Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden werden dadurch gehindert, ihren Einsatz für die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien praktisch umzusetzen und ihrer Verpflichtung nach Grundgesetz Artikel 14 (2) nachzukommen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen"
Besonders deutlich wird dies zum Beispiel, wenn die Angehörigen einer religiösen Gemeinschaft sich für die "Bewahrung der Schöpfung" durch Errichtung einer Solaranlage z.B. auf ihrer Kirche, ihrer Synagoge oder ihrer Moschee einsetzen wollen und durch den Denkmalschutz daran gehindert werden.
Deshalb schlagen wir folgende Regelung vor. Die Genehmigung zur Anbringung von Solaranlagen darf aus Denkmalschutzgründen nicht versagt werden, wenn der derzeitige Zustand so gut dokumentiert wird, dass nach dem Abbau der Solaranlage nach 20 oder mehr Jahren das denkmalgeschützte Bauwerk wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden kann..
Beispiel für eine denkmalgeschützte Kirche mit Solaranlage
In Müsselmow hat eine einsichtige Denkmalbehörde offenbar das Argument akzeptiert, dass das Gebäude nach Abbau der Solaranlage wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden kann.
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:M%C3%BCsselmow_Kirche_Solaranlage_2013-04-25_355.JPG
Denkmalgeschütztes Ensemble
Das folgende Bild zeigt den unter Ensemble-Denkmalschutz stehenden Marktplatz von Wittenberg. Hier könnte es Probleme geben, wenn auf einem oder mehreren Hausdächern Solaranlagen errichtet werden sollen.
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b0/Wittenberg_Market_square.JPG
Wir schlagen vor, dass mit der Begründung eines denkmalgeschützten Ensembles keine Solar- oder Windanlagen mehr untersagt werden dürfen.