Die Bundesnetzagentur bestätigte diesen Anwendungshinweis des BMU (siehe http://www.sfv.de/artikel/zum_einspeisemanagement_nach_eeg2012.htm vollumfänglich.

Unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/ErneuerbareEnergienGesetz/TechnischeVorgabenPara6EEG_Basepage.html findet man nun folgende Informationen:


§ 6 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG) sieht technische Einrichtungen für EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt vor, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. § 6 Abs. 2 EEG, der ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt erfasst, sieht für diese Anlagen grundsätzlich technische Einrichtungen vor, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.

Die technischen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG ermöglichen bei Netzengpässen dem Netzbetreiber anlagenseitig die Durchführung von Einspeisemanagement-Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 EEG (i. V. m. § 13 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz).

Solange gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG verstoßen wird, verringert sich gemäß § 17 Abs. 1 EEG der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiber nach § 16 EEG auf Null.

Welche Anforderungen die technischen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG erfüllen müssen, ist im EEG nicht näher konkretisiert. Aufgrund zahlreicher diesbezüglicher Anfragen wurde das vorliegende Positionspapier erstellt.


Download: Positionspapier der BNetzA zu § 6 EEG 2012