Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen stehen immer wieder vor diesem Problem: Auf dem Zweirichtungszähler ihrer Anlage wird auf der Bezugsseite entweder ein Verbrauch von nur wenigen Kilowattstunden seit Inbetriebnahme angezeigt, oder der Zähler bewegt sich gar nicht. Umso unerfreulicher ist dann die Überraschung, wenn der zuständige Grundversorger den Anlagenbetreiber als Kunden "in der Grundversorgung" begrüßt, über die allgemeinen Preise und Bedingungen informiert und die ersten Abschlagszahlungen geltend macht. Diese summieren sich nicht selten bis auf gut 100 € im Jahr. Selbst bei einem Wechsel zu einem Stromanbieter mit sehr geringen Grundgebühren kommt der Anlagenbesitzer kaum unter 40 € im Jahr – über die übliche Laufzeit einer EE-Anlage sind das 800 €.

1. Nullverbrauch

Diese Forderungen sind jedenfalls dann unberechtigt, wenn die Anlage gar keinen Strom verbraucht. Denn die tatsächliche Stromentnahme ist die Willenserklärung, anhand derer das Gesetz einen Vertragsschluss begründen will. Ohne diese Stromentnahme kommt der Grundversorgungsvertrag nicht zustande, und in dem Fall stehen dem Grundversorger auch keine Zahlungsansprüche zu. Dies haben verschiedene Gerichte sowie die Clearingstelle EEG bestätigt. In diesem Fall sollten Sie nicht an den Grundversorger zahlen.

Sie sollten die Forderungen aber auch nicht unwidersprochen lassen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Ansprüche als anerkannt behandelt werden. Dies kann dazu führen, dass der Energieversorger mit Sperrung des Anschlusses droht. Mit dem beigefügten Musterschreiben A können Sie die Ansprüche einfach und unkompliziert zurückweisen.

2. Geringverbrauch

a) Rechtslage
Komplexer und leider ungünstiger für den Anlagenbetreiber ist die Rechtslage bei einem zwar nur geringen, aber nachgewiesenen, d. h. am Zähler ablesbaren Strombezug der Anlage.

Der Gesetzgeber hat Ausnahmen für solche Fälle nicht vorgesehen: Die Betreiber von EE-Anlagen werden – trotz ihrer Rolle als Einspeiser, die eine völlig andere ist – genau so behandelt wie jeder andere Letztverbraucher, der Strom aus dem Netz entnimmt. Kann diese Stromentnahme nicht einem bestehenden Lieferverhältnis zugeordnet werden, tritt der Grundversorger auf den Plan. Ihm werden die Stromentnahmen zugewiesen und er macht auf dieser Grundlage Ansprüche nach den Allgemeinen Preisen und Bedingungen geltend.

Auch in diesen allgemeinen Belieferungsbedingungen gibt es weder Regelungen für Einspeiseanlagen noch eine Bagatellgrenze, bis zu der eine vergünstige Abrechnung möglich ist. Die Diskussion mit dem Grundversorger hierüber ist meist fruchtlos, weil auf Erwiderungen im Regelfall mit standardisierten Schreiben und immer weiteren Mahnungen reagiert wird.

Wir halten dieses undifferenzierte Vorgehen für grob falsch und haben daher im Rahmen des Solidarfonds Nullverbrauch eine Musterklage gegen einen Grundversorger angestrengt. Leider haben weder das Amts- noch das Landgericht diesen Besonderheiten Rechnung getragen und bei der Klage wie auch bei der Berufung nicht im Sinne der Anlagenbetreiber entschieden. Da der Weg zum Bundesgerichtshof nicht offensteht, ist auf absehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass Anlagenbetreiber sich erfolgreich gerichtlich gegen diese Ansprüche zur Wehr setzen können.

Falls Sie in solchen Fällen also nicht zahlen, müssen Sie im Falle einer Klageerhebung damit rechnen, dass Sie zur Zahlung verurteilt werden. Falls Sie sich entscheiden, zu zahlen, empfehlen wir Ihnen, die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten. Auf diesem Wege halten Sie sich zumindest die Möglichkeit offen, im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung die Zahlungen zurück zu fordern. Dies können Sie dem Grundversorger mitteilen, indem Sie das beigefügte Musterschreiben B verwenden.

b) Kündigung des Grundversorgungsvertrags
Eine zusätzliche Möglichkeit bietet sich, wenn Sie beobachten, dass sich Ihr Zähler auf der Bezugsseite nur einmalig oder nur in sehr langen Abständen (länger als ein Jahr) bewegt. In diesem Fall bietet es sich an, dass Sie den Grundversorgungsvertrag kündigen.

Die Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von zwei Wochen möglich und muss in Textform erfolgen – die Kündigung per Fax oder E-Mail ist also ausreichend. Sie sollten jedoch auf einer Bestätigung der Kündigung bestehen, um in jedem Fall einen Zugangsnachweis zu haben. Sie können hierfür das Musterschreiben C verwenden. Nach der Kündigung kann ein neuer Grundversorgungsvertrag erst durch eine erneute Stromentnahme entstehen. Nach der Kündigungsbestätigung können Sie also abwarten, ob sich der Grundversorger wieder meldet. In der Zwischenzeit kann der Grundversorger
keine neuen Ansprüche gegen Sie geltend machen.

Ihre Situation wird durch die vorstehenden Fallschilderungen nicht abgedeckt? Sie haben weitergehende Fragen oder benötigen Unterstützung in der Kommunikation mit Ihrem Grundversorger? Wir sind gerne für Sie da. Herr Rechtsanwalt Peter Nümann und Frau Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth sind Ihre kompetenten Ansprechpartner in unserer Kanzlei.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter http://www.nullverbrauch.de

Rechtsanwalt Peter Nümann
Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth

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