(siehe auch www.sfv.de/artikel/2008/RWE-Droh.htm )

Wenn Anlagenbetreiber die Vergütung für Solarstrom vom Netzbetreiber unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung ausgezahlt bekommen, so entsteht in jedem Fall Verunsicherung. Nur eine uneingeschränkte Vergütungszahlung kann die Wirtschaftlichkeit und Finanzierung der Solaranlage sicherstellen.

Nun erhielten Anlagenbetreiber im Einzugsbereich von RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH und RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH in ihren „Gutschriftanzeigen“ seit September 2007 folgenden Satz:

„Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das EEG rechtswidrig sein sollte. (...)“

Diese gezielte Verunsicherung von Anlagenbetreibern - und dies ohne jeden erkennbaren Anlass oder Grund - durfte nicht unwidersprochen bleiben.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als ein durch den Deutschen Bundestag ordnungsgemäß verabschiedetes Gesetz war damals (wie auch heute) auf deutscher oder europäischer Ebene nicht rechtsstrittig. Aus diesem Grund wandten wir uns an die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH und baten um Stellungnahme und Berichtigung.

Ende Februar 2008 erhielten wir eine erste Antwort. In einem offiziellen Schreiben legte man dar, dass RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH natürlich den Anforderungen nach dem EEG vollständig nachkommen wolle. Der Vorbehalt jedoch müsste sein und erfolge - so RWE - lediglich aus „Vorsichtsgründen“. Denn in juristischen Fachkreisen - so schrieb man - würde immer noch diskutiert, ob die EEG-Förderung als Steuer zu erheben sei. Ein Rechtsverfahren zum EEG kannte man zwar auch nicht, doch wollte man lieber „auf Nummer sicher“ gehen. Alles zum Schutz der Verbraucher - versteht sich.


In diesem offiziellen Antwortschreiben kündigte RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH zudem folgendes an:
„Im Zuge der erneuten Novellierung des EEG werden wir wie immer prüfen, welche Änderungen sich ergeben werden und damit letztlich ob der hier problematisierte Vorbehalt in unseren Schreiben noch erforderlich ist.“

Diesen Satz nahmen wir zum Anlass, auch in diesem Jahr noch einmal die Rücknahme der Vorbehaltsklausel anzumahnen.

Hierauf erhielten wir folgende erfreuliche Antwort:

RWE-Schreiben vom 17.08.09 Auszug:
„Wie bereits mit unserem Schreiben vom 22. Februar 2008 an Ihren Bundesverband mitgeteilt, haben wir die Novellierung des EEG zum 01.01.2009 zum Anlass genommen, das weitere Erfordernis des Vorbehalts zu prüfen. Als Ergebnis dieser Prüfung haben wir entschieden, den Vorbehalt nicht mehr zu formulieren, so dass seit einigen Monaten unsere Gutschriftanzeigen ohne die von Ihnen angesprochene Vorbehaltsformulierung auskommen. (...) Sollten jedoch abweichend von dem beschriebenen Vorgehen aktuelle Gutschriftsanzeigen doch noch den Vorbehaltstext enthalten, möchten wir Sie bitten, uns diese zur Kenntnis zu geben, um dem Vorgang nachgehen zu können. (...)“

Nun endlich will also auch RWE Verteilnetz GmbH und RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH die Solarstromvergütung ohne „Wenn und Aber“ auszahlen. Viele Anlagenbetreiber werden aufatmen.
Trotzdem erlaubten wir uns die nachträgliche Frage, ob der bereits ausgesprochene Vorbehalt für die älteren Gutschriftanzeigen noch immer gelten würde oder RWE möglicherweise beabsichtige, die bisherigen Empfänger über die Rücknahme des Vorbehalts zu informieren. Auf diese Nachfrage erhielten wir bis heute leider noch keine Antwort.

Zumindest - und dies sollte jeder Anlagenbetreiber wissen - gilt nach § 195 ff BGB eine 3-jährige Verjährungsfrist. Sollte innerhalb dieser Frist keine Rückforderung der ausgezahlten Einspeisevergütung erhoben werden, erlischt der Vorbehalt und somit auch der in § 812 BGB formulierte „Herausgabeanspruch“ der gezahlten Vergütung.

Wenn Anlagenbetreiber diese 3-Jahres-Verjährungsfrist immer noch als unzumutbar betrachten, so empfehlen wir, sich nochmals persönlich an RWE zu wenden und offiziell eine Rücknahme des Vorbehaltes zu fordern. Sollte hier kein Entgegenkommen erkennbar sein, hilft dann leider nur noch eine Feststellungsklage, in der geklärt werden kann, ob der Vorbehalt im Einzelfall weiterhin gerechtfertigt ist.
An Rückmeldungen von Anlagenbetreibern sind wir weiterhin sehr interessiert.