Eilbedürftigkeit: Stoppt um Himmels Willen den Temperaturanstieg!
 

Der Atomausstieg hat uns demonstriert, dass es nach dem Erlass der Ausstiegsgesetze noch viele Jahre dauert, bis der Ausstieg aus einer eingeführten Technik dann tatsächlich abgeschlossen ist.  Wenn die Energiewende bis 2030 abgeschlossen sein soll, dann müssen die Fossilausstiegs-Gesetze spätestens im nächsten Jahr erlassen werden. 

Dazu noch einige Punkte, die zu beachten sind:

Abstimmung mit den Erneuerbaren
Die ersten Stilllegungen fossiler Anlagen werden voraussichtlich in Regionen mit hoher Dichte an Wind- und Solaranlagen sowie dezentralen Speichern erfolgen. Zu bedenken ist dabei auch, dass das bisher zentral gesteuerte Stromversorgungssystem auf ein resilienteres System überlebensfähiger kleiner Regionen umgestellt werden muss. 

Der Zeitplan
Gerüst und grundlegender Bestandteil der Ausstiegs-Gesetze ist ein verbindlicher Zeitplan.  Jedes der betroffenen Unternehmen muss wissen, in welchem der kommenden acht Jahre es seinen Betrieb einstellen muss. Dies ist nicht nur für die Unternehmensleitung wichtig, sondern auch für die Mitarbeiter und die Zulieferer. 

Welche Unternehmen müssen stillgelegt werden?
Der Nachschub an Kohle, Erdöl und Erdgas muss unterbunden werden.
Es muss verhindert werden, dass weiterhin fossile Energieträger aus der Erdkruste entnommen werden. Das betrifft die in der folgenden Grafik dargestellten "Förder-Unternehmen". 

Rechtsgrundlagen:
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2021 kann man herleiten, dass Unternehmen, die den Ausstoß von Klimagasen zu verantworten haben, dem Wohle der Allgemeinheit nicht mehr dienen. Damit der Staat sich gegen solche Unternehmen zur Wehr setzen kann, ermöglicht das Grundgesetz weitreichende Eingriffe in das Eigentum solcher Unternehmen: 

 

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Grundgesetz Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 

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"Inhaltsbestimmung" zum Bergrecht

Soweit den Förder-Unternehmen nach dem bisher geltenden Bergrecht die noch nicht abgebaute Braunkohle und Steinkohle, sowie das noch nicht geförderte Erdöl oder Erdgas unter ihrem Grundstück gehört, kann das Bergrecht geändert werden: Es wird eine neue  Inhaltsbestimmung nach GG Artikel 14, Absatz 1, Satz 2 durchgeführt: 

Die noch nicht geförderten fossilen Energieträger gelten dann nach einer angemessenen Übergangszeit nicht mehr als Eigentum der Förder-Unternehmen. Die bisherige Bevorzugung endet. Der Staat teilt jedem einzelnen Förder-Unternehmen eine Höchstmenge zu, die noch gefördert werden darf und einen Schlusstermin, an dem das Eigentum an den noch nicht geförderten fossilen Energieträgern erlischt.

Eine Entschädigung für die Betroffenen erfolgt nicht. Die wäre nur bei einer zu abrupten Inhaltsbestimmung oder bei einer direkten Enteignung nach GG Art. 14, Abs. 3  fällig.

Was das technische Equipment der Förder-Unternehmen - also ihr tatsächliches Eigentum - anbelangt, so dürfen sie es behalten. Sie brauchen es teilweise, um ihre Arbeit ordnungsgemäß zu beenden, z.B. die hinterlassenen Bohrlöcher abzudichten, oder um die sogenannten Ewigkeitsaufgaben zu erfüllen, z.B. das Volllaufen der leergeförderten Kohlegruben zu verhindern. 

Zur Erinnerung: Ohne Initiative und ohne Zustimmung der Unionsparteien hätte es keinen Atomausstieg gegeben. Da ein Fossilausstiegs-Gesetz eine entschlossene Mehrheit im Bundestag benötigt, sollten wir unsere Werbung für den Fossilausstieg intensivieren und sie auf alle demokratischen Parteien ausdehnen, z.B. auch auf die KlimaUnion der Unionsparteien. 

 

Hier finden Sie den Artikel auf der privaten Homepage von Wolf von Fabeck.