Gliederung
- Grundsätzliches:
- 1. Umrüstverpflichtung: Beitrag zur Systemstabilität (50,2-Hertz-Problematik)
- Worum geht es?
- Wer ist betroffen?
- Fazit
- 2. Umrüstverpflichtung: Einhaltung von techn. Vorgaben nach § 6 in Verbindung mit § 66 (1) EEG 2012 (Lastmanagement)
- Worum geht es und wer ist betroffen?
- Fazit
Das Thema Umrüstung ist seit Wochen ein Dauerthema, zudem uns in der SFV-Geschäftsstelle zahlreiche Nachfragen erreichen. Bestands-Solaranlagen sollen fit für das Stromnetz gemacht werden, soweit ist es allen verständlich. Doch um was es im Detail geht, ist oft unklar.
Kein Wunder, denn derzeit werden in der Praxis zwei Umrüstverpflichtungen parallel abgewickelt, die nicht nur verschiedene Anlagenbetreibergruppen sondern auch differenzierte Verantwortlichkeiten treffen. Hinzu kommen Verzögerungen durch Lieferengpässe und zeitweise auftretende Überlastungen beim Netzbetreiber, unklare Kostenstrukturen, komplizierte Rechtsvorschriften und - wie sollte es anders sein - auch schikanöse Umsetzungen.
Der folgende Artikel soll deshalb noch einmal einen kurzen Überblick zu den Umrüstverpflichtungen geben und Problemfelder aufgreifen.
Grundsätzliches:
Nachrüstungen und technische Vorgaben zu Netzdienstleistungen, die Betreiber von Solaranlagen gesetzlich erfüllen müssen, dürfen nach unserem Verständnis grundsätzlich nicht zu deren Lasten gehen. Zur Umrüstverpflichtung auf Grund der 50,2-Hertz-Problematik (siehe nachfolgend unter 1.) hat der SFV durch ein von ihm finanziertes Gutachten dazu beigetragen, dass Solaranlagenbetreiber nicht die Kosten der notwendigen Umrüstung tragen müssen (http://www.sfv.de/pdf/SFVSolarabschaltungpdf.pdf).
Die gesetzlichen Regelungen zur Umrüstung auf Grundlage des Netz-Lastmanagements (siehe nachfolgend unter 2.) sind im EEG 2012 festgeschrieben. Sie verpflichten den Anlagenbetreiber, sowohl die Verantwortung als auch die Kosten für die notwendigen technischen Einrichtungen zu tragen. Dies müsste dringend geändert werden. Die Verantwortung zur Haltung der Netzspannung inklusive der dafür notwendigen technischen Einrichtungen sollte aus unserer Sicht vollständig in den Händen der Netzbetreiber verbleiben. Die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, notwendigen Einrichtungen würden dann dort vorrangig eingebaut werden, wo eine netztechnische Erfordernis besteht. Die Mehrkosten sollten der Netzgebühr zugeordnet und auf alle Stromkunden umgelegt werden.
Die folgenden Erläuterungen betreffen allerdings die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
1. Umrüstverpflichtung: Beitrag zur Systemstabilität (50,2-Hertz-Problematik)
Worum geht es?
Zahlreiche Solar-Bestandsanlagen mit dem Inbetriebnahmedatum ab 01.05.2001 wurden - entsprechend den technischen Anschlussbedingungen der damaligen Zeit - mit einer Überfrequenz-Abschaltung ausgestattet, die dazu führt, dass bei Überschreiten einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz die Solaranlagen sofort abschalten. Das muss dringend geändert werden. Ein gleichzeitiges Abschalten tausender Solaranlagen wäre eine Gefährdung für die Stabilität des europäischen Stromnetzes und könnte letztendlich zum Blackout führen.
Wer ist betroffen?
Bis spätestens Ende 2014 müssen Solaranlagen über 10 kWp, deren Wechselrichter noch mit einer (alten) Überfrequenz-Abschaltung ausgestattet sind, auf Grundlage der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) auf eine neue Abschalttechnik umgerüstet werden. Die gesetzliche Pflicht zu dieser Umrüstung betrifft ca. 315.000 Solarstromanlagen. Bei kleinen Bestandsanlagen bis 10 kW ist eine Umrüstung nicht vorgesehen. Neue Anlagen, die ab Januar 2012 in Betrieb gesetzt wurden, besitzen bereits die notwendige Wechselrichtertechnik zur Frequenzsteuerung und unterliegen der Umrüstaktion ebenfalls nicht (siehe Übersicht in Bild 1).
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Wird eine Umrüstung notwendig, muss der Netzbetreiber in Aktion treten. Er meldet sich bei den betroffenen Anlagenbetreibern und fordert sie dazu auf, in Fragebögen Informationen zur verwendeten Wechselrichtertechnik beizubringen. Die - teilweise online auszufüllenden - Fragebögen müssen zum aufgezeigten Termin eingereicht werden. Daran anschließend folgt die zweite Terminsetzung zur Umsetzung der Nachrüstung durch den Netzbetreiber.
Die Kosten für diese Aktion trägt der Netzbetreiber. Er legt sie über die Netzgebühr und die EEG-Umlage auf die Stromkunden um.
Die Umrüstung führt der Netzbetreiber selbst oder ein durch ihn beauftragtes fachkundiges Unternehmen aus. So weit, so gut.
Leider gibt es zahlreiche Irritationen. Über Rückmeldungen und Foren erfahren wir, dass Netzbetreiber nur schleppend Fragebögen verschicken, die Online-Fragebögen-Portale nicht zuverlässig funktionieren oder sich unnötigerweise auch dort gemeldet wird, wo auf Grund des jüngeren Alters der Solaranlage kein Grund für eine Umrüstung vorliegt.
Auseinandersetzungen gibt es auch über Zusatzkosten. Diese können ggf. auftreten, wenn Anlagenbetreiber (verständlicherweise) einen Wunsch-Installateur beauftragen möchten, um die Umrüstung durchzuführen. Die Zusatzaufwendungen z.B. durch Verwaltung, Abwicklung und Prüfung darf der Netzbetreiber nach § 8 (1) SystStabV auf den Anlagenbetreiber abwälzen. Allerdings ist die Höhe dieser Kosten regional sehr unterschiedlich.
Ernstzunehmende Probleme können auftreten, wenn Anlagenbetreiber ihrer Mithilfepflicht - aus welchem Grund auch immer - nicht rechtzeitig bzw. hinreichend nachgekommen sind. Nach § 66 (1) Nr. 14 EEG 2012 verringert sich der Vergütungsanspruch für jeden Kalendermonat, in dem die Nachrüstverpflichtungen nicht eingehalten wurden, auf Null. Ob jedoch nicht zumindest der Marktwert des Solarstroms (ca. 4 Ct/kWh) gewährt werden muss, da der Strom ja in das öffentliche Netz gespeist wurde, ist rechtlich umstritten. Bereits jetzt gibt es Streitfälle.
Fazit
Es ist zu empfehlen, zügig den Aufforderungen des Netzbetreibers Folge zu leisten. Bei Fragen zur verwendeten Technik kann man sich an den Wechselrichterhersteller oder den Anlageninstallateur wenden.
2. Umrüstverpflichtung: Einhaltung von techn. Vorgaben nach § 6 in Verbindung mit § 66 (1) EEG 2012 (Lastmanagement)
Worum geht es und wer ist betroffen?
In den oben genannten Paragraphen des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG) wurde festgeschrieben, dass Betreiber von Bestandsanlagen über 30 kW bis zu einem je nach Anlagenleistung festgelegten Termin eine Zusatztechnik nachrüsten müssen, die es Netzbetreibern erlaubt, die Anlage bei Netzüberlastungen abzuregeln (siehe Übersicht in Bild 2).
(Zur Vergrößerung bitte auf das Bíld klicken)
Vielen Betreibern von PV-Anlagen über 100 kW wird die Umrüstaktion im letzten Jahr mit Sicherheit noch in Erinnerung sein: Bis zum Stichtag 30.6.2012 galt es, die technischen Vorgaben zum Lastmanagement umzusetzen. Das bedeutete, dass alle Bestandsanlagen über 100 kW mit einer 1/4-Stunden-Messeinrichtung und mit Fernsteuertechnik nachgerüstet werden mussten. Die Kosten lasteten auf den Schultern der Anlagenbetreiber. Nicht selten wurden kritische Stimmen laut, ob damit nicht ein Angriff auf den Bestandsschutz gegeben wäre. Leider wurde dieses Thema nach unserer Kenntnis rechtlich nie abschließend geklärt.
Es gab auch Sorgen bei der Umsetzung: Lieferengpässe bei der Fernwirktechnik und Zeitprobleme beim fristgerechten Einbau der per Fernleitung abrufbaren 1/4h-Messgeräte brachten viele Anlagenbetreiber in Bedrängnis. Denjenigen, die die Vorgaben zum Lastmanagement nicht bis zum 30.6.12 erfüllen konnten, wurde für die Dauer der Nichteinhaltung die Vergütung gestrichen. Rechtsauseinandersetzungen waren die Folge.
Auch bis Ende dieses Jahres steht wieder eine Umrüstaktion an. Bis zum 31.12.13 müssen diesmal PV-Anlagen, die zwischen dem 1.1.09 und 31.12.11 mit einer installierten Leistung von > 30 kW ≤ 100 kW in Betrieb gesetzt wurden, mit Abschalttechnik ausgerüstet werden. Es war empfehlenswert, sich zügig darum zu kümmern! Auch mehrere Anlagen, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gesetzt wurden und in der Summe über 30 kWp-Leistung aufwiesen, waren - egal ob sie einem oder mehreren Betreibern gehörten - von dieser Regelung betroffen (§ 6 (3) EEG 2012).
Klar ist - wer jetzt immer noch nichts in die Wege geleitet hat, könnte ernste Probleme bekommen, da ein Vergütungsausfall droht. Netzbetreiber sind per Gesetz nicht dazu verpflichtet, die jeweiligen Betreiber über die Nachrüstpflichten zu informieren. Die Bundesnetzagentur empfahl dies allerdings ausdrücklich, so dass in den meisten Fällen rechtzeitig Informationsschreiben beim Anlagenbetreiber angekommen sind.
Einige spielten mit dem Gedanken, den Einspeisemanagement-Nachrüstpflichten dauerhaft oder ggf. auch nur zeitweise zu entgehen, indem sie Module abbauen und die Anlagenleistung auf kleiner/gleich 30 kW reduzieren. Zu hohe Kosten oder befürchtete Lieferverzögerungen der Fernsteuertechnik waren ein mehr als verständlicher Grund für eine solche (vorübergehende) Behelfsmaßnahme. Als Umweltverein können wir Anlagenverkleinerungen nicht für gut heißen, denn jede nicht erzeugte Kilowattstunde Solarstrom macht Platz für Strom aus Kohle und Atom. Wenn die PV-Installation allerdings nur wenige Watt über der festgeschriebenen Grenzgröße von 30 kW liegt, ist die Idee aus finanzieller Sicht zumindest nachvollziehbar.
Die Clearingstelle EEG jedenfalls teilte uns mit, dass die Umrüstverpflichtungen nach der zum 1.1.2014 tatsächlich am Standort installierten Leistung festgelegt würden. Verkleinert der Anlagenbetreiber seine PV-Installation rechtzeitig vor dem 1.1.2014 auf kleiner/gleich 30 kW, ist er nicht mehr von der Umrüstpflicht betroffen. Dies gilt jedoch nur, sofern seine Anlage nicht auf Grund einer Zusammenfassung mit einer anderen Anlage nach § 6 Abs. 3 EEG 2012 als größere Anlage gilt. Dabei ist zu beachten, dass Leistungsänderungen der PV-Anlage sowohl der Bundesnetzagentur als auch dem Netzbetreiber mitgeteilt werden müssen.
Bis zum Schluss ist nicht rechtssicher geklärt, ob die Vorgaben nach § 6 EEG 2012 sich auf die Generator-Leistung oder die Wechselrichter-Leistung beziehen. Bisher gehen Netzbetreiber nach unserem Kenntnisstand zwar in den allermeisten Fällen von der Generator-Leistung aus, technisch verständlich ist dies jedoch nicht.
Außerdem befindet sich im EEG zur Begriffsbestimmung der installierten Leistung auch die Erläuterung, dass es sich um die elektrische Wirkleistung handeln würde, die die Anlage bei bestimmungsgemäßen Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann (siehe § 3 Nr. 6 EEG 2012).
Die Clearingstelle EEG jedenfalls kündigte an, zur Klärung dieser Rechtsfrage in Kürze ein Hinweisverfahren auf den Weg bringen zu wollen. Sollte das Ergebnis lauten, dass auf die Wechselrichter-Ausgangsleistung abzuzielen ist, käme diese Rechtsinformation für bereits getätigte Investitionen in Steuerungstechnik zu spät. Eine Rückabwicklung wird in den allermeisten Fällen schwer denkbar sein und müsste nach unserem Verständnis dann in jedem Einzelfall rechtlich überprüft werden. Außerdem bleiben Empfehlungen der Clearingstelle EEG unverbindlich, so dass ordentliche Rechtsverfahren vor Gericht nicht ausgeschlossen wären.
Fazit
Solange wir noch keine Vollversorgung aus Erneuerbaren haben, sind Abregelungen der ökologisch schlechteste Weg, die durch EE-Anlagen zunehmenden Spannungsänderungen im Stromnetz in den Griff zu bekommen. Zunächst müssten bei zunehmenden Netzüberlastungen die in Grundlast betriebenen Kohle- und Atomkraftwerke dauerhaft vom Netz genommen werden. Gleichzeitig sollten Ortsnetze für das Einsammeln des aus vielen dezentralen Anlagen stammenden Solarstroms ertüchtigt und Stromspeicher schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden.
Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Lastmanagement-Umrüstung nach § 6 i.V.m. § 66 (1) EEG 2012 sind zum Jahresende 2013 abgeschlossen. Betreiber von Bestandsanlagen kleiner/gleich 30 kW sind laut derzeitiger Gesetzgebung nicht betroffen.