Mit der EEG-Novelle 2010 verändern sich auch die Vergütungsvoraussetzungen für eigenverbrauchten Solarstrom. Die Änderungen treten ab 01.07.2010 in Kraft.

Für Anlagen, die nach dem bisher geltenden Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2009) in Betrieb gesetzt wurden, können Anlagenbetreiber nur dann vom Netzbetreiber Geld für den eigenverbrauchten Solarstrom verlangen, wenn die Gesamtleistung der Anlage nicht größer als 30 kWp (Solarmodul-Leistung) beträgt.

Was ist neu?

Für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb gehen, wird die Eigenverbrauchsvergütung auch bis zu einer Anlagengröße von 500 kWp gewährt. Die Staffelvergütungssätze sollen nun je nach Anlagengröße aber auch anteilig in Abhängigkeit zur Eigenverbrauchsmenge bestimmt werden (siehe Solarstrom-Vergütungstabelle).

Dieses Berechnungsverfahren verkompliziert die Möglichkeit, eine klare Abschätzung der im Jahr zu erwartenden Einnahmen auf den Weg zu bringen: für die Entscheidungsfindung des Anlagenbetreibers - ob der Solarstrom eigenverbraucht oder komplett ins Netz gespeist werden soll - eine schlechte Ausgangssituation.

In § 33 (2) EEG heißt es nunmehr:

„Für Strom aus Anlagen (...) mit einer Leistung bis einschließlich 500 kW, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1,

a) um 16,38 Ct/kWh für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und

b) um 12 Ct/kWh für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.“

(Quelle: BT-Drucksache 17-1604)

Wann lohnt sich der Eigenverbrauch von Solarstrom?

Der Solarstrom-Eigenverbrauch lohnt sich erst dann, wenn der Strombezugspreis höher ist als die Differenz zwischen Netzeinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung.
Für Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb gesetzt wurden, gilt dies in den nächsten Jahren bei Strombezugskosten ab 18 Ct/kWh (brutto: 21,42 Ct/kWh). Wenn die Anlage zwischen dem 1.1. und 1.7.2010 in Betrieb gesetzt wurde, sollte der Netto-Strombezugspreis mindestens 16,38 Ct/kWh (brutto: 19,49 Ct/kWh) betragen.
 

Inbetriebnahme Netzeinspeisung (netto) Eigenverbrauch (netto) Eigenverbrauch lohnt sich ab Netto-Strombezugspreis
1.1.-31.12.2009 43,01 Ct/kWh 25,01 Ct/kWh 18 Ct/kWh
1.1.-30.6.2010 39,14 Ct/kWh 22,76 Ct/kWh 16,38 Ct/kWh
1.7.-30.09. 2010 Anlagen bis einschl. 30 kWp: 34,05 Ct/kWh bis 30% Eigenverbrauch: 17,67 Ct/kWh 16,38 Ct/kWh
Anlagen über 30 kWp: Staffelvergütung vorab individuell berechenbar bis 30% Eigenverbrauch: Staffelvergütung vorab individuell berechenbar vorab individuell berechenbar
1.10.-31.12.2010 Anlagen bis einschl. 30 kWp: 33,03 Ct/kWh bis 30% Eigenverbrauch: 16,65 Ct/kWh 16,38 Ct/kWh
Anlagen über 30 kWp: Staffelvergütung vorab individuell berechenbar bis 30% Eigenverbrauch: Staffelvergütung vorab individuell berechenbar vorab individuell berechenbar
1.7.-31.12.2010 alle Anlagengrößen: Staffelvergütung vorab individuell berechenbar über 30 % Eigenverbrauch: keine exakte Vorab-Berechnung möglich, nur Schätzung vorab nicht individuell berechenbar, Vorab-Schätzung ungenau

 
Für Neuanlagen ab 1.7.2010 wird es nun schwerer möglich sein, allgemeine Werte zur Mindesthöhe des Strombezugspreises zu finden. Erst dann, wenn der Anlagenbetreiber genau weiß, wieviel Solarstrom er tatsächlich im Gebäude oder durch Dritte verbraucht, kann eine klare Aussage getroffen werden, ab wann sich der Solarstromeigenverbrauch lohnt. Aus dem folgenden Abrechnungsbeispiel wird ersichtlich, wie schwer kalkulierbar und umständlich nachprüfbar das neue Rechnungsverfahren für Neuanlagen mit Eigenverbrauchsförderung sein wird.
 

Abrechnungsbeispiel (netto)

40 kWp-Anlage, Inbetriebnahme in der Zeit vom 1.7. bis 30.09.2010,
Solarstromertrag 36.000 kWh/Jahr, 40 % Eigenverbrauch im Jahr


Anmerkung: Es ist schwer möglich, mehr als 30% des erzeugten Solarstroms im Privathaus selbst zu verbrauchen. Nur in Gewerbebetrieben mit Tagbetrieb, durch eine Zwischenspeicherung des Solarstroms in Batterien oder durch den Solarstromverbrauch durch „Dritte“ (z.B. im Mietshaus) könnte der Anteil an selbstverbrauchtem Strom erhöht werden.
 

1) Netzeinspeise-Vergütung für 60 % des erzeugten Solarstroms (21.600 kWh)

a) anteilig bis einschl. 30 kWp:
16.200 kWh • 0,3405 €/kWh = 5.516,10 €

b) für den Anteil über 30 kWp (für 10 kWp):
5.400 kWh • 0,3239 €/kWh = 1.749,06 €

            5.516,10 € + 1.749,06 € = 7.265,16 €
 
 

2) Vergütung für Eigenverbrauch (gesamt 14.400 kWh):

a) Eigenverbrauchsanteil bis 30 % (10.800 kWh)
aa) anteilig bis einschl. 30 kWp:
8.100 kWh • 0,1767 €/kWh = 1.431,27 €

bb) für den Anteil über 30 kWp (für 10 kWp):
2.700 kWh • 0,1601 €/kWh = 432,27 €

            1.431,27 € + 432,27 € = 1.863,54 €
 
 

b) Eigenverbrauchsanteil über 30 % (gesamt 3.600 kWh)
aa) anteilig bis einschl. 30 kWp:
2.700 kWh • 0,2205 €/kWh = 595,35 €

bb) für den Anteil über 30 kWp (für 10 kWp):
900 kWh • 0,2039 €/kWh = 183,51 €

            595,35 € + 183,51 € = 778,86 €
 
 

Gesamteinnahmen aus Vergütungszahlungen:
7.265,16 € + 1.863,54 € + 778,86 € =
9.907,56 €
 
 

3) Geldwerter Vorteil durch Verringerung des Strombezugs bei Strombezugskosten z.B. 0,16 €/kWh netto

14.400 kWh • 0,16 €/kWh = 2.304,00 €

Insgesamt: 9.907,56 € + 2.304,00 € = 12.211,56 €


Zum Vergleich:

Würde der Anlagenbetreiber den gesamten Solarstrom von 36.000 kWh/Jahr komplett in das Stromnetz einspeisen und NICHT eigenverbrauchen, könnte er dem Netzbetreiber 12.108,60 € in Rechnung stellen. Die Differenz der Einnahmen zwischen der oben berechneten Eigenverbrauchsoption und der vollständigen Netzeinspeisung beträgt gerade einmal ca. 100 €/Jahr. Der finanzielle Vorteil des Eigenverbrauchs unter den derzeiten Strombezugspreisen ist also relativ gering. Dies ändert sich erst, wenn die Strombezugspreise signifikant ansteigen.

 
Es dürfte zumindest wahrscheinlich sein, dass die meisten Anlagenbetreiber nicht mehr als 30 % des erzeugten Solarstroms im Haus selbst verbrauchen können. Denn ohne die Installation von Stromspeichern wird man es schwer haben, über das ganze Jahr zeitgleich alle gängigen Stromverbraucher wie Kühlschrank, Herd, Lampen und Waschmaschine am Tag - zur Solarstrom-Produktionszeit - zu betreiben. Ein großer Strombedarf findet unausweichlich abends und in den sonnenarmen Herbst- und Wintermonaten statt.

Für Gewerbebetriebe könnte immer dann ein leichter Vorteil entstehen, wenn die Produktion vorwiegend zur Tageszeit stattfindet. Doch hier besteht die Gefahr, dass unsinniger Weise in der Planungsphase die Größe der Solaranlage nicht durch die Größe des Daches, sondern durch die Höhe des tageszeitlichen Strombedarfs bestimmt wird. Eine ökologische Fehllenkung. Größere Dachflächen könnten zukünftig teilweise leer bleiben. Sogar bei kleineren Dächern werden bereits vorkonfektionierte Komplettsysteme angeboten, um die Dimensionierung der Anlage auf den eigenen Stromverbrauch zu optimieren.

Es bleibt zu hoffen, dass durch den psychologischen Effekt der Eigenverbrauchsförderung - den eigenen Haushalt mit selbsterzeugtem Strom zu versorgen - deutlich mehr Solaranlagen errichtet werden.

Rechtlich noch immer ungeklärt

Aus unserer Sicht zieht die Förderung des Eigenverbrauchs eine Vielzahl von rechtlichen Problemen mit sich. Diese treten meist dann auf, wenn eine Solarstromanlage mit oder ohne Eigenverbrauchsoption später erweitert wird. Folgende Fragestellungen könnten deshalb Juristen oder die Clearingstelle EEG demnächst beschäftigen:

Wie bemisst sich die Höhe der Eigenverbrauchs-Vergütung, wenn eine bereits im Jahr 2009 in Betrieb gesetzte Solar-stromanlage nunmehr ab 01.07.2010 mit oder ohne Eigenverbrauchsoption erweitert werden soll? Eine Lösung könnte sein, eine prozentuale Aufteilung des Stromertrags durchzuführen.
Oder muss der Anlagenbetreiber für die Erweiterung nunmehr eine komplett getrennte weitere Zähleinrichtung installieren?

Darf der in der Anlagenerweiterung erzeugte Solarstrom überhaupt noch eigenverbraucht werden? Wie soll ansonsten nachvollziehbar sein, ob im „alten“ oder „neuen“ Teil der Anlage der für den Eigenverbrauch genutzte Solarstrom erzeugt wurde und welche Vergütungshöhe dann anzusetzen ist?

Eine Lösung wäre, die Höhe der Eigenverbrauchsvergütung anteilig nach der jeweiligen Anlagenleistung zu bestimmen. Dies würde aber für solche Anlagenbetreiber nachteilig sein, die bereits im letzten Jahr eine maximal mögliche Eigenbedarfsdeckung durch die Solaranlage erzielt haben. Die signifikanten Vergütungskürzungen würden nicht nur eine Schlechterstellung des Anlagenbetreibers zur Folge haben, auch würde vom Grundsatz abgewichen werden, die Höhe der Vergütung nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage zu bestimmen.

Hier scheint uns noch erheblicher Klärungsbedarf vorzuliegen.

Weitere allgemeine Hinweise zu den Abrechnungsverfahren beim Eigenverbrauch von Solarstrom finden
Sie im Artikel:Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom - Rechtliche Informationen und deren praktische Umsetzung