31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments
 

Es wird als großer Erfolg im Osterpaket der Bundesregierung gefeiert, dass große Wind- und Solaranlagen ab 1 Megawatt von der Pflicht zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren bei der Bundesnetzagentur befreit sind, wenn sie von Bürgerenergiegesellschaften auf den Weg gebracht werden. Die Befreiung ist auf die Leistung von 18 Megawatt bei Windenergieanlagen und 6 Megawatt bei Solaranlagen begrenzt. Diese sogenannte De-Minimis-Regel soll ab 1.1.2023 gelten.

Die Stolpersteine und ungelösten Fragestellungen haben wir zusammengefasst und Vorschläge zur Verbesserung an das BMWK gesandt. Hier folgt eine Zusammenstellung:

 

Das Problem: Sperrfrist von 3 Jahren für Investitionen in Erneuerbare schädlich

 

In § 22 b EEG 2023 werden für Wind- und Solaranlagen-Investitionen von Bürgerenergiegesellschaften Sperrfristen von drei Jahren festgeschrieben. Warum der Gesetzgeber den Zeitrahmen für weitere Bürgerenergieprojekte so weit setzt, ist unklar. Wir brauchen dringend einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren. Außerdem wird die Energiewende angefacht, wenn Projekte einfach umsetzbar sind und die Bürgerinnen und Bürger an den Investitionen problemlos partizipieren können. Die Identifizierung mit der Energiewende und damit die Regionalität muss in den Vordergrund rücken.

Dafür müssen die gesetzlichen Bestimmungen verständlich und einfach umsetzbar sein. Leider ist der Gesetzgeber davon noch weit entfernt.

Für uns ist unklar, ob die 3-Jahres Sperrfrist auch dann greift, wenn einzelne Mitglieder (natürliche Personen) der Bürgerenergiegesellschaft in diesem Zeitraum selbst in eine EE-Anlage investieren. Das wäre ein großes Hindernis. Jede private Solaranlage (selbst eine Balkonanlage!) könnte das Aus für die Beteiligung an einem PV-Bürgerprojekt bedeuten. Möglicherweise hat der Gesetzgeber nur juristische Personen (Firmen, Kleinunternehmen, Vereine etc.) ansprechen wollen. Aber auch hier sehen wir eine unnötige Einschränkung für zusätzliche Investitionen.

Um diese Sperrfrist einzuhalten, müsste die Bürgerenergiegesellschaft regelmäßig Überprüfungen bei ihren Mitgliedern durchführen. Das erhöht die Verwaltungsarbeit erheblich – vor allem für ehrenamtlich Tätige könnte das eine enorme Belastung sein! Ganz abgesehen von dem Risiko: Wenn die Mindestanzahl von 50 stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Anteilseignern nicht mehr eingehalten wird, gehen die Rechte der Bürgerenergiegesellschaft verloren, falls keine Neumitglieder mehr gefunden werden.

Ein weiterer Stolperstein steckt im Inbetriebnahmezeitpunkt. Durch die Inbetriebnahme jeder einzelnen Wind- oder Solaranlage innerhalb des Bürgerenergieprojektes wird die Sperrfrist ausgelöst. Der Gesetzgeber hat hier keine Vereinfachung angeboten, so dass es zwingend ist, mehrere Anlagen, die innerhalb der De-Minimis-Regel von 18 MW (Wind) und 6 MW (Solar) ausschreibungsfrei errichtet werden sollen, exakt zum gleichen Zeitpunkt (möglicherweise minutengenau) in Betrieb zu setzen. Das ist praxisfern, vor allem dann, wenn die Wind- oder Solaranlagen des Projekts in die Zuständigkeit von zwei Netzbetreibern fallen.

Wir sind davon überzeugt, dass die Sperrfrist und die fehlende Regelung zur stufenweisen möglichen Inbetriebsetzung von Wind- und Solaranlagen die De-Minimis-Regel quasi aushebeln. Es gibt keine einzelnen Windenergieanlagen mit 18 MW Leistung. Momentan werden in aller Regel maximal 6-MW-Anlagen gebaut. Um diese Leistungsgrenze ausschöpfen zu können, muss es sich nach heutigem Stand der Technik um mehrere Windräder handeln. Ähnliches ist auch bei Solaranlagen denkbar, wenn vor Ort nur begrenzt Flächen zur Verfügung stehen.

 

Örtliche Einschränkungen zur Beteiligung, vor allem in Grenznähe

 

Um die Vorteile des regionalen Bezugs von Investitionen abzusichern, hat der Gesetzgeber einen Radius von 50 km um die Wind- oder Solaranlage gezogen (siehe § 3 Nr. 15 EEG 2023). Drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner:innen müssen in den PLZ-Regionen wohnen, die durch diesen Radius angeschnitten oder umfasst werden. Diese Herangehensweise ist prinzipiell verständlich, führt aber dennoch zu Irritationen. So wird bei Windkraft-Projekten der Radius um die Turmmitte der Windanlage gezogen. Wie dies bei Projekten mit mehreren Anlagen umgesetzt werden soll, bleibt offen. Wir schlagen vor, die Vereinigungsmenge zu nutzen, so dass alle PLZ-Regionen berücksichtigt werden, die von mindestens einem der Radien der Einzelanlagen berührt werden.

Ein weiteres Problem besteht in Grenznähe. Grenzüberschreitende Bürgerprojekte (wie z.B. Windenergieplanungen in der Euregio Belgien/Niederlande/Deutschland) und grenzüberschreitende Bürgerenergiegesellschaften können sich nicht beteiligen, da das Bundesmeldegesetz mit seinen bundesdeutschen PLZ-Regionen im Ausland keine Anwendung findet. Nur solche Bürgerenergiegesellschaften können sich beteiligen, bei denen drei Viertel der Mitglieder natürliche Personen sind, die auf dem deutschen Abschnitt des 50-km-Radius wohnen. Das berücksichtigte Gebiet wird umso kleiner, je näher sich die geplante EE-Anlage in Grenznähe von unter 50 Kilometer befindet. Die Umsetzung solcher Projekte wird dadurch immer unwahrscheinlicher.

 

Enge Fristen und Strafen

 

Die oben geschilderten Anforderungen an die stimmberechtigten Mitglieder bzw. Anteilseigner:innen sowie die örtlichen Bedingungen sollen regelmäßig überprüft werden.

In § 22b Absatz 4 EEG 2023 findet man hierzu Fristvorgaben, die aus unserer Sicht drastisch sind. Bürgerenergiegesellschaften müssen bei Inbetriebnahme jeder Anlage und sodann alle fünf Jahre einen Nachweis erbringen, dass die Bestimmungen im Sinne des EEG 2023 weiterhin exakt umgesetzt werden. Lässt die Bürgerenergiegesellschaft die Frist verstreichen, wird die Vergütung vollständig gestrichen. Wir finden, dass diese Strafe zu schwer wiegt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung von Bürgerenergiegesellschaften nicht selten durch ehrenamtliche Tätigkeit bewältigt wird. Dies sollte durch den Wortlaut des Gesetzes gewürdigt werden. Denn es besteht die Gefahr, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten, insbesondere im Falle einer Kreditfinanzierung. Wir schlagen vor die Möglichkeit einzuräumen, mit einem begründeten Antrag eine Fristverlängerung von bis zu sechs Monaten zu erhalten.

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zu Stolpersteinen für Bürgerenergiegesellschaften

 

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BMWK,PV-Strategiepapier vom 5.5.23:

umgesetzte Maßnahmen: 

Bürgerenergiegesellschaften mit PV-Anlagen mit einer Anlagenleistung bis 6 MW müssen zukünftig nicht an einer Ausschreibung teilnehmen. Die neue Regelung soll ab dem Jahr 2024 durch die Bundesnetzagentur fortlaufend überprüft werden.

Solarpaket 1

  • Benachteiligte Gebiete: Öffnung für Bürgerenergiegemeinschaften
  • Nachweispflichten überprüfen: Bürokratie und Hemmnisse für Bürgerenergie abbauen
  • Wind- und PV-Projekte

Solarpaket 2

  • Besondere PV: Öffnung für Bürgerenergiegemeinschaften für Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating.PV

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