Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EEG verpflichtet, ihre Anlagen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu melden, andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung nach §§ 32 und 33 EEG verpflichtet.

Da seitens der Netzbetreiber wie auch der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Irritationen auftreten, wies die BNetzA in einem Schreiben auf Folgendes hin:

1. Kein Rechtsanspruch des Netzbetreibers auf Vorlage der Registrierungsbestätigung

Die Bundesnetzagentur versendet als freiwilligen Service nach Erfassung der gemeldeten Daten eine Registrierungsbestätigung mit einer Registrierungsnummer an die Anlagenbetreiber. Ein zeitnaher Versand der Registrierungsbestätigungen ist nicht möglich. Derzeit verzögert sich aufgrund des seit Herbst 2009 stark erhöhten Dateneingangs der Versand um bis zu drei Monate.

Eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bestätigung des Meldeeingangs durch eine Registrierungsbestätigung und/oder zur Vergabe der Registrierungsnummer - letztere dient der internen Zuordnung der Datenmeldung durch die Bundesnetzagentur - besteht nicht.

Daher ist es rechtlich von § 16 Abs. 2 S. 2 EEG nicht umfasst, wenn Netzbetreiber die Vorlage der Registrierungsbestätigung oder Registrierungsnummer vom Anlagenbetreiber als Voraussetzung für die Leistung der Vergütungszahlungen nach §§ 32 oder 33 EEG fordern.

2. Meldung von PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur als Vergütungsvoraussetzung

Ein Anspruch auf Vergütung nach §§ 32 und 33 EEG besteht nicht, wenn die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber seine PV-Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Wie sich der jeweilige Netzbetreiber den Nachweis der erfolgten Meldung erbringen lässt, obliegt ihm. Eine Möglichkeit wäre, sich die Kopie der Datenmeldung an die Bundesnetzagentur von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber vorlegen zu lassen oder eine einfache Erklärung über die erfolgte Meldung anzufordern.

Sofern in Ihrem Unternehmen die Vergütungen unabhängig von einer erfolgten Meldung der Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur geleistet werden, ist das Verfahren zu ändern.

3. Umfang der Überprüfung der Datenmeldungen durch die Bundesnetzagentur

Die Registrierungsbestätigung enthält die von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber
gemeldeten Angaben, ohne dass diese von der Bundesnetzagentur vergütungsrechtlich bewertet werden. Das bedeutet, dass es der Verantwortung des anschlussverpflichteten Netzbetreibers obliegt, zu prüfen, ab wann und in welcher Höhe eine Vergütung nach §§ 32 oder 33 EEG zu zahlen ist.

Anfragen:

per E-Mail: kontakt-solaranlagen@bnetza.de
per Fax: 0180 5 734870-1001
schriftlich: Bundesnetzagentur, DLZ 60, Postfach 10 04 40, 34004 Kassel
telefonisch: 0561/7292-120 (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags bis 14 Uhr)

Das Formular zur Meldung von PV-Anlagen inklusive Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur http://www.bundesnetzagentur.de oder unter http://www.sfv.de/artikel/2008/meldepflicht_fuer_pv-anlagenbetreiber_ab_01012009.htm