Seit der Freischaltung des Marktstammdatenregisters (MaStR) im Januar 2019 sind ALLE Anlagenbetreiber (auch Betreiber von Bestandsanlagen!) aufgerufen, sich innerhalb von 24 Monate im MaStR zu registrieren (siehe § 25 Abs. 2 MaStRV). Die Registrierungspflicht gilt auch für die Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon einmal im Anlagenregister bzw. über das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur angemeldet hatten. Eine automatische Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das MaStR erfolgt leider NICHT.

Nach Auskunft der Bundesnetzagentur wurden bisher rund 900.000 Solaranlagen im Marktstammdatenregister gemeldet. Das ist soweit schon mal ein guter Start. Allerdings fehlen immer noch rund die Hälfte der Anlagenanmeldungen. In den nächsten sechs Monaten (bis zum 31.01.2021) müssen somit alle bisher noch nicht im Marktstammdatenregister angemeldeten Solaranlagen und Speicher gemeldet werden.

Eine Registrierung ist hier möglich: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

Die Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber von an ihr Netz angeschlossenen Bestandsanlagen schriftlich darüber informieren, dass sie ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Dies sollte mittlerweile in allen Fällen erfolgt sein. Sollten Sie bisher keine Aufforderung von Ihrem Netzbetreiber erhalten haben, so nehmen Sie die Anmeldung Ihre Anlage bitte trotzdem bis zum 31.01.2021 vor.

Welche Folgen hat eine unterlassene oder verspätete Registrierung?

  • Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017: Sollte die Meldung ins MaStR nicht bis zum 31.01.2021 erfolgen, werden Förderungen und Abschläge ab dem 01.02.2021 nicht mehr ausgezahlt. Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung im MaStR nachholt, erfolgt die Auszahlung der einbehaltenen ihm zustehenden Vergütungen.
  • EEG-Anlagen mit einer Inbetriebnahme zwischen dem 01.07.2017 und 31.01.2019: Die Registrierungsfrist im PV-Meldeportal betrug 1 Monat nach Inbetriebnahme. Erfolgte die Registrierung verspätet, so kann dies zum (teilweisen) Verlust der Förderung der Anlage führen. (EEG 2017 § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen). Eine erneute Registrierung im MaStR ist bis zum 31.01.2021 erforderlich. Erfolgt dort keine Registrierung, werden die Förderungen und Abschläge ab dem 01.02.2021 bis zur erfolgten Registrierung vom Netzbetreiber nicht ausgezahlt.
  • Neuanlagen: Bei Neuanlagen gelten keine Übergangsregeln, sondern die einmonatige Registrierungsfrist im MaStR. Eine versäumte oder verspätete Anmeldung einer Neuanlage führt zu Vergütungsverlusten. (siehe § 52 Abs. 1 EEG 2017)
  • Stromspeicher: Auch Stromspeicher müssen im MaStR angemeldet werden. Die Übergangsfrist für die Registrierung endet am 31.01.2021. Details dazu erläutert ein Hinweispapier der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Stromspeicher.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  • Auch registrierungspflichtige Ereignisse (wie z.B. Leistungserhöhungen oder -verringerungen) sind fristgerecht im MaStR zu melden.