Laut dem neuen „Marktintegrationsmodell“ sollen Betreiber von Anlagen nur noch für einen limitierten Solarstromanteil die EEG-Vergütung erhalten.

§ 33 EEG 2012neu (nach Bt.-Drs.: 17/9152):

(1) „Die Vergütung nach § 32 nach § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, ist in jedem Kalenderjahr für Anlagen

1. mit einer installierten Leistung bis einschließlich 10 Kilowatt begrenzt auf 80 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge,

2. mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge.

Soweit die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strommenge nicht in der Form des § 33 b Nummer 3 direkt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr jeweils zuerst eingespeiste Strommenge.


Sofern das Gesetz in der derzeitigen Fassung vom Bundesrat bestätigt und vom Bundespräsidenten unterschrieben wird, soll also folgendes künftig gelten: Bis 10 kW soll es nur noch für 80 % des erzeugten Stroms eine feste Vergütung geben. Für größere Anlagen ab 10 kW bis 1 Megawatt soll die 90 %-Regel gelten. Der verbleibende Rest soll vom Betreiber selbst verbraucht oder auf dem freien Markt verkauft werden.

Für Anlagen bis 10 kW ist es praktisch umsetzbar, dass 20% des erzeugten Solarstroms selbst verbraucht werden können, so dass ein finanzieller Ausgleich der limitierten Abnahme über die vermiedenen Strombezugskosten möglich wäre. Mit zunehmender installierter Leistung dürfte ein Selbstverbrauch der prozentual festgelegten Strommenge immer schwieriger werden. Nicht verbrauchter Strom müsste vom Anlagenbetreiber selbst zu vermarkten. Schafft er es nicht, steht ihm für die „zu viel“ in das öffentliche Stromnetz gespeisten Kilowattstunden nur noch ein zeitnah ermittelter „Marktpreis“ zu (derzeit ca. 5 Ct/kWh).

Aus Sicht des SFV ist dieses „Marktintegrationsmodell“ uneffektiv und unnötig. Wenn Anlagenbetreiber auf dem freien Markt eine höhere Vergütung erwarten könnten, würden sie diese Möglichkeit auch ohne restriktive Vorgaben der Bundesregierung nutzen. Und auch der zunehmende Eigenverbrauch wird ohne staatliche Mithilfe von ganz allein angekurbelt; der stetig steigende Strombezugspreis fungiert als überzeugendste Stellschraube für den billigeren Solarstrom-Eigenverbrauch.

Über die „Marktintegrationsprämie“ wird allenfalls eine versteckte Kürzung der Einspeisevergütung - vor allem für Anlagen über 10 kW - auf den Weg gebracht. Zudem erhöhen sich die Kosten für die Abrechnung und Verwaltung. Betreiber von Neuanlagen müssen künftig 2 Zähleinrichtungen und ein aufwendiges Abrechnungsverfahren vorsehen. Selbst der BDEW hat sich bei der öffentlichen Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages am 21.3.2012 gegen das Marktintegrationsmodell ausgesprochen und vorausschauend über die zunehmenden Verwaltungsaufgaben der Netzbetreiber geklagt.
Nicht zuletzt führt das „Marktintegrationsmodell“ dazu, dass Investoren die Anlagengröße so gering wie möglich vorsehen, um das Einnahmerisiko zu reduzieren.

Messtechnische Umsetzung

In der Begründung (siehe Bt-Drs. 17/9152, S. 68) findet man hierzu folgende Aussagen:
„Mit der Änderung in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG - neu - wird der nach dem Marktintegrationsmodell nicht geförderte Stromanteil bei kleinen Fotovoltaikanlagen bis zu 10 kW installierter Leistung von 15 Prozent auf 20 Prozent erhöht. Hierdurch wird der Anreiz für diese Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber verstärkt, die Anlagengröße noch stärker auf den Eigenverbrauch abzustimmen. Mit der Änderung in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG - neu - wird gegenüber dem Gesetzentwurf die Begrenzung auf 90 Prozent der erzeugten Strommenge auf Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis höchstens 1 MW begrenzt. Für Anlagen mit einer installierten Leistung von über 1 MW erfolgt keinerlei Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell.."

In der Praxis bedeutet das: Eine Zähleinrichtung (in der folgenden Grafik Zs) erfasst den gesamt erzeugten Solarstrom und wird direkt hinter dem Wechselrichter und vor dem Hausnetz platziert. Der Zählerstand ist für die Festlegung der vergütungspflichtigen Strommenge relevant. Für jeweils 80 % (90 %) des dort gezählten Solarstroms muss die festgelegte Einspeisevergütung ausgezahlt werden.
Ähnlich wie bei der heute schon praktizierten Eigenverbrauchsabrechnung wird ein weiterer Zähler (Z1) an der Übergabestelle zum öffentlichen Netz gesetzt (Netzeinspeisezähler). Auf Grundlage der dort erfassten Strommenge wird errechnet, ob der Solaranlagenbetreiber tatsächlich 20 % (10 %) des erzeugten Solarstroms im Haus selbst verbraucht hat. Wenn nicht, wird die „überzählig“ ins Netz eingespeiste Strommenge ermittelt und mit einem zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktwert abgegolten. Bezugsgröße ist ein Kalenderjahr.

Schaltskizze: Eigenverbrauch Solarstrom

Abrechnung am Beispiel einer 1 kW-Anlage

Zähler Zs = 1000 kWh, Zähler Z1 = 900 kWh
Der Anlagenbetreiber hat nur 10 % des im Kalenderjahr erzeugten Solarstroms selbst verbraucht. Für 800 kWh wird die festgelegte Einspeisevergütung gewährt. Für 100 kWh erhält der Anlagenbetreiber nur noch den zum Zeitpunkt ermittelten Marktwert.

Die Abschlagszahlungen sollen ab 2013 so ermittelt werden, dass man im ersten Jahr zunächst davon ausgeht, dass 20 % (bei Anlagen über 10 kW 10 %) der gesamt erzeugten Strommenge im Hausnetz verbraucht werden. Erst bei der Jahresendabrechnung soll eine exakte Abrechnung erfolgen.
Eine gestaffelte Berechnung des prozentualen Anteils je nach Anlagengröße (in Anlehnung an die Vergütungsberechnung) soll es nicht geben. Im Begründungsentwurf (Bt-Drs. 17/8877) steht hierzu: „Die Vergütungsbegrenzungen (...) stellen keine gleitenden Begrenzungsregelungen dar, sondern gelten für Anlagen der jeweils bezeichneten Leistungsklassen jeweils für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Für eine Anlage mit einer installierten Leistung von über 10 kW bis höchstens 1 MW gilt die Begrenzung auf 90 Prozent, also für den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom; eine stärkere anteilige Begrenzung auf 80 Prozent für den einer installierten Leistung von 10 Kilowatt entsprechenden Stromanteil findet nicht statt.“

Übergangsbestimmungen?

Anlagen, die nach dem 1.4. in Betrieb gesetzt werden, sollen erst ab dem 1.1.2013 am „Marktintegrationsmodell“: 80% / 90 %-Abrechnung teilnehmen müssen. Dies ist in § 66 Nr. 19 EEG-Novelle (Stand nach Bundestagsbeschluss vom 29.3.12, 17/9152) festgeschrieben. Dort steht: „Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem [1.4.2012] und vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, findet § 33 erst ab dem 1. Januar 2013 Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 18 Satz 2 und 18a fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 keine Anwendung.

Eigenverbrauchs-Förderung?

Mit dem neuen Marktintegrationsmodell soll die Eigenverbrauchs-Förderung beendet werden. Für Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt werden, soll keine Eigenverbrauchsvergütung mehr gewährt werden.

Lediglich die Anlagenbetreiber, die noch bis zum 24.2.2012 beim örtlichen Netzbetreiber eine Anfrage zum Netzanschluss gestellt haben, kommen mit großer Wahrscheinlichkeit auch noch in den Genuss der vor dem 1.4. geltenden Vergütungshöhe für eigenverbrauchten Strom. Ebenso sollten alle Altanlagen, die ab dem 1.1.2009 in Betrieb gesetzt wurden und die zum diesem Zeitpunkt festgeschriebene Leistungsgrenze (30 kWp bis 30.06.2010, 500 kWp ab 1.7.2010) eingehalten haben, noch auf Eigenverbrauch zu den damals geltenden Vergütungssätzen umgerüstet werden können. Dies gebietet der Grundsatz des Bestandsschutzes. Allerdings haben Juristen zu dieser Fragestellung bereits Bedenken angemeldet.