Denkmalschutz ist Ländersache. Die Bestimmungen sind nicht gleich, doch gibt es in den meisten BundesLändern Genehmigungsprobleme für Solaranlagen an oder auf denkmalgeschützten Gebäuden.

Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden werden dadurch gehindert, ihren Einsatz für die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien praktisch umzusetzen und ihrer Verpflichtung nach Grundgesetz Artikel 14 (2) nachzukommen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen"

Besonders deutlich wird dies zum Beispiel, wenn die Angehörigen einer religiösen Gemeinschaft sich für die "Bewahrung der Schöpfung" durch Errichtung einer Solaranlage z.B. auf ihrer Kirche, ihrer Synagoge oder ihrer Moschee einsetzen wollen und durch den Denkmalschutz daran gehindert werden.

Deshalb schlagen wir folgende Regelung vor. Die Genehmigung zur Anbringung von Solaranlagen darf aus Denkmalschutzgründen nicht versagt werden, wenn der derzeitige Zustand so gut dokumentiert wird, dass nach dem Abbau der Solaranlage nach 20 oder mehr Jahren das denkmalgeschützte Bauwerk wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden kann..

Beispiel für eine denkmalgeschützte Kirche mit Solaranlage

In Müsselmow hat eine einsichtige Denkmalbehörde offenbar das Argument akzeptiert, dass das Gebäude nach Abbau der Solaranlage wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden kann.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:M%C3%BCsselmow_Kirche_Solaranlage_2013-04-25_355.JPG

Kirche Müsselmow

 

 

Denkmalgeschütztes Ensemble

Das folgende Bild zeigt den unter Ensemble-Denkmalschutz stehenden Marktplatz von Wittenberg. Hier könnte es Probleme geben, wenn auf einem oder mehreren Hausdächern Solaranlagen errichtet werden sollen.

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b0/Wittenberg_Market_square.JPG

Marktplatz von Wittenberg (Wikipedia)

 

Wir schlagen vor, dass mit der Begründung eines denkmalgeschützten Ensembles keine Solar- oder Windanlagen mehr untersagt werden dürfen.