In die PV-Zubauzahlen 2014, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach EEG veröffentlicht, flossen auch Anlagen ein, die in den Jahren 2009 - 2013 in Betrieb gesetzt und von Betreibern erst im Jahr 2014 im Anlagenregister nachgemeldet wurden. Diese Nachmeldungen können ab August 2014 eingesehen werden [1]. Grund hierfür ist die seitdem geltende Anlagenregisterverordnung, nach der im Anlagenregister neben dem Meldedatum, der Leistung und dem Standort der Anlage auch das Datum der Erstinbetriebnahme veröffentlicht werden muss.

Nach unseren Auswertungen betrug die Gesamtleistung der Nachmeldungen in den Monaten August bis Dezember 2014 ca. 120 MW, im Januar 2015 ca. 30 MW. Dies macht ungefähr ein Viertel der angemeldeten Gesamt-Anlagenleistungen in diesem Zeitraum aus.
Am 19. März wandten wir uns mit folgender Anfrage an die Pressestelle der BNetzA:

SFV an BNetzA

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in § 31 (3) EEG 2014 ist festgeschrieben, dass bei der Festlegung der monatlichen Degression des anzulegenden Wertes für Strom aus solarer Strahlungsenergie der „veröffentlichte Brutto-Zubau“ maßgeblich sein soll.

In die Datenmeldungen der Bundesnetzagentur [1], die die Grundlage der Berechnung der Degression darstellen, sind vom August 2014 bis aktuell Januar 2015 auch Nachmeldungen von Anlagen aus den Vorjahren ab 2009 und Vormonaten eingeflossen. Nach telefonischer Rückfrage wies man uns am 13.3.2015 im zuständigen Fachreferat Ihres Hauses sogar darauf hin, dass bereits vor dem August 2014 die jeweiligen Nachmeldungen von bereits in Betreib gesetzten Anlagen dem Monat zugeordnet wurde, in dem die Datenmeldung erfolgte. Informationen zu den Nachmeldungen vor August 2014 sind der Öffentlichkeit allerdings nicht zugänglich.
In der vierteljährlich abgegebenen „Bestimmung der Fördersätze für Fotovoltaikanlagen § 31 EEG 2014“ deklariert die BNetzA alle in den Vormonaten eingegangenen Datenmeldungen als: „Neuinstallierte Leistung geförderter PV-Anlagen“. Enthalten sind allerdings auch Anlagen, die bereits lange vorher errichtet wurden.

Wir bitten um einen Nachweis, dass die Berechnung der Fördersätze für Solarstrom nach Abzug der Nachmeldungen noch korrekt sind und es zu keiner übermäßigen Degression der Fördersätze gekommen ist.

Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing. Susanne Jung
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)“

Frau Thiele, Pressestelle der Bundesnetzagentur reagierte am 24. März in folgender Weise:

BnetzA an SFV

„Sehr geehrte Frau Jung,

laut der Kollegen, die das PV-Meldeverfahren operativ betreuen, ist die hohe Anzahl der Nachmeldungen hauptsächlich auf eine neue Pflicht der Netzbetreiber zurückzuführen. In der seit 01.08.2014 gültigen Anlagenregisterverordnung werden die Netzbetreiber verpflichtet im Rahmen ihrer Jahresendabrechnung die Anlagenbetreiber über ihre Meldepflicht bei der BNetzA im PV-Meldeportal zu informieren. Dies ist der Hauptgrund für die vielen Nachmeldungen und hunderten telefonischen Anfragen von Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur. Es gab sogar viele Nachfragen von Betreibern mit Altanlagen, die noch vor dem Beginn der Meldepflicht im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden sind. Die Nachrichten in der Presse über die vergessenen Meldungen von Anlagenbetreibern in Schleswig-Holstein und die drohenden Rückzahlungen der Vergütungen haben diese Unsicherheit wahrscheinlich noch verstärkt.

Die meisten Anfragen und Nachmeldungen seitens der Anlagenbetreiber sind hauptsächlich im Januar und Februar erfolgt und gehen jetzt im März schon wieder zurück. Der Einwand, dass der Zubau wegen der Nachmeldungen real in diesen Monaten nicht so hoch war, ist also richtig. Dies führt aber wie im Gesetz auch vorgesehen nicht zu einer Anpassung bei der Degressionsberechnung, da Anlagen, egal wie spät sie gemeldet worden sind, immer in die Degression mit einfließen. Die nachgemeldeten Anlagen wurden zum Zeitpunkt der realen Inbetriebnahme nicht mit in die Degression eingerechnet, da diese der Bundesnetzagentur ja nicht gemeldet wurden. Jetzt werden sie wie alle anderen Meldungen auch zum Zeitpunkt ihrer Meldung veröffentlicht und mit in die Degression der Vergütung gerechnet. Den Anlagenbetreibern steht allerdings für den Zeitraum der verspäteten Meldung nur eine verkürzte Vergütung (EEG 2012) oder gar keine Vergütung (EEG 2014) zu.

Mit freundlichen Grüßen
Steffi Thiele, Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Die Argumentation der Bundesnetzagentur, sie habe die Berechnung der Vergütungsdegression exakt umgesetzt, da die nachgemeldeten Anlagen ja bei früheren Degressionsberechnungen nicht eingerechnet wurden, hinkt. Die monatlich bzw. jährlich festgelegten Vergütungsdegressionen basierten im EEG 2009 und EEG 2012 auf anderen Grundgrößen als im derzeit geltenden EEG 2014.

Der Bundenetzagentur kann allerdings nach Hinweis von Ra. Dr. Schweisthal formell möglicherweise kein Fehler unterstellt werden, da sie nach der ab 1.8.2014 geltenden Anlagenregisterverordnung allein verpflichtet war, „die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum (...) registrierten Anlagen“ zu veröffentlichen.

Eine Anpassung aller bereits festgeschriebenen und veröffentlichten Vergütungssätze wäre - sofern rechnerisch notwendig - mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden. Auch wären nicht zwingend höhere Vergütungsansprüche damit verbunden und damit bestandschutz-rechtliche Probleme nicht ausgeschlossen.

Fest steht das unerfreuliche Fazit, dass der bereits sehr magere Zubau der letzten Monate noch weitaus schlechter war als bisher angenommen. (siehe http://www.sfv.de/artikel/ueberlebenskampf_der_solarbranche_in_zahlen.htm)


Quelle:

[1]
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Photovoltaik/DatenMeldgn_EEG-VergSaetze/DatenMeldgn_EEG_VergSaetze.html