In den letzten Jahren investierten zahlreiche PV-Anlagenbetreiber in Stromspeicher, um die Eigenversorgung zu steigern und gegen Strompreissteigerungen und Netzausfälle gewappnet zu sein. Derzeit sind bereits weit über 50.000 private Stromspeicher in Betrieb. Fördermittel der KfW und der Bundesländer haben die Investitionsbereitschaft zusätzlich angekurbelt.

Dass bereits seit 1.8.2014 eine Registrierung von Speichern bei der Bundesnetzagentur verpflichtend war, werden allerdings die wenigsten Speicherbetreiber wissen. Die Registrierungspflicht trifft alle Speicher, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gesetzt wurden und ausschließlich mit Strom aus Erneuerbaren Energien geladen wurden. Bagatellgrenzen gibt es nicht.

Die Meldepflicht ergab sich zunächst aus der ehemaligen Anlagenregisterverordnung und wurde in die ab 1.9. geltende Marktstammdatenregisterverordnung übernommen. Alle Regelungen bezogen sich auf den Anlagenbegriff im EEG 2014/2017:

Auszug: § 3 Nr. 1 EEG 2017:
„Anlage“ [ist] jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

Auf die Meldepflicht konnten Anlagenbetreiber nur dann aufmerksam werden, wenn die komplexen Bestimmungen des EEG und die dazugehörigen Verordnungen im juristischen Wirrwarr der Regelungen und Restriktionen entdeckt und auch verstanden wurden. Davon ist in den wenigsten Fällen auszugehen. Bis August 2017 wurden gerade mal 135 Speicher bei der BNetzA registriert.

Auf den Internetseiten der BNetzA findet man erst nach längerer Recherche einen knappen Rechtshinweis. Zur Registrierung genutzt werden soll ein von der BNetzA zur Verfügung gestelltes Online-Meldeformular zum EE-Anlagenregister, in dem auch "Speicher" aufgeführt werden. Dieses Formular steht allerdings nach telefonischer Nachfrage erst seit 1.1.2017 auf der Homepage zur Verfügung.

Formular zur Registrierung des Stromspeichers: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/RegistrEEGAnlagen/RegistrEEGAnlagen_node.html;jsessionid=2B912D869BB99159F16CCEC94AC04E3C

Das Formular soll runtergeladen, die erforderlichen Daten eingetragen und per E-Mail oder ausgedruckt per Post an die BNetzA zurückgesandt werden. Das funktioniert leider nicht zuverlässig. Bei Problemen sollte man sich an die BNetzA wenden.

Bei erfolgreicher Registrierung erhält der Betreiber schlussendlich eine finale Registrierungsbestätigung per Post - ein irrer Aufwand, bedenkt man die Personalkosten und Postgebühren, die für diesen bürokratischen Akt zu Buche schlagen.

Für Betreiber von mobilen Speichern, z.B. in E-Mobilen, Pedelec und Wohnmobilen, entfällt übrigens die Registrierpflicht, solange keine bidirektionale Einspeisung in das öffentliche Stromnetz möglich ist. Ebenso von einer Meldepflicht ausgeschlossen sind Inselanlagen ohne Netzanschluss.

Allgemeine Erläuterungen sowie die Kontaktdaten der BNetzA bei Rückfragen sind unter
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/RegistrEEGAnlagen/RegistrEEGAnlagen_node.html abrufbar.

Allen Betreibern ist nun zu empfehlen, sich zügig um eine Registrierung zu kümmern.

Zur Erinnerung: Es geht nur um Speicher, die ab dem 1.8.2014 in Betrieb gesetzt wurden. Dabei ist das o.g. Formular zu nutzen. Versäumte Registrierungspflichten können von der BNetzA als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld bestraft werden (bisher wurde allerdings davon noch nicht Gebrauch gemacht). Die Registrierung hätte spätestens vier Wochen nach Inbetriebsetzung erfolgen müssen. Ob und in welchem Umfang die Nichtmeldung von EE-Speichern auch zu Vergütungskürzungen des eingespeisten Stroms führt, sollte bei der Clearingstelle EEG nachgefragt werden.