Bereits zum 1. Januar 2023 trat das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Kraft. Herzstück des Gesetzes ist der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.

§ 2 EEG mit der Überschrift „Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien“ enthält darüber hinaus folgende Formulierung:

"Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Diese gesetzliche Regelung zeigt den Denkmalschutzbehörden neue Handlungswege bei der Genehmigung von Solaranlagen auf Denkmal- und Ensembleschutzgebäuden. Da Erneuerbare im überragenden öffentlichen Interesse stehen, muss der Klimaschutz in Abwägungsprozessen vorrangig bewertet werden. Ästhetische Erwägungen wie der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals und des Stadtbildes werden zweitrangig.

Solaranlage: Integration in denkmalgeschützes Haus

© Rainer Priggen

Solaranlage auf denkmalgeschützten Haus in Aachen, Foto: Priggen

Was sagen die Gerichte?
 

Die nachfolgenden aktuellen Urteile aus 2023 zeigen, dass die Gerichte bereits im Sinne des "überragenden öffentlichen Interesses" entscheiden.

1) Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 27.01.2023, Az. 2 B 290/22)

Kein Rückbau der PV-Anlage trotz Fehlen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, Installation einer PV-Anlage auf einem Baudenkmal im Wege der Aufdach-Montage stellt in der Regel einen geringfügigen Eingriff in die denkmalwerte Substanz dar.

2) OVG Niedersachsen (Beschluss vom 8.6.2023 – 1 ME 15/23)

Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung EE ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel und geringfügig ist. Es braucht eine ergebnisoffene Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von EE und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.

“Die untere Denkmalschutzbehörde kann verpflichtet werden, Photovoltaik zu genehmigen. Das kann selbst für PV-Anlagen gelten, die von der Straße aus sichtbar sind.”

3) Verwaltungsgericht Düsseldorf

Urteil vom 30.11.2023, Az.: 28 K 8865/22

 

Genehmigungspflicht 

 

Für bauliche Veränderungen am Denkmal gilt eine Genehmigungspflicht durch die örtlichen Denkmalschutzbehörden. Die der Genehmigung zugrunde liegende Gesetzgebung obliegt den Bundesländern. Die Kommunen können in örtlichen Bausatzungen zusätzliche Anforderungen an den Erhalt der denkmalgeschützten Häuser setzen. 

Die aktuellen Ausgaben der geltenden Denkmalschutzgesetze für jedes Bundesland können auf den Webseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der obersten Denkmalschutzbehörden eingesehen werden. Einige Bundesländer haben die Nutzung Erneuerbarer Energien im Denkmal- und Ensembleschutz ausdrücklich vorgesehen (z.B. Bayern, Niedersachsen). Wir haben eine Übersicht der Denkmalschutzgesetze der Länder zusammengestellt.