Nicht immer ist der Anlagenbetreiber mit seiner PV-Anlage glücklich, wenn auch sicherlich die deutliche Mehrheit die Entscheidung, eine Anlage zu erwerben und zu betreiben, nicht bereut. Wer unzufrieden ist, weil die Anlage nicht den erwarteten Ertrag bringt, weil Montagemängel vorliegen, wird sich verständlicher Weise fragen, ob dafür jemand zur Verantwortung gezogen werden kann. Juristisch gesprochen geht es dann um Garantien, Gewährleistung und Haftung.

Garantieleistungen

Garantien sind im Regelfall freiwillige Versprechen des Herstellers eines Produkts und in der Praxis leider oft nur ein zusätzliches Verkaufsargument. Denn im Bereich der PV sind diese in der Realität oft wenig wert. Die Voraussetzungen, unter denen man einen Garantieanspruch hat, sind in den Garantiebedingungen vielfach so eng gefasst, dass häufig doch kein Garantiefall gegeben ist. Tritt ein Garantiefall ein, ist das einzuhaltende Prozedere nicht selten eine Last und schließlich könnte auch das, was versprochen wurde, nicht gerade viel werden. Trotzdem sollte die Garantie berücksichtigt werden.

Gewährleistung: 2 oder 5 Jahre?

Im Mittelpunkt des Interesses steht für den Anlagenbetreiber der Gewährleistungsanspruch. Wenn er greift, ist er zumeist gehaltvoller. Gewährleistung bietet der Vertragspartner dafür, dass seine Leistung im rechtlich relevanten Zeitpunkt frei von sogenannten Mängeln ist.

Auch diese Prüfung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bringen (Bsp.: welcher Zeitpunkt ist relevant, kann der entsprechende Nachweis erbracht werden, liegt ein Mangel im juristischen Sinn vor).

In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistungsfrist von entscheidender Bedeutung. Dabei handelt es sich um die Frist, in der der Käufer seine Rechte aus der Gewährleistung noch durchsetzen kann.

Bsp.: Habe ich als Käufer einer Sache eine 2-jährige Gewährleistungsfrist, dann kann ich die mangelhafte Kaufsache 2 Jahre nach Übergabe noch nachbessern lassen. Wichtig ist dabei, das Anfangsdatum zu bestimmen. Im Regelfall ist das bei einem Kaufvertrag das Datum, an dem die Sache übergeben und in den Fällen, wo der Verkäufer die Anlage montieren soll, „im wesentlichen“ montiert hat. Bei einem Werkvertrag ist es das Datum, an dem z. B. die Montage der Anlage abgenommen wurde. Im Einzelfall kann das Datum schwer zu ermitteln sein, weil erstens weiterhin in vielen Fällen in der Rechtsprechung unklar ist, ob es sich bei dem Verkauf der PV-Anlage mit Montage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag handelt. Weiter unklar ist, ob denn eine 2-jährige oder eine 5-jährige Gewährleistungsfrist gilt.

Wer im Vertrag eine Regelung hat, wonach 5 Jahre Gewährleistung gewährt wird, kann sich als Anlagenbetreiber freuen. Alle anderen sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie eine 5-jährige Gewährleistungsfrist haben. Denn auch wenn der Bausenat beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. Juni 2016 (Az. VII ZR 348/13)) von einer 5-jährigen Frist in dem konkreten Fall einer Montage einer PV-Anlage auf einem Gebäude ausging, heißt dies nicht, dass dies in allen Fällen zutrifft.

Nur dann müsste man aus meiner Sicht von 5 Jahren ausgehen, wenn im Einzelfall verschiedene Gesichtspunkte zutreffen:

  • viele Module und viel Kabel wurden verbaut,
  • ein Eingriffe in die Gebäudesubstanz war notwendig,
  • die Zerstörung der Anlage bei Trennung vom Gebäude (verklebte Module) droht (starkes Indiz für sich alleine),
  • Zerstörung des Gebäudes durch Abbau der Module (Indach-Anlage, Dachziegeln fehlen) droht (starkes Indiz für sich alleine),
  • hoher Aufwand für Werkleistungen und hoher Planungsaufwand bei speziellen Installationen wurde bewerkstelligt.

Somit dürfte bei kleinen Aufdach-Anlagen zumeist eher eine 2-jährige Frist gelten. Denn bei diesem Anlagentyp, der in der Praxis auch vorherrschend ist, besteht zwischen PV-Anlage und Grundstück keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine Verbindung über das Gebäude. Die PV-Anlage kann ohne erheblichen Aufwand demontiert werden, das Gebäude ist – anders als bei einer Indach-PV-Anlage – ohne PV-Anlage nicht defekt, das Gebäude braucht zur Fertigstellung keine PV, ist auch so ohne PV nutzbar und schließlich führt selbst ein Eigenverbrauch nicht dazu, dass kein Stromanschluss zum öffentlichen Netz mehr vorhanden ist. Diese Ansicht bestätigte auch das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2016.

Das mag nun den Anlagenbetreiber nicht glücklich stimmen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Installateur Gewährleistung grundsätzlich verschuldensunabhängig schuldet. Das heißt, er haftet auch für den vollständigen Austausch von schlechten PV-Modulen, obwohl es zumeist überhaupt nicht in seiner Hand ist, dagegen etwas zu unternehmen. Schon 2-Jahre sind eine wirtschaftliche erhebliche Belastung, wenn der Installateur nicht seine Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hersteller absichert. So bieten die meisten Hersteller nur ihrem Vertragspartner, also dem Installateur 1 Jahr Gewährleistung. 5 Jahre sind eine wirtschaftliche Belastung, die vermutlich entweder zu deutlich teureren Anlagen führen würde oder gerade Akteure zu günstigen Angeboten bringt, die ohnehin wirtschaftlich keine wirkliche Gewährleistung bieten können. Auch dann ginge der Anlagenbetreiber leer aus.

Sinnvoller und rechtlich aussichtsreicher kann dem Anlagenbetreiber empfohlen werden, daran zu denken, dass es weder um die 2- noch 5-Jahre Gewährleistung geht, wenn der Installateur „arglistig den Mangel verschwiegen hat“. Das bedeutet nicht, dass der Installateur von böser Gesinnung sein muss oder eine Schädigungsabsicht hatte. Für die Annahme eines solchen Falls reicht es auch, dass der Installateur wusste, dass z. B. der Montagemangel, die B-Ware etc. gegeben ist und für den Anlagenbetreiber von großer Bedeutung war und dennoch diesen Umstand verschwiegen hat. In diesen Fällen hat der Anlagenbetreiber 3 Jahre noch Gewährleistung und zwar gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von dem Umstand bekommen hat (Maximalfrist von 10 Jahren beachten).

Im Übrigen kann nur jedem Anlagenbetreiber empfohlen werden, vor Ablauf der 2-jährigen Frist die Anlage zu prüfen und frühzeitig die Rechte wahrzunehmen. Und auch dabei bitte darauf achten, dass beim BGB-Vertrag der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht dadurch gehemmt wird, dass der Mangel beim Installateur angezeigt wird. Gehemmt wird nur, wenn z. B. nachweislich eine Verhandlungsposition entsteht oder Klage erhoben bzw. ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt wird.


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