EEG 2023 - Forderungen 7: Steckersolar-Anlagen
31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments
Das Problem:
Leistungsbegrenzung, aufwändiger Anmeldeprozess und hinderliche Vorgaben beim Netzanschluss von Balkonkraftwerken
Unsere Lösung:
Anhebung der Bagatellgrenze bis 800 VA bzw. 800 W Wechselrichterleistung
Viele Netzbetreiber bieten vereinfachte Anmeldeverfahren für Steckersolaranlagen bis 600 W Wechselrichterleistung an. Diese Grenze von 600 Watt wurde durch den VDE FNN in der Norm VDE-AR-N 4105 festgelegt. Der VDE FNN hat jedoch keine gesetzgebende Kompetenz.
Um mehr Balkonkraftwerke und Erzeugungsleistung auf die Balkone und Terrassen zu bringen, sollte eine Bagatellgrenze von 800 Watt eingeführt werden. Aus netztechnischer Sicht spricht nichts dagegen. Sogar der Netzkodex der EU 2016/631 besagt, dass Erzeugungsanlagen unter 800 W als nicht signifikant angesehen werden. Die Bagatellgrenze pro Balkonkraftwerk sollte per EEG definiert und auf 800 W heraufgesetzt werden. Die Anmeldepflicht für Balkonkraftwerke bis 800 W würde somit grundsätzlich entfallen.
Aufwändigen Anmeldeprozess weiter vereinfachen
Neben der Anmeldung beim Netzbetreiber wird eine weitere Registrierung im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) gefordert. Viele Betreiber*innen von leistungsstärkeren Anlagen sind mit diesem Prozedere überfordert. Der Registrierungsaufwand steht bei Balkonkraftwerken in keinem Verhältnis zu Anlagengröße und Nutzen. Viele Betreiber*innen registrieren Ihre Anlage deshalb gar nicht erst.
Die Registrierung im Marktstammdatenregister für Balkonkraftwerke sollte abgeschafft werden, weil kein ersichtlicher Nutzen vorhanden ist. Falls sich diese Forderung nicht durchsetzen lässt, sollte die Registrierungsverantwortung zum Netzbetreiber verschoben werden. Dieser hat alle notwendigen Daten vorliegen und kann den Anmeldeprozess weitestgehend automatisiert durchführen.
Installation mit Schuko-Steckdose und ohne Nachweispflicht durch Fachkräfte ermöglichen
Viele Netzbetreiber schreiben in ihren technischen Anschlussbedingungen (TAB) einen Anschluss mit einer speziellen Energiesteckdose bzw. Einspeisesteckdose der Fa. Wieland vor (sog. “Wieland-Stecker”) und beziehen sich dabei auf die VDE VDE V 0100-551-1 und VDE V 0628-1. Dadurch wird ohne technische Notwendigkeit durch einen Interessenverband der Elektro- und Energiewirtschaft einem monopolistischen Anbieter von Steckersystemen ein Vorteil zugeschanzt.
Da die Gefahr eines Stromschlags bereits durch die Modulwechselrichter mit NA-Schutz (gemäß VDE AR-N-4105) ausgeschlossen wird, spricht nichts gegen die Zulassung von Schukostecker-Verbindungen oder von “fester Verkabelung” der Steckersolaranlagen.
Weiterhin wird von einigen Netzbetreibern eine Installation durch Fachkräfte samt Nachweis gefordert. Diese Anforderung konterkariert die sonst relativ einfache Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken und hemmt damit die schnelle Ausbreitung der Anlagen.
Diese Erschwernisse für Steckersolaranlagen sollten auf dem Gesetz- oder Verordnungswege unterbunden werden.
Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:
- EEG 2023 - Alle Forderungen zum Bürokratieabbau
- Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zu Stolpersteinen für Steckersolaranlagen
Hinweis:
Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar.
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Quelle: BMWK,
PV-Strategiepapier vom 5.5.23
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3.4 Nutzung von Balkon-PV erleichtern
umgesetzte Maßnahmen - Netzanschluss: Für Anlagen bis 600 W gilt ein vereinfachtes Verfahren, nach dem die Anlagenbetreibenden die Anmeldung ohne die Unterschrift einer Elektrofachkraft beim Netzbetreiber einreichen und die Anlage ohne Fachkraft in Betrieb nehmen können. Die Anlage muss aber beim Netzbetreiber angemeldet werden, damit dieser bei Bedarf einen Zählerwechsel veranlassen kann.
umgesetzte Maßnahme - Klarstellung zu Pönalen im Kontext der sog. 70-Prozent-Kappung: Weder bei bestehenden noch bei neuen Steckersolargeräten fällt ein Pönale an, wenn ihre Wirkleistungseinspeisung nicht auf 70 Prozent begrenzt wird. Diese 70-Prozent-Kappung wurde für Neuanlagen generell abgeschafft und darüber hinaus für Bestandsanlagen bis 7 kW aufgehoben.
Weitere Schritte
SOLARPAKET 1
Meldepflichten vereinfachen oder streichen
Rückwärtsdrehende Zähler vorübergehend dulden
Aufnahme von Balkon-PV in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB
Anlagenzusammenfassung bei Balkon-PV
Schukostecker als „Energiesteckvorrichtung“ ebenfalls zulassen
Schwelle von 600 W erhöhen
SOLARPAKET 2
Bauliche und technische Anforderungen an Balkon-PV weiter optimieren
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