Da Anlagenbetreiber nach § 13 (1) EEG 2012 nur die notwendigen Kosten für die Messeinrichtungen zur Erfassung des erzeugten Stroms tragen müssen, ist nicht einzusehen, warum nicht auch bereits in den Wechselrichter integrierte Messvorrichtungen, sofern diese hinreichend genau sind, genutzt werden können. Datenlogger und Wechselrichter sind zwar nicht geeicht, liefern aber ebenso nachvollziehbare und schlüssige Messdaten. Die Abrechnung des Eigenverbrauchs könnte auch auf diese Weise kostengünstig bewerkstelligt werden.
Auch die Clearingstelle hat im Empfehlungsverfahren 2011/2/2 "Eigenverbrauch von Solarstrom nach § 33 Abs. 2 EEG2009" ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Sie schreibt: "Zur Vermeidung von Missverständnissen macht die Clearingstelle EEG darauf aufmerksam, dass die Eichung der Messgeräte keine vom Netzbetreiber nach dem EEG zu überprüfende Vergütungsvoraussetzung ist, wenn alternative, gleichermaßen taugliche Darlegungs- und Nachweismethoden eingesetzt werden" . "Messwerte aus dem Datenlogger der Fotovoltaikinstallation (oder des Wechselrichters)" können demnach zur Plausibilisierung von nicht geeichten Messdaten herangezogen werden. Wenn somit bereits ein geeichter Zweirichtungszähler für die Messung der Überschusseinspeisung und des Strombezugs verwendet wird, steht der Messung der eigenen Stromerzeugung durch den Datenlogger nichts im Wege, wenn sich dabei unter Berücksichtigung der Dimension und Ausrichtung der Fotovoltaikanlage und der geeichten Messung der tatsächlichen Einspeisung und des Strombezugs aus dem Netz insgesamt plausible Werte ergeben. (siehe auch Ergebnis des Votums v. 07.10.2011 2008/35: Hier hat die Clearingstelle auf die die Zulässigkeit der Verwendung von ungeeichten Wärmemengenzählern für den Beleg der Voraussetzungen des KWK-Bonus bei Biogasanlagen behandelt und diese Argumentation konsequent auf sämtliche anspruchsbegründenden Messungen übertragen.)
Eine solche vereinfachte Abrechnungslösung wurde nun mit Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal in der Praxis durchgesetzt. Sowohl der Netzbetreiber als auch der Wirtschaftsprüfer erkannten an, dass die von einem Wechselrichter gelieferten Messdaten hinreichend genau sind und für die Abrechnung des eigenverbrauchten Solarstroms genutzt werden können.
Herr Dr. Schweisthal argumentierte, dass auch in § 21 c (1b) EnWG eine Bagatellgrenze existiere. Demnach haben Betreiber von Messstellen erst "bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6000 Kilowattstunden" Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21 d und 21 e EnWG (u.a. Anforderung an Messsysteme, deren eichrechtlichen Vorgaben, Ausstattung und Datenerhebung) genügen. Da der Eigenverbrauch in Privathaushalten in der Regel weniger als 6000 kWh umfasst, könnte bei der Messung des erzeugten Fotovoltaikstroms auf geeichte Messdaten verzichtet werden, sofern die Messdaten für die Stromerzeugung aus dem Wechselrichter oder Datenlogger im Zusammenhang mit der Messung des geeichten Zweirichtungszählers für den insgesamt eingespeisten und bezogenen Strom ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Dies entspräche auch § 242 BGB, da hier eine vernünftige Lösung in Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zur Anwendung kommt.