Nachtrag: Die Clearingstelle EEG veröffentlichte am 15.5.2015 die Ergebnisse des Hinweisverfahren 2013/20.

Leitsätze des Rechtshinweises:

1. Das „Netzanschlussbegehren“ ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Einspeisewilligen (bzw. dessen Vertreterin oder Vertreters) gegenüber dem Netzbetreiber, in der mindestens die maximal zu installierende Leistung, die Art der Anlage (der Energieträger), die Anschrift (soweit vorhanden) oder sonst eine nähere Bezeichnung des Standorts der Anlage und der Einspeisewillige anzugeben sind. Das Vorliegen eines nachvollziehbaren Investitionskonzeptes, Genehmigungen, Verträge oder Ähnliches sind nicht Voraussetzung für ein „Netzanschlussbegehren“ i. S. v. § 5 Abs. 5 EEG 2009/EEG 2012

2. Das EEG 2009 und EEG 2012 regeln keinen Zahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen Einspeisewillige bzw. Anlagenbetreiberinnen
und -betreiber für eine vom Netzbetreiber durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Verknüpfungspunktes sowie zur Planung der Kapazitätserweiterung. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist insbesondere keine Netzanschlussmaßnahme i. S. v. § 13 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 (Rn. 39).

3. Der Netzbetreiber kann für die Ermittlung der Anschlussfähigkeit von EEG-Anlagen kein Entgelt nach dem EEG 2009/EEG 2012 verlangen (Rn. 40 ff.). Ein Entgelt kann jedoch in Einzelfällen verlangt werden, wenn die Anfrage unbillig ist (Rn. 78 ff.).

4. Netzbetreiber haben das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung an den Einspeisewilligen gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009/EEG 2012 zu übermitteln, jedoch nicht die Netzverträglichkeitsprüfung selbst. Die Netzverträglichkeitsprüfung zählt weder zu den für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigten Informationen noch zu den Netzdaten i. S. v. § 5 Abs. 6 EEG 2009/EEG 2012 (Rn. 82 ff.).

5. Der Netzbetreiber muss die in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2009/ EEG 2012 aufgezählten Informationen unentgeltlich übermitteln (Rn. 82 ff.).

6. Macht der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Informationspflicht oder seiner Pflicht zur Ermittlung des Verknüpfungspunktes aus dem EEG vom Abschluss eines Vertrages abhängig, so verstößt dies gegen das Kopplungsverbot in § 4 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 (Rn. 91 ff.). Eine Vereinbarung über die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der für den Netzanschluss und für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigten Informationen und Daten i. S. v. § 5 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2009/EEG 2012 verstößt gegen das Abweichungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009/EEG 2012 (Rn. 97 ff.).


Artikel vom 23.3.2015 (aus Solarbrief 1/15):

Ob Netzbetreiber für die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes Kosten in Rechnung stellen dürfen, war Gegenstand eines Fachbeitrages von Juristin Dr. Brunner beim 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG. Die Präsentation vom 17. März 2015 diente bereits als Vorgriff auf das kurz vor dem Abschluss stehende Hinweisverfahren (2013/20), in welches wir im Rahmen eines Konsultationsverfahrens inhaltlich eingebunden waren.

Interessant sind die Verfahrensergebnisse nicht nur für zukünftige EE-Anlagen-Investoren, sondern auch für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die ihre Erneuerbare-Energien-Anlagen schon unter dem EEG 2009 bzw. 2012 (§ 5 Abs. 5 u. 6 EEG2009/EEG2012 - wortgleich in § 8 Abs. 5 u. 6 EEG 2014, siehe Kasten) betrieben haben und für die durchgeführten Netzverträglichkeitsprüfungen ein Entgelt an den Netzbetreiber entrichten mussten.

Gemäß einer Umfrage des SFV aus dem Jahr 2011 wurden von einer Vielzahl von Netzbetreibern für durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfungen in Abhängigkeit zur Anlagenleistung Kosten von bis zu 1.500 Euro erhoben.

Die Clearingstelle EEG stellt im Hinweisentwurf, der dem SFV vorliegt, klar, dass es weder im EEG 2009 noch im EEG 2012 einen Zahlungsanspruch für eine vom Netzbetreiber durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Verknüpfungspunktes gegen die Anlagenbetreiber-Innen gibt.

Auch der von einigen Netzbetreibern angebotenenen Rückerstattung der Prüfungsgebühren nur bei Anlagenrealisierung wird von der Clearingstelle EEG widersprochen. Hier heißt es: “Eine Realisierung der Anlage ist nicht erforderlich“. Begründet wird beides mit dem Kopplungsverbot nach § 4 Abs.1 EEG 2009/2012 (jetzt § 7 (1) EEG 2014) .

Die Clearingstelle EEG unterscheidet dabei zwischen:
• der Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des Verknüpfungspunktes,
• der Übermittlung des Zeitplans für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens, des Zeitplans für die Herstellung des Netzanschlusses, der für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigten Informationen, der für eine Netzverträglichkeitsprüfung beantragten Netzdaten sowie des Kostenvoranschlags,
• der Übermittlung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung sowie auf Wunsch auch der Netzdaten. Die vorgenannten Leistungen sind vom Netzbetreiber unentgeltlich durchzuführen und den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern zur Verfügung zu stellen.

Demgegenüber kann die Übermittlung der Berechnung zur Netzverträglichkeitsprüfung nicht unentgeltlich für die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber erfolgen.

Die Clearingstelle EEG weist ebenso daraufhin, dass für die AnlagenbetreiberInnen „unter bestimmten Voraussetzungen“ ein Rückzahlungsanspruch entstehen würde. Allerdings ist bisher noch nicht präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung erfolgreich wäre. Darüberhinaus weist die Clearingstelle EEG auf Nachfrage darauf hin, dass sie keine Hilfestellung bei der Rückforderung von in der Vergangenheit getätigten Kostenübernahmen durch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber erbringen kann. Da es sich um Fragen des Vertragsrechts handelt, müssen von Netzbetreiber verwehrte Rückerstattungen von Netzverträglichkeitsprüfungskosten ggfs. durch juristischen Beistand eingefordert werden. Gut ist man dabei beraten, möglichst schnell zu agieren und die Verjährungsfristen zu beachten.