Mitte August hat die Ampelregierung den BMWK-Entwurf des “Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung”, oft kurz als “Solarpaket 1” bezeichnet, abgesegnet.

In dem Gesetzesentwurf sind auch einige interessante Neuerungen für Balkon-PV enthalten. Diese möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen. Insgesamt begrüßen wir den Großteil der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Dass der eingespeiste Strom aus Balkon-PV nicht vergütet wird, sehen wir jedoch weiterhin kritisch.

  1. Allen voran wird das “Steckersolargerät” nun erstmals im EEG namentlich erwähnt und in § 3 Nummer 43 auch als Begriff definiert.
  2. Ein oder mehrere Steckersolargeräte dürfen ohne direkte Meldung an den Netzbetreiber in Betrieb genommen werden. Die Meldung muss aber weiterhin über das Marktstammdatenregister erfolgen. Die Wechselrichterleistung (AC-Seite) darf 800 VA (Voltampere) nicht überschreiten, die PV-Leistung wird nun auf Gleichstromseite (DC) auf 2000 Watt begrenzt (§ 8).
  3. Wichtige Info: die “800 VA-Grenze” muss zusätzlich noch durch das Normungsgremium des VDE in der DIN-Norm “VDE-AR-N 4105” definiert werden - dort sind bisher 600 VA festgeschrieben. Diese Änderung wird voraussichtlich Mitte 2024 erwartet. Sobald die EEG-Novelle vom Bundestag beschlossen ist, steht das Gesetz jedoch über der Norm.
  4. Die Meldung von Stecker-PV im Marktstammdatenregister soll wesentlich vereinfacht werden. Konkret müssen durch den Gesetzesentwurf elf Daten weniger erfasst werden.
  5. Steckersolargeräte werden bei der “Anlagenzusammenfassung” und der Ermittlung der Gesamtleistung und Vergütungshöhe aller PV-Anlagen auf einem Grundstück nicht berücksichtigt (§ 9 und § 24)
  6. Die Geräte können angeschlossen werden und der ggf. notwendige Zählertausch (sofern noch kein 2-Richtungszähler vorhanden ist) “unverzüglich” durch den Netzbetreiber erfolgen. Zwischenzeitlich ist es möglich, den Eigenverbrauch und die Einspeisung zu schätzen. Auch ein "rückwärts laufender Zähler” wird für diesen Zeitraum geduldet (§ 10a).
  7. Balkon-PV-Anlagen werden der "unentgeltlichen Abnahme” zugeordnet. Sie erhalten somit weiterhin leider keine Einspeisevergütung. (§ 21c Absatz 1 Satz 3)

Wir begrüßen die Punkte 1-6 ausdrücklich! Sie tragen zu einer wesentlichen Vereinfachung zur Installation von Balkon-PV-Anlagen bei und helfen bei einer schnellen Verbreitung der Geräte. 

Der siebte und letzte Punkt bleibt weiterhin zu kritisieren. Schon seit längerem klagen wir die Nullvergütung des eingespeisten Balkon-PV-Stroms an, zuletzt in unserer Stellungnahme an das BMWK. Auch der befreundete Balkon.Solar e.V. hat in seiner letzten Stellungnahme Kritik geäußert und dort auch drei einfach umzusetzende Vergütungslösungen vorgeschlagen.

Außerdem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Begriff "Steckersolargerat" erstmals vom sonstigen Anlagenbegriff abweicht. Während bei Steckersolargeräten die maximale Wirkleistung des Wechselrichters maßgeblich ist, gilt bei größeren PV-Anlagen die Generatorleistung (Modulleistung). Da für Steckersolargeräten nur der Anschlusspunkt (=Endstromkreis) und nicht der Anbringungsort definiert wird, wird es wahrscheinlich, dass kleine Anlagen bis 2 kW zukünftig dann über die Steckdose angeschlossen werden, wenn sie sich auf dem Dach oder der Garage befinden. So werden bürokratische Hürden vermieden und schnelle Installationen bis 800 W Wechselrichter-Ausgangsleistung ohne die Mithilfe eine Installationsunternehmens möglich. Ob dieses Ausblick für die rasche Energiewende in den Städten und die optimale Ausnutzung von installierter PV-Leistung spricht, kann diskutiert werden.
 

Wir sind gespannt auf die Umsetzung der Gesetzesentwürfe. Die Lesungen im Bundestag werden nach der Sommerpause starten. Wann das “Solarpaket 1” letztendlich beschlossen wird und in Kraft tritt, können wir zum aktuellen Zeitpunkt nur mutmaßen.