Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Wesentlichen kann fast alles weitergehen wie bisher. Verbraucher:innen sollten im eigenen Interesse überlegen, wie schnell sie ihre Heizung emissionsfrei machen können: Klimaschutz, Versorgungssicherheit, Schutz vor fossilen Preissprüngen sind die Belohnung.

Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Und 14 Prozent der CO₂-Emissionen werden hier verursacht. Die Energiewende im Wärmebereich ist zentral, um die klimapolitischen Ziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie zu verringern. Bis 2045 soll Deutschland nach der jetzigen Gesetzeslage klimaneutral sein. Bis dahin wird die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Alle Heizungen werden dann vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben.


Eine Reihe von Studien belegt, dass dies möglich ist. Und sogar finanziell vorteilhaft, sowohl für Einzelpersonen als auch für das ganze Land. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Reduzierung des Heizenergieverbrauchs durch Verbesserung der Wärmedämmung von Gebäuden und die Umstellung aller Heizungen von fossilen auf erneuerbare Energien. Bei der Umstellung der Heizungen besonders in verdichteten städtischen Gebieten spielt die Quartiersebene und spielen Nahwärmenetze eine Schlüsselrolle. Denn sie erleichtern und ermöglichen den Umstieg auf erneuerbare Energien. Im Folgenden soll gezeigt werden, welche technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Nahwärmenetze und insbesondere die kalte Fernwärme bieten, wie sie sich in Bürgerhand zum Vorteil der Bürger:innen nutzen lassen. Es gibt dafür viele bereits umgesetzte Beispiele und Initiativen, die es verdienen, bundesweit Schule zu machen. 


Es ist erfreulich und folgerichtig, dass die schrittweise Umstellung von Heizungen, wie sie das Gebäudeenergiegesetz vorsieht, verknüpft wird mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur bundesweit flächendeckenden Wärmeenergieplanung der Kommunen. Die europäische Gebäuderichtlinie sollte nach dem Plan der EU-Kommission die Mitgliedstaaten zur Sanierung der am schlechtesten gedämmten Gebäude verpflichten.  Obwohl sich im Koalitionsvertrag die Regierungsparteien auf eine Unterstützung des Kommissionsentwurfs geeinigt hatten, hat Deutschland genau diese Sanierungsverpflichtung auf EU-Ebene zu Fall gebracht. Das wird künftig zu ganz erheblichen Mehremissionen von CO₂ führen, in Deutschland und in der EU – wie eine Studie des Öko-Instituts beziffert hat. Und damit werden auch die Pariser Klimaziele verfehlt. 

GEG

Sozial gerecht


Die Wärmewende ist auch sozial die richtige Antwort auf die Energiekrise – denn fossiles Heizen wird in der Zukunft noch teurer. Die CO₂-Preise werden massiv steigen und als Folge wird es doch diejenigen am härtesten treffen, die am wenigsten haben. Denn sie wohnen oft in den schlechtesten Wohnungen mit alten Heizungen und schlecht gedämmten Wänden. Deshalb ist die Wärmewende wirtschaftlich sinnvoll, wichtig für das Klima und sozial gerecht, wie Verena Hubertz (MdB-SPD) im Bundestag ausführte. 


Bestandsgebäude


Funktionierende Heizungen können auch künftig weiter betrieben werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperaturkessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden. Das Gesetz schreibt vor dem Einbau einer neuen Heizung eine Beratung vor (GEG §71 Abs. 11 bzw. www.bdev.de/gegberatung). Jedoch sieht es keine Kontrolle über die erfolgte Beratung vor. 


Neubau eines Gebäudes 


Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028.  Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt (zum Beispiel für ein Wärmenetz), können frühere Fristen greifen.


Neue Heizung vor der Wärmeplanung


Kommunen müssen eine Wärmeplanung aufstellen: bis 30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohnern, bis 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner. Bis dahin dürfen in Bestandsgebäuden weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent


Neue Heizung im Bestand nach der Wärmeplanung


Nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 beziehungsweise 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.  


Schutz der Mieter:innen


Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu 10 Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat darf um maximal 50 Cent steigen. Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.


Förderung der Heizungsumstellung


Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. So soll sichergestellt werden, dass sich insbesondere auch Bürgerinnen und Bürger mit unterem und mittlerem Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.


Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt. Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.

TIPP: Sanierungsrechner

Mit einem „Sanierungsrechner“ können Sie mithilfe weniger Eckdaten eine Abschätzung des derzeitigen Energieeffizienzzustands und des Heizenergiebedarfs Ihres Gebäudes erstellen lassen. Die Ergebnisse des Sanierungsrechners können als Grundlage für die Besprechung möglicher Einzelmaßnahmen und die Einschätzung ihrer jeweiligen Wirkung genutzt werden. Den Report erhalten Sie inklusive eines Handwerks-Flyers als PDF.

www.bdev.de/sanierungsrechner