31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments

 

Das Problem:

 

Mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes im Jahr 2016 wurde das Zählen von Strom aus erneuerbaren Energien verkompliziert - ohne nachweisbaren Nutzen für die Anlagenbetreiber:innen und klare Kostenstrukturen. Es existieren bei den, für den Messstellenbetrieb “grundzuständigen”, Netzbetreibern Unklarheit darüber, wer die Kosten für den Einbau von Zählern zu tragen hat. Das hat zur Folge, dass die Preisobergrenzen für Zähleinrichtungen aufgeweicht werden und Anlagenbetreiber:innen Zusatzkosten von einmalig 150 € und mehr tragen müssen. 

Außerdem gibt es keine bundesweit standardisierten Preisblätter für Zusatzleistungen. Netzbetreiber sind nicht gesetzlich verpflichtet, Messkonzepte vorzuschlagen oder vorgeschlagene Konzepte umzusetzen. Private Zähleinrichtungen sind quasi nicht zulässig, da die gesetzlich geforderten standardisierten Messwertaufbereitungen nur mit Software-Datenverarbeitungs-Tools möglich sind, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind.  

Im Messstellenbetriebsgesetz fehlen außerdem Fristen für den Einbau von Zählern nach Fertigstellung der EE-Anlage. Der Anschluss wird verzögert und die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien behindert.

 

Unsere Lösung:

 

Wir fordern klare Kostenstrukturen für den Zählereinbau und für Zusatzleistungen. Grundzuständige Netzbetreiber müssen dafür zuständig sein, kundenorientiert Messkonzepte anzubieten (z.B. für den Einbau von mehreren Zählern zur Abrechnung von Speicherstrom oder zur Aufteilung des Strombezugs im MFH) und diese bundesweit zu standardisieren. Technische Anforderungen an Zähleinrichtungen (Pflicht zum Smart Meter) sind nur dann gerechtfertigt, wenn ein beiderseitiger Nutzen nachweisbar ist. Ansonsten gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit und Kostenoptimierung. Private Zähleinrichtungen müssen erlaubt und der Zugang zu Online-Portalen zur Abrechnung der eingespeisten Strommenge eingerichtet werden.

 

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

 

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Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

 

u.a. Neuregelungen zur Kostenstruktur für Zähler

 

Über 7 – 15 kW

Über 15 – 25 kW

Über 25 – 100 kW

Netzbetreiber

80 €

80 €

80 €

Anlagenbetreiber

20 €

50 €

120 €

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