31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments

 

Das Problem

 

Nur ein verschwindend kleiner Anteil der über 6,5 Millionen Mehrfamilienhäuser in Deutschland ist mit Solaranlagen ausgerüstet. Das ist nicht nur für die Klimaziele bedauerlich, sondern auch, weil über 50% der Bürgerinnen und Bürger zur Miete wohnen. Sie haben – sofern sie keine Balkonanlage bauen können – keine Chance, eigenen Solarstrom vor Ort zu erzeugen und zu nutzen. Sie sind von der solaren Bürgerenergiewende weitestgehend ausgeschlossen. 

Ein Konzept, das dieses Problem lösen kann, ist der sogenannte Mieterstrom, bei dem mehrere Wohnungen, ein Quartier und/oder Gewerberäume mit Solarstrom vom Dach versorgt werden. Häufig erzeugen und liefern Vermieter oder Eigentümergemeinschaften den Strom dann nicht selbst, sondern betrauen Dritte, z.B. Energiedienstleister, mit der Aufgabe. Doch die gesetzlichen Fördergrundlagen sind unzureichend, teils missverständlich und bürokratisch.

 

Extra-Kosten in Mehrparteien-Objekten sinken nicht

 

§ 48a des EEG regelt den „Mieterstromzuschlag“. Leider klärt der Gesetzestext nicht, dass es hier nicht nur um Mietverhältnisse geht, sondern um alle Formen von Mehrparteien-Gebäuden, also z.B. auch um Eigentümergemeinschaften. Hier wird seit 2017 für die gemeinschaftliche Versorgung mit Solarstrom ein Zuschlag zur Einspeisevergütung gewährt. Erfreulicherweise ist im EEG 2023 die Begrenzung solcher Anlagen auf eine installierte Leistung von 100 kW entfallen. Doch es bleiben mehrere Probleme.

So sinken nach dem EEG 2023 die Mieterstromzuschläge, anders als die allgemeinen Einspeisevergütungen, auch im laufenden Jahr 2022 Monat für Monat weiter. Dem steht kein Absinken der Mehrkosten und Risiken gegenüber, die sich bei Mieterstrommodellen ergeben: Die Anbieter von Mieterstrom müssen sich nicht nur um die Abrechnung des Solarstroms, sondern auch um die Reststrombeschaffung aus dem Netz kümmern. Das erzeugt einen erheblichen Mess- und Verwaltungsaufwand, um die Versorgung von Mehrfamilienhäusern mit PV-Strom abzurechnen. Mieterstromprojekte können damit zur Risiko-Investition werden.

 

Unser Vorschlag: Verlässliche und auskömmliche Zuschlagshöhe
 

Wir schlagen vor, den Zuschlag im EEG auf einheitlich und bleibend 5 Cent je Kilowattstunde festzulegen. Diese werden vom Netzbetreiber nach Anmeldung der Mieterstrom-Anlage ausbezahlt; eine Genehmigung durch die Bundesnetzagentur soll nicht mehr erforderlich sein.

 

Warum nur „Wohngebäude“?

 

Wie bereits das Vorgängergesetz, bestimmt nun auch das EEG 2023, dass alle Objekte von der Mieterstrom-Regelung ausgenommen sind, bei denen nicht mindestens 40 Prozent der Nutzfläche dem Wohnen dienen. Es ist nicht einleuchtend, warum das Mieterstrommodell nicht auch bei solchen Gebäuden angewendet werden sollte, die z.B. ein Technologiezentrum für Startup-Unternehmen beherbergen, oder in denen sich außer Wohnungen auch ein kleiner wirtschaftlicher Betrieb befindet, der zwei Drittel der Fläche nutzt. Der Nachweis über das Einhalten dieser unnötigen Bestimmung erzeugt einen bürokratischen Aufwand, der überflüssig ist.

 

Unsere Lösung: Mieterstrom für alle Mehrparteien-Gebäude
 

Wir schlagen eine Vereinfachung des Gesetzes vor, wonach nicht mehr „Wohngebäude“, sondern „Gebäude“ in den Genuss des Mieterstromzuschlags kommen können.

 

Preisdeckelung des Mieterstroms

 

Als weitere hemmende Regelungen im Themenbereich Mieterstrom haben wir uns zwei Paragrafen vorgenommen, die nicht im EEG stehen. Der erste davon findet sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dort bestimmt der § 42a, dass der von den Endnutzer:innen für den Mieterstrom zu zahlende Preis nicht höher sein darf als 90% des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs. Wir kritisieren dies, weil sich eine solche Obergrenze schon bisher in der Praxis oft nicht einhalten ließ. Die Turbulenzen und Preissprünge am allgemeinen Strommarkt machen hinsichtlich der zu beschaffenden Reststrommengen jedes Mieterstrom-Projekt zu einem unkalkulierbaren Risiko, wenn die restriktive Preisobergrenze beibehalten wird.  Da überdies der Nachweis über die Einhaltung der 90%-Grenze regelmäßig erbracht werden muss, entsteht ein enormer bürokratischer Aufwand, verbunden mit der steten Gefahr, aufgrund der Schwankungen am Strommarkt unverschuldet aus der Mieterstromförderung wieder herauszufallen.

 

Unsere Lösung: Streichung des Paragrafen
 

Wir schlagen die ersatzlose Streichung des § 42a EnWG vor.

 

Stromsteuer-Pflicht bei Drittversorgung

 

Nach § 9 des Stromsteuergesetzes ist Erneuerbarer Strom, der vom Erzeuger selbst verbraucht wird, von der Stromsteuer ausgenommen. In Mieterstrom-Modellen werden aber oft Dritte beauftragt, den Mix aus Eigen- und Fremdstrom zu managen (Lieferkettenmodell). Dann wird auf den gesamten Strom die Stromsteuer erhoben. Das Antrags- und Abwicklungsverfahren bei den Hauptzollämtern ist dermaßen bürokratielastig, dass Mieterstromprojekte dadurch schwerwiegend behindert werden. 

Unser Vorschlag: Erweiterung der Stromsteuer-Befreiung
 

Wir empfehlen, die Stromsteuerbefreiung im § 9 StromStG auf die Drittversorgung vor Ort zu erweitern. Eine Überprüfung durch die Hauptzollämter ist dann nicht mehr erforderlich.

 

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zum Mieterstrom

 

 

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Quelle: BMWK, PV-Strategiepapier vom 5.5.23:

 

3.3. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

umgesetzt: Mit dem EEG 2023 wurde die Förderung von PV-Mieterstrom bereits verbessert. Der Mieterstromzuschlag kann nun auch für Anlagen größer als 100 kW beansprucht werden, die Degression wurde ausgesetzt. Als zusätzliche Erleichterung wurde die Inanspruchnahme der Mieterstrom-Förderung auch dann ermöglicht, wenn der Anlagenbetreibende nicht selbst als Stromlieferant/-in der Bewohner/ -innen tätig wird, sondern dies einem Dritten überlässt.

Weitere Schritte 

SOLARPAKET 1

  • Einführung des virtuellen Summenzählers: 
  • Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung: 
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells: 

SOLARPAKET 2

  • Regelung für die Abrechnung von PV-Strom zur Wärme-/Warmwasserbereitung und für Allgemeinstrom im Rahmen der Betriebskostenabrechnung:
  • Energy Sharing