Empfehlung des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. und des Solarverband Bayern e.V.

 

Solare Freiflächenanlagen werden bei einer Erneuerbaren Energiewende eine bedeutende Rolle spielen. Sie sind notwendig, um im Verbund mit dem Solarpotential der Gebäudeflächen, der Onshore-Windenergie und Speichern die Energieversorgung der kommunalen Wohn- und Gewerbestrukturen sicherzustellen. Dabei leisten PV-Freiflächenanlagen nicht nur einen positiven Beitrag zum Klimaschutz, zur Biodiversität und zum Natur- und Umweltschutz, sondern tragen dazu bei, dass Effizienzsteigerungen und Kostendegressionen schneller wirksam werden. Dies bringt Vorteile für alle PV-Neuanlagen, die es zu nutzen gilt.

Leider sind die Flächenkulisse und die Planungsgrundlagen für PV-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen häufig eingeschränkt. Einige Bundesländer haben jedoch im Rahmen einer Länderöffnungsklausel nach § 37 c Abs. 2 EEG 2021 die Flächenkulisse erweitert und PV-Freiflächenanlagen zumindest auf benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten in die Ausschreibungen bei der Bundesnetzagentur einbezogen (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen).

Ansonsten ist eine Freiflächen-Solaranlage nach § 48 (1) EEG 2021 nur dann förderfähig, wenn sie

„im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und

c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage

aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten worden ist“.

Die gesetzliche Regelung im EEG 2021 entspricht im Grundsatz der Vorgängerregel. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, innerhalb der nutzbaren 200 m einen längs zur Fahrbahn gelegenen und mindestens 15 Meter breiten Korridor freizuhalten.

In der Begründung (BT-Drucksache 19/23482 vom 19.10.2020) wird dazu angeführt, dass „aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten“ seien.

Allerdings werden die Lage und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Hieraus ergeben sich Fragestellungen, die aus Sicht des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) und des Solarverband Bayern e.V. einer Klärung bedürfen. In einer gemeinsamen Stellungnahme wollen wir dazu beitragen, dass die neuen Regelungen bürokratiearm und praxisnah umgesetzt werden.
 

Allgemeines

Die Einschränkungen bei Wildwanderungen werden nicht ursächlich durch Solaranlagen, sondern durch den von Autobahnen und Schienenwegen verursachten landschaftlichen Einschnitt erzeugt. Naturschutz-Verpflichtungen sollten deshalb nicht einseitig zu Lasten der solaren Stromerzeugung gehen. Die gute fachliche Praxis bei der Installation von Freiflächenanlagen unter Einhaltung von Natur- und Umweltschutzbelangen muss anerkannt und gemeinsame Lösungen erarbeitet werden, um die Flächenkulisse zur solaren Stromerzeugung nicht unnötig einzuschränken.

Die Einhaltung der Anforderungen des Naturschutzes bei Freiflächenanlagen ist uns wichtig. Es ist üblich, dass spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen (sAP) und - sofern erforderlich - Nachweisführungen zur Einhaltung des Naturschutzes über Gutachten umgesetzt werden. Dabei spielen Artenschutz und Biodiversität eine große Rolle.

 

Lage und Beschaffenheit der Korridore

Wildschutzkorridore sollten in Absprache mit der Autobahndirektion und den kommunalen, länderspezifischen Eigentümern innerhalb des 40m Randstreifens (beziehungsweise eines auf 20 m reduzierten Randstreifens der Anbauverbotszone (siehe § 9 (1) FStrG) umgesetzt werden.

Wenn der Randstreifen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wildwanderung ungeeignet ist (z.B. Hanglage / Böschung), sollte die Lage des 15m-Korridor-Regel nach § 48 (1) EEG 2021 nicht starr ausgelegt werden. Das entspricht den Überlegungen des Gesetzgebers. In der Begründung (BT-Drucksache 19/23482 vom 19.10.2020) wird dazu erläutert:

Die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern wird im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Es bietet sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an.“

So könnte der Wildkorridor direkt nach der Einzäunung der Bundesautobahn bzw. der Schienenwege beginnen. Ebenso könnten aber auch Korridore anerkannt werden, die innerhalb der letzten Meter längs der solar nutzbaren Fläche und nicht direkt hinter der Einzäunung der Bundesautobahn gelegen sind. Dies ist besonders dann von Belang, wenn die Fläche weniger als 185 m zum Fahrbahnrand misst und sich hinter der geplanten Anlage Offenland oder Wald befindet.

Der Korridor kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, z. B. wenn Flächen innerhalb der PV-Anlage (z.B. in hügeligen Gebieten, Flächen unter aufgeständerten Agrar-PV-Anlagen) für den Wildwechsel geeignet sind und genutzt werden. Da die 15m-Korridor-Verpflichtung im EEG geregelt ist, sollte der Nachweis zur Wildwechselfläche den Antragsunterlagen zur Ausschreibung beigefügt werden. Wenn Offenlandflächen geeignet sind, die nicht im Bebauungsplan liegen, ist dies anzuerkennen.

Als Bewuchs des Korridors kommt jedweder Bewuchs in Frage: niedere Büsche, Blühpflanzen und Pflanzenbau aber auch Bäume. Auch Wege mit unterschiedlichem Belag sind nicht grundsätzlich ungeeignet, sofern das Wild nicht durch eine regelmäßige menschliche Nutzung der Wege gestört wird. Eine Pflege bzw. Kontrolle der Korridore durch den Anlagenbetreiber kann nicht geleistet werden, da die Flächen diesem nicht zwingend gehören bzw. in seinem Einfluss liegen. Technische Einrichtungen (z.B. Zähleranschlusssäulen, Trafos, Überwachungs-Installationen) stören den Wildwechsel in aller Regel nicht und können im Korridor installiert werden.

 

Fazit

Die zunehmende Nutzung von Flächen im Außenbereich für Autobahn- und Schienenverkehr erhöhen die Naturschutz-Anforderungen. Bei der Nutzung der an Autobahnen und Schienenwegen gelegenen Flächen durch Photovoltaik-Anlagen müssen die Auswirkungen auf die Natur bedacht werden. Die Verantwortung zur Errichtung dieser Ruhe- und Schutzzonen darf nicht einseitig zu Lasten der Betreiber von solaren Freiflächenanlagen definiert, sondern als Gemeinschaftsaufgabe zwischen Bund, Land und Anlagenbetreiber verstanden werden. Eine gute fachliche Praxis im Einklang mit den örtlichen Gegebenheiten ist anzustreben.

 

Ansprechpartner: Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV), Susanne Jung, Tel. 0241 / 511 616

Solarverband Bayern e.V., Andreas Henze, Tel. 08161 / 872 727