluß:

Der Rat der Stadt ... spricht sich für die kostendeckende Einspeisevergütung von Solar-und Windstrom in der Stadt ... durch Name des Elektrizitätsunternehmen (EVU) aus .

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, diesen Beschluß bis zum ... umzusetzen.

Grundlage ist das Merkblatt [1] für Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 01.01.97 des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand Technologie und Verkehr in NRW.

Für Strom aus Solaranlagen wird die Vergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren fest vereinbart. Sie beträgt ab 1.1.97 1,89 DM/kWh [S.16], für Altanlagen 2,01 DM/kWh [Anlage 2] (seit dem 01.01.99 liegt sie bei 1,76 DM/kWh).

Für Strom aus Windkraft wird die Vergütung für einen Zeitraum von 15 Jahren fest vereinbart. Sie beträgt ab 1.1.97 in NRW 20 Pf/kWh [S.16], für Altanlagen 24 Pf/kWh [S.16]. Bei schlechten Windverhältnissen (Gutachten erforderlich) sind bis 30 Pf/kWh zulässig [S.16].

Wenn die Strompreisaufsicht NRW aufgrund zukünftiger Marktentwicklung die zulässige Höhe der Einspeisevergütung verringert, wird die neue Vergütungshöhe für alle nachfolgend ans Netz gehenden Anlagen übernommen [S.17ff]. Die Vergütungshöhe ergibt sich somit ausschließlich aus dem Baujahr der Anlage (bei Windanlagen ggf. zusätzlich aus einem Windgutachten). Es erfolgt keine Einzelfallberechnung.

Bereits empfangene Zuschüsse der öffentlichen Hand wirken sich mindernd auf die kostendeckende Vergütung aus [S.18 und Anlage 3 des Merkblattes]. Die Antragsteller entscheiden selber, ob sie öffentliche Mittel beantragen wollen.

Anlagenbetreiber dürfen den gesamten von Ihnen erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen.

Die Finanzierung der Mehrkosten ist durch das EVU über eine Strompreiserhöhung bei Tarifkunden und ggf. bei Sondervertragskunden (Bayern und Baden- Württemberg ohne Sondervertragskunden) bis zu ein Prozent vorzunehmen [S.4ff, insbesondere auch S.6].

Die Zahl der Anlagen, die durch kostendeckende Vergütung gefördert werden, wird begrenzt wie folgt: Die erhöhte Vergütung wird nur gezahlt für Anlagen, die ans Netz gehen bzw. bereits gegangen sind, bis die daraus resultierende Strompreiserhöhung ein Prozent erreicht [S.3] [S.4]. In Bayern gelten 0,15 Pf/kWh Strompreiserhöhung als Grenze. In Baden-Württemberg gelten 3% der Stromeinkaufspreise (dies entspricht etwa 1% der Stromverkaufspreise). In Hessen gibt es keine obere Grenze.

Die erhöhte Einspeisevergütung ist zu zahlen für Stromlieferungen ab ...