In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und zu weiteren Maßnahmen im Strombereich hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 vielzählige Nachjustierungen gefordert.

Wir haben für Sie wichtige Punkte zusammengefasst und mit kurzen Statements begleitet. Wir stimmen mit den meisten Verbesserungsvorschlägen der Bundesländer überein und hoffen, dass sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine gewichtige Rolle spielen.

 

Einspeisevergütung für PV-Anlagen

Im Regierungsentwurf für ein EEG 2023 wurde für die Festlegung der Förderung von PV-Anlagen an, auf und in Dächern ein neuer Ansatz verfolgt. Die Vergütungshöhe sollte sich nach der Art der Nutzung der PV-Anlage bemessen. Volleinspeiseanlagen sollten eine höhere Einspeisevergütung als Eigenverbrauchsanlagen erhalten.

a)      PV-Vergütung mit Eigenverbrauch

6,93 Ct/kWh bis 10 kW (abzüglich 0,4 Ct/kWh nach § 53 EEG 2021)

6,85 Ct/kWh bis 40 kW (abzüglich 0,4 Ct/kWh)

5,36 Ct/kWh bis 1 MW (abzüglich 0,4 Ct/kWh)

b)    PV-Vergütung bei Volleinspeisung

13,8 Ct/kWh bis 10 W (abzüglich 0,4 Ct/kWh)

11,3 Ct/kWh bis 40 kW (abzüglich 0,4 Ct/kWh)

8,1 Ct/kWh bis 1 MW  (abzüglich 0,4 Ct/kWh)

Der Bundesrat spricht sich für eine einheitliche Vergütungsregelung aus. Die Bundesländer sahen es als unstrittig an, dass die Einspeisevergütungen für Gebäude-PV-Anlagen nicht mehr für einen kostendeckenden Betrieb ausreichen und deswegen anzupassen sind. Für die Einführung einer gesplitteten Einspeisevergütung für Volleinspeiser und Eigenverbraucher sah man allerdings keinen Anlass. Es wurde befürchtet, dass zusätzliche Hemmnisse, Fehlanreize und die Beschränkung der Akteursvielfalt entstehen und damit der PV-Ausbau behindert anstatt angekurbelt werden würde. Statt das derzeit sowieso schon überlastete Installationshandwerk mit angereizten Splittungen der Anlagen in Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlage zu beauftragen, sollten die Investor:innen besser ein geschlossenes Anlagenkonzept mit Wechselrichter und Messsystem umsetzen. Die Einspeisevergütung soll einheitlich auf die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung (siehe b) angehoben werden.

Außerdem sollen die einschränkenden Regelungen in § 48 (5) EEG 2021 bereits mit dem Inkrafttreten des neuen EEG 2023 vollständig aufgehoben werden. PV-Dachanlagen bis 1 MW (statt bisher von 300-750 kW) sollen sofort einen Anspruch auf feste Vergütungen erhalten. Übergangsfristen bis Anfang 2023 wären nicht zielführend.

Der SFV begrüßt diese Vorstöße ausdrücklich.

Agri-PV, Floating-PV und PV auf Verkehrsflächen sollen in den Ausschreibungen den gleichen Bonus erhalten. Gerade Agri-PV gilt nach Meinung des Bundesrates als Schlüsselsegment, um großflächigen Ausbau von Freiflächenanlagen mit der Landwirtschaft in Einklang zu bringen. Die starke Degression bis auf 0,5 Cent pro Kilowattstunde in 2026 möchte der Bundesrat deshalb nicht mittragen. Hier hätte aus unserer Sicht eine zusätzliche Beschleunigung angekurbelt werden können, wenn man generell auf Ausschreibungen verzichtet hätte.

 

Hemmnisse für Steckersolar beseitigen

Der Bundesrat bittet die Bundestag, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit dem Abbau der Bürokratie bei Stecker-Solar auseinanderzusetzen. Die Komplexität des Meldeprozesses sowie der technischen Voraussetzungen stellen so hohe Hemmschwellen dar, dass Mieterinnen und Mieter kaum von der Stromerzeugung auf der Terrasse oder dem Balkon Gebrauch machen. Die Nutzungsbereitschaft solle sich deutlich erhöhen. Dabei ginge es nicht nur um Anpassungen im EEG, sondern ggf. auch um neue mietrechtliche Bestimmungen und Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Auch hier gibt es volle Zustimmung vom SFV. Vermutlich wird man erst im sogenannten Sommerpaket dazu beraten können.

 

Freiflächen-Kulisse

Der Bundesrat spricht sich dafür aus Flächen längs von Bundes- und Landesstraßen für PV-Freiflächenanlagen freizugeben. Auch diese Flächen seien – genauso wie die 200m längs von Schienenwegen und Autobahnen – infrastrukturell bereits vorgeprägt und Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt. Ebenso sollte Dauergrünland (aber nicht Natura-2000-Flächen) genutzt werden. Wir freuen uns über diesen Vorstoß zur Erweiterung der Flächenkulisse.

Die Etablierung von Floating-PV sieht der Bundesrat allerdings strittig. Nur konfliktarme Wasserflächen und nicht Natura-2000-Flächen sollten genutzt werden.

 

Verteilnetzausbau beschleunigen

Die dezentrale Energiewende wird nur gelingen, wenn wir ein starkes Verteilnetz haben, das Strom- aus Wind- und Solaranlagen zuverlässig aufnimmt und verteilt. Die Abregelung von Erneuerbaren Erzeugungskapazitäten muss weitestgehend vermieden werden. Der Bundesrat schlägt nun vor, im § 2 EEG 2023 „Grundsätze des Gesetzes“ folgende Formulierung einzubauen: „Die Realisierung von Ausbauvorhaben des Verteilernetzes, die der Netzintegration erneuerbarer Energien dienen, liegt ebenfalls im öffentlichen Interesse; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“ Hintergrund herfür ist, dass die Optimierung, Verstärkung und die Ausbauvorhaben von Verteilnetzen privilegiert werden sollen.

In unseren Gesprächen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatten wir darauf hingewiesen, dass es aus unserer Sicht sinnvoll wäre, Netzbetreibern Rechte zur Speicherung von Energie einzuräumen, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen (SMARD-Gutachten). Der Ausbau einer Langzeitspeicher-Infrastruktur ist hierfür zwingend. Hierfür braucht es gesetzliche Grundlagen. Wir hoffen, dass dieses Thema im Sommerpaket weiterverfolgt wird.

 

Bürgerenergieprojekte

Bürgerenergie-Vorhaben sind von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Energiewende. Sie fördern Partizipation und Akzeptanz. Dieser Meinung schließt sich der Bundesrat an und bestätigt damit unsere Forderung, gesetzliche Regelungen zu Bürgerenergieprojekten zu vereinfachen, um den raschen Ausbau von Gemeinschaftsprojekten anzustoßen. So erlaubt die sogenannte De-Minimis-Regelung PV-Bürgerprojekten bis 6 MW und Bürgerenergie-Windprojekten bis 18 MW die Befreiung von Ausschreibungspflichten. Die MW-Begrenzungen sind aus unserer Sicht noch immer viel zu einschränkend. Ausschreibungen hemmen den Ausbau und reduzieren die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Investoren.

Der Bundesrat ist in seinem Beschluss leider nicht auf diesen Punkt eingegangen. Er forderte stattdessen, dass es für Bürgerenergieprojekte Privilegien in Hinblick auf Netzentgelte, Umlagen und Abgaben geben müsse. Es sollte auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Technologie und festgelegter Förderzeiträume geben. Außerdem müsse die EEG-Definition der Bürgerenergiegemeinschaft angepasst werden. Statt einer Stimmrechtsverpflichtung von 75 % bei natürlichen Personen sollte der Prozentsatz auf 51 reduziert werden. Die Einbeziehung von kommunalen Tochtergesellschaften sei zu überprüfen. Die finanzielle Beteiligung betroffener Kommunen an der Errichtung von Windenergieanlagen an Land sowie PV-Freiflächenanlagen könne einen großen Beitrag zur Akzeptanz vor Ort leisten.

Um die Anreizwirkung zu erhöhen, sollte deshalb die finanzielle Beteiligung deutlich angehoben werden. Der Bundesrat regt sogar auf einen Vorstoß von Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern hin an, die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen bundesweit generell verpflichtend zu gestalten und von 0,2 Ct/kWh auf 0,4 Ct/kWh anzuheben. Diese verpflichtende Festlegungen beim Ausbau großer EE-Erzeugungskapazitäten könnten aus Sicht des SFV in Hinblick auf das drängende Ausbautempo und die Reduzierung von bürokratischen Anforderungen an Planung und Kontrolle kritisch sein.

Ebenfalls fordert der Bundesrat, statt der im EEGReg-Entwurf 2023 vorgelegten 50 natürlichen Personen nur noch 20 für Bürgerenergiegemeinschaften als verpflichtend einzurichten. Ansonsten wären die Vorschriften angesichts der soziodemographischen Voraussetzungen in einigen Ländern zu restriktiv – so der Bundesrat. Dieser Einschätzung stimmen wir zu – insbesondere auch mit Blick auf den Ausbau von Bürgerenergieprojekten in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Jede Verkomplizierung und bürokratische Aufblähung schaden einer schnellen Energiewende.

 

Mieterstrom

Die einschränkende Regelung, dass Mieterstromprojekte nur bis einschließlich 100 kW einen Anspruch auf Förderung erlangen könnten, weist der Bundesrat ab. Aufgrund der Begrenzung auf 100 Kilowatt würden Mieterstromanlagen unnötig klein dimensioniert, obwohl viele Gebäudedächer deutlich mehr Platz bieten. Alle Dachflächen müssen genutzt und die Mieter in umfassender Weise an der Energiewende partizipieren können. Auch diese Forderung findet die Unterstützung des SFV.

 

Fazit

Die Forderungen des Bundesrates sind weitreichend und treffen in vielen Punkten mit unseren Überlegungen überein. Nun liegt es am Bundestag, den Ball aufzunehmen und dem Ausbau der Photovoltaik im Osterpaket einen wichtigen Schub zu verleihen. Weitere Aufgaben wie die z.B. der Abbau der Bürokratie bei EE-Investitionen, die Einführung einer ambitionierten solaren Baupflicht und die Schaffung stabiler Grundvoraussetzungen für den Ausbau von Langzeit- und Quartiersspeichern wären wichtig und sollten spätestens im Sommerpaket der Bundesregierung auf den Weg gebracht werden.

Schlussendlich geht es darum, alle Beschränkungen beim Ausbau der Erneuerbaren aufzuheben, um eine sektorenübergreifende Energieversorgung im Strom-, Wärme- und Verkehrsbereich sichrezustellen. Und das nicht erst bis 2045. Denn dann ist für die EInhaltung des 1,5°-Pfades beim Klimaschutz mit großer Sicherheit zu spät.