Die Bundesnetzagentur weist auf ihrer Internetseite auf eine geänderte Mitteilungspflicht zum umlagepflichtigen Eigenverbrauch ab dem Abrechnungsjahr 2017 hin. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur:


Sonnensteuer?

Den meisten Solarfreunden war in den letzten Monaten eines gemeinsam: Sie protestierten gegen die geplante „Sonnensteuer“. Dabei war dieser von Campact e.V. ins Leben gerufene Begriff "Sonnensteuer" ein eher unglücklich gewähltes Kunstwort. Bei der von der Bundesregierung diskutierten Sonderabgabe ging es nicht um eine "Steuer" im herkömmlichen Sinne. Geplant war, die auf den sonstigen Stromverbrauch übliche EEG-Umlage zur Finanzierung der Energiewende auch auf den Eigenverbrauch von EE-Strom auszuweiten.

Fakt ist: Der Plan der Bundesregierung, auf jede erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom künftig eine Abgabe zu erheben, erntete großes Unverständnis. Branchenkenner postulierten den nahenden Stopp von Neuinvestitionen und das AUS der Solarbranche. Sie kritisierten den enormen administrativen Aufwand und wählten Vergleiche zur ebenso unsinnigen Kleingartengemüse-Besteuerung.

Anhaltende Branchenproteste, öffentliche Demonstrationen, mehrere Rechtsgutachten zur Verfassungswidrigkeit der EEG-Umlageerhebung auf Eigenverbrauch [1] und auch eine letztlich noch vorgebrachte wissenschaftliche Studie des ZWS [2] - pikanter Weise in Auftrag des BMWi erstellt - übten vehemente Kritik. Leider blieb alles erfolglos: Mit dem 1. August trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) im Vergleich zum Regierungsentwurf in diesem Punkt fast unverändert in Kraft [3].
Aus ehemals 66, bereits im EEG 2012 äußerst kompliziert formulierten Paragraphen wurden 104. So bleibt zumindest in dieser Hinsicht alles beim Alten - ohne die Hilfe von juristischen Beratern und Verbraucherschutzorganisationen wird es für OTTO-Normalbürgern noch schwieriger, Investitionsentscheidungen zu treffen. Die nachfolgende Darstellung zu den aktuellen Regelungen des Eigenverbrauchs soll zumindest zu diesem Teilbereich des neuen Erneuerbaren-Energien-Rechts - soweit möglich - einen Überblick anbieten.

Wie sehen die neuen Regelungen zum Eigenverbrauch von Solarstrom aus?

Der mehrfach formulierter Wille der Bundesregierung, zum Eigenverbrauch vor Ort anzuregen, findet man auch im neuen EEG 2014. Der produzierte Solarstrom kann, darf und soll durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte (z.B. Mieter) verbraucht werden. Dabei bietet der Eigenverbrauch anstelle der Volleinspeisung einen unübersehbaren finanziellen Vorteil, denn die Brutto-Strombezugskosten, die der Stromkunde zu zahlen hat, sind mehr als doppelt so hoch wie die ansonsten erhältliche Einspeisevergütung (siehe Tabelle 1 und 2).
 

Inbetriebnahmezeitpunkt bis einschl.10 kW größer 10 bis 40 kW größer 40 bis 500 kW Nicht-Wohngebäude im Außenbereich und Freiflächen
August 2014 12,75 12,40 11,09 8,83
September 2014 12,69 12,34 11,03 8,79
Oktober 2014 12,65 12,31 11,01 8,76
November 2014 12,62 12,28 10,98 8,74
Dezember 2014 12,59 12,25 10,95 8,72
Januar 2015 ? ? ? ?

Tabelle 1: Netto-Einspeisevergütung für Neuanlagen, anteilig in Abhängkeit zur Größe der Anlage, Quelle: BNetzA

 

Durchschnittlicher Strombezugspreis in Ct/kWh (brutto)
2012 25,89
2013 28,84
2014 29,13

Tabelle 2: Brutto-Strombezugspreis inklusive Netzkosten, EEG-Umlage, Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe. KWK-, Offshore-, §19-Umlage und Umlage für abschaltbare Lasten (AbLa). Quelle: Wikipedia

 

Aus diesem finanziellen Zugewinn des Eigenverbrauchs eine eindeutige Aussage zur Wirtschaftlichkeit der Solaranlage zu formulieren, wäre jedoch leichtsinnig: Zu den Investitionskosten in PV-Anlagen kommen nicht nur (wie früher) Wartung, Versicherung, Kapitalzinsen und Zählerkosten hinzu. Der Anlagenbetreiber muss bei Anlagen über 30 kWpeak auf seine Kosten zusätzlich auch technische Einrichtungen zum Lastmanagement vorhalten (ca. 300 bis weit über 1000 €, je nach Anforderungen und Netzgebiet). Bei Anlagen unter 30 kW führt die Entscheidung, statt einer technischen Einrichtung zum Lastmanagement eine Drosselung der maximalen Wirkleistung auf 70 % vorzunehmen, ebenfalls zu nicht unerheblichen Einnahmeausfällen.

Zu „guter“ Letzt fällt nunmehr auch auf jede eigenverbrauchte Kilowattstunde eben diese viel kritisierte EEG-Umlage an.

Wer muss EEG-Umlage zahlen?

Die wesentlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch findet man in § 61 EEG 2014. Dort ist in den Absätzen 1 bis 4 (unter anderem) dargelegt, wer die EEG-Umlage entrichten muss und wer nicht. Zur EEG-Umlage verpflichtet ist der Letztverbraucher - also derjenige, der den auf dem Dach erzeugten Strom nutzt.

Keine EEG-Umlage zu zahlen ist bei:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gesetzt wurden und schon da zur Eigenversorgung des Anlagenbetreibers dienten. Hinzu kommen noch (teilweise schwer verständliche) Zusatzbefreiungen für Bestandsanlagen, die nach dem 1. August 2014 erneuert, ersetzt und dabei nicht mehr als um 30 % erweitert wurden.
  • Neuanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW und einem Eigenverbrauch von höchstens 10 MWh pro Kalenderjahr,
  • Eigenversorgung aus Inselanlagen, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind,
  • Letztverbrauchern, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und nur noch den Überschussstrom - dann allerdings ohne Inanspruchnahme der finanziellen Förderung durch das EEG - einspeisen.

Alle anderen Letztverbraucher von Strom aus Erneuerbaren Energie müssen die EEG-Umlage zahlen.

Nicht alle Regelungen in § 61 EEG 2014 sind sicher zu verstehen. Rechtsstrittig ist zum Beispiel, wann eine Inselversorgung vorliegt und wann Anlagenbetreiber sich vollständig mit Erneuerbaren Energien versorgen. Die Clearingstelle EEG hat bereits in Aussicht gestellt, noch in diesem Jahr Empfehlungsverfahren zur Rechtshilfe auf den Weg zu bringen.

Wie hoch ist die zu zahlende EEG-Umlage?

Die reguläre EEG-Umlage wird jeweils im letzten Quartal eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben. 2014 beträgt sie 6,24 Ct/kWh, im nächsten Jahr 6,17 Ct/kWh.

Wenn der Letztverbraucher die Solarstromanlage selbst betreibt, wird nach § 61 (1) EEG 2014 nur die verminderte EEG-Umlage fällig (siehe Tabelle 3). Auf diese anfallende EEG-Umlage sind monatliche Abschläge zu entrichten. Die Endabrechnung erfolgt auf Basis des exakt gemeldeten Eigenverbrauchs, die bis zum 31. Mai des Folgejahres erbracht werden muss (§74 EEG 2014). Versäumt der Eigenversorger diese Meldepflicht, wird die volle EEG-Umlage fällig.

Prozent der EEG-Umlage Ct/kWh
ab August 2014 30 1,872
2015 30 1,851
2016 35 noch unbekannt
2017 40 noch unbekannt

Tabelle 3: EEG-Umlage für Eigenversorger ab 1. August 2014. Die genauen Beträge für 2015-2017 können erst errechnet werden, wenn die EEG-Umlage für die jeweiligen Jahre bekannt wird.

 

Wird der erzeugte Strom durch einen Dritten, der nicht Anlagenbetreiber ist, in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (z.B. durch einen Mieter), werden 100 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage fällig. Das im EEG 2012 noch festgeschriebene Grünstromprivileg, nachdem die schon dort geregelte Zahlungspflicht zur EEG-Umlage bei Verbrauch durch Dritte um 2 Ct/kWh auf Antrag reduziert werden konnte, ist sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen ab 1. August 2014 entfallen. Viele Genossenschaften, die ihre Mieter mit Strom vor Ort versorgten und die Projektfinanzierung auf diesen Grünstromprivileg-Bonus stützten, geraten nun in finanzielle Bedrängnis. Möglicherweise hilft die auf Grund des anhaltenden Protests noch rasch ins Gesetz geschriebene Verordnungsermächtigung Nachbesserungen auf die Sprünge (in § 95 EEG 2014). Die Genossenschaften warten gespannt auf Lösungsansätze.

Wie wird die EEG-Umlage abgerechnet?

In § 61 (1) EEG 2014 ist festgelegt, dass der jeweils zuständige Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für selbst verbrauchten Strom verlangen kann. Die Praktikabilität dieser Regel ist mangelhaft, denn in Deutschland gibt es nur 4 Übertragungsnetzbetreiber. Die allermeisten Anlagenbetreiber und Letztverbraucher kennen allenfalls den örtlichen Netzbetreiber und den gewählten Stromanbieter. Wer der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist, wissen die wenigsten.
Auf Grund der zu erwartenden Zuständigkeits- und Verständnisprobleme hat der Gesetzgeber auch hier - quasi vorauseilend - im EEG 2014 eine Verordnungsermächtigung festgeschrieben. Sie soll Details zur Abwicklung der EEG-Umlagezahlungen regeln und die Zuständigkeit der EEG-Umlageabrechnung auf den örtlichen Netzbetreiber übertragen. An dieser Verordnung wird derzeit eifrig gearbeitet. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf ihrer gemeinsamen Homepage darüber informiert, dass die Abwicklung der EEG-Umlage bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorerst ausgesetzt wird [4]. Die Meldepflicht zur Jahresendabrechnung der EEG-Umlage bis zum 31.5. bliebe allerdings weiterhin bestehen, ebenso die 100%-EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch durch Dritte.

Wie muss der Eigenverbrauch erfasst werden?

Hier ändert sich wenig: Bei Anlagen, die im Eigenverbrauch betrieben werden und nicht von der EEG-Umlage befreit sind, muss aus EEG-rechtlicher Sicht jede Kilowattstunde eigenverbrauchter Strom messtechnisch erfasst werden. Dies geschieht üblicherweise durch einen Erzeugungszähler, der die gesamte erzeugte elektrische Arbeit erfasst und hinter dem Wechselrichter angeordnet ist (ZG). Der Einspeisezähler am Anschlusspunkt erfasst weiterhin die eingespeiste (Rest)-Strommenge (ZN). Die Differenz zwischen beiden Zähler ergibt den Solarstrom-Eigenverbrauch des Letztverbrauchers: ZG - ZN = ZE.
Die Clearingstelle EEG hat in einer Rechtsempfehlung zum Eigenverbrauch Messkonzepte vorgestellt, die bei mehreren Letztverbrauchern (z.B. Bürgergenossenschaften, Mietern) umgesetzt werden könnten [5].

Fazit

Die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage ist also ein Spiel mit vielen Unbekannten - oft sogar ein Buch mit mehr als sieben Siegeln. Das EEG 2014 ist noch komplexer und noch unverständlicher geworden. Die neue EEG-Umlage auf Eigenverbrauch verkompliziert die Abschätzung enorm. Es ist fast unmöglich, die genaue Höhe der jährlichen EEG-Umlage und die Entwicklung der sonstigen Strombezugspreise annähernd exakt vorauszuahnen. Die Volleinspeisung für Solarstrom bleibt auf Grund der sehr geringen Einspeisetarife allerdings die schlechtere Variante.

Quellen
[1] „EEG 2014-Novelle in Teilen europarechts- und verfassungswidrig“ - Rechtsgutachten des SFV unter http://www.sfv.de/artikel/eeg_2014-novelle_in_teilen_europarechts_und_verfassungswidrig_.htm
[2] Vorhaben IIc: Solare Strahlungsenergie - wissenschaftlicher Bericht des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/XYZ/zwischenbericht-vorhaben-2c,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
[3] Gesetz zur grundlegenden Reform des EEG und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG 2014) - http://www.sfv.de/pdf/EEG2014.pdf
[4] http://www.netztransparenz.de/de/EEG-Umlage.htm
[5] Clearingstelle EEG: Empfehlung 2011/2 - Eigenverbrauch von Solarstrom nach § 33 Abs. 2 EEG 2009, siehe Anhang in https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung.pdf