Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1.1.2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst.

Wir haben wichtige Informationen zusammengestellt.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Es ist zu empfehlen, alle Meldungen schriftlich abzugeben und einen Nachweis zur fristgerechten Abgabe aufzubewahren.

 

1. Meldung der eingespeisten und eigenverbrauchten Strommengen (mit Vergütungsanspruch) zur Vergütungs-Endabrechnung beim Netzbetreiber bis 28. Febr.

Anlagenbetreiber müssen weiterhin die in das öffentlichen Netz eingespeisten Solarstrommengen des letzten Jahres an den zuständigen Netzbetreiber melden (§ 71 EEG 2017).

Wenn ein EEG-Vergütungsanspruch für eigenverbrauchten Strom besteht, sind auch diese Strommengen zu melden. Dies betrifft Bestandsanlagen, die vom 1.1.2009 - 31.3.2012 in Betrieb gesetzt wurden und die Bedingungen zur Förderung der Eigenversorgung nach EEG 2009 / PV-Novelle 2012 erfüllen.

Die Höhe der gesetzlichen Vergütungen sind in unseren Übersichten unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm zu finden.

 

2. Abrechnung der EEG-Umlage 2016 bei a) Eigenversorgung oder b) Belieferung Dritter (Es sind immer zwei Meldungen notwendig!)

Anlagenbetreiber, die nach EEG 2014 für eigenverbrauchten Solarstrom die verminderte / volle EEG-Umlage für 2016 zahlen müssen, sind verpflichtet, die jeweiligen Strommengen

  • dem Netzbetreiber,
  • bei Versorgung Dritter dem Übertragungsnetzbetreiber und
  • der Bundesnetzagentur

zu melden ( § 71 EEG 2017)

Wichtig: Wenn noch nicht klar ist, ob eine Zahlungspflicht zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung besteht, sollte sich der Anlagenbetreiber mit dem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung zu setzen.

Zur Beurteilung sind Informationen notwendig wie

  • Betreiber der Anlage
  • Standort und installierte Gesamtleistung der Anlage
  • Volleinspeisung oder Eigenversorgung
  • Versorgung von Dritten (z.B. Mieter)
  • eventuelle Änderungen der Anlage (Verringerung o. Erhöhung der Leistung, Betreiber- oder Standortwechsel)

Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1.8.2014 errichtet und vom Betreiber ebenfalls vor dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, brauchen keine EEG-Umlage zahlen. Zu beachten ist, dass jede Änderung ab dem 1.8.2014 (z.B. Betreiberwechsel, Leistung der Anlage, Verbrauch durch Dritte) die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch nach sich ziehen kann, da die Bedingungen der Bestandsanlage mit Eigenverbrauch vor dem 1.8.2014 nicht mehr erfüllt sind.

Betreiber von Solaranlagen bis max. 7 kW müssen beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur keine Meldung zum Eigenverbrauch abgeben.

Für den Fall, dass Dritte mit Solarstrom versorgt werden, besteht eine Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur und dem Übertragungsnetzbetreiber.

Ebenso von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch befreit sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt und einem maximalen Eigenverbrauch von 10 MWh/Jahr.

Weitere Sonderregelungen zur Befreiung von der EEG-Umlage sind in § 61a EEG 2017 festgeschrieben. Die Bundesnetzagentur hat hierzu einen Rechtshinweis angeboten: http://www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-ev-sslv

Bitte beachten Sie: Nicht abgegebene bzw. verspätete Meldungen zur Eigenversorgung gelten als „Pflichtverstoߓ § 74a EEG 2017). Je nach Umfang des Verstoßes wird für die eigenverbrauchten Kilowattstunden die volle bzw. erhöhte EEG-Umlage fällig § 61g EEG 2017.


 

Meldung an Netzbetreiber bei a) Eigenversorgung: bis 28. Febr.

Wenn eine EEG-Umlagepflicht besteht, müssen Anlagenbetreiber eine Meldung der im Vorjahr eigenverbrauchten Kilowattstunden bis zum 28. Februar beim Netzbetreiber abgeben. § 74a EEG 2017)

Hinweis der Bundesnetzagentur:
Vom 23. bis 28. Februar 2017 kann es bei der Bearbeitung von Anfragen an unserer Telefonhotline und per E-Mail zu Verzögerungen kommen. Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, werden als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet. Quelle: "Information für Ei­gen­ver­sor­ger und sons­ti­ge selbst er­zeu­gen­de Letzt­ver­brau­cher"

 

Meldung an Bundesnetzagentur a) bei Eigenversorgung: bis 28. Febr. bzw. b) bei Belieferung Dritter bis 31. Mai

Sowohl die eigenverbrauchten als auch die an Dritte gelieferten EEG-Umlagepflichtigen Strommengen aus 2016 müssen an die Bundesnetzagentur gemeldet werden.

Meldefrist:
28. Februar: Solarstrom-Eigenverbrauch durch Anlagenbetreiber (a)
31. Mai: Solarstrom-Lieferung an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage (b)

Hierzu bitte folgendes Web-Formular nutzen:
http://www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-ev-meldung

Von den Zahlungs- und Mitteilungspflichten befreit sind klassische „Volleinspeiser“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher.

Alle Betreiber von Solaranlagen über 7 kW müssen bei der Bundesnetzagentur eine Meldung zum Eigenverbrauch abgeben. Wenn Dritte, die mit dem Anlagenbetreiber nicht personenidentisch sind, mit Solarstrom versorgt werden, muss unabhängig von der Größe der Anlage immer eine Meldung zur EEG-Umlage abgegeben werden.

Fragen zur Meldepflicht bitte an die Bundesnetzagentur:
Tel: 0228-14-5666, Mo-Fr. 9-12 Uhr
schriftliche Anfragen per E-Mail an: eeg-datenerhebung@bnetza.de


 

Meldung an Übertragungsnetzbetreiber bei Belieferung Dritter (zu b.): bis 31. Mai

Wenn Strom an Dritte weitergegeben wird, muss für jede gelieferte Kilowattstunde die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Endabrechnung 2016 alle Informationen zur Lieferung an Dritte bis zum 31.5. zur Verfügung stellen. Sofern der Übertragungsnetzbetreiber nicht bekannt ist, kann beim Netzbetreiber nachgefragt werden.

3. Meldung zur Stromsteuerbefreiung bei kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung bis 28. Febr.

Wenn Solarstrom durch ein internes Arealnetz kaufmännisch-bilanziell durchgeleitet wurde und hierfür für 2016 eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, dann muss bis zum 28.2. eine Meldung an den Netzbetreiber ergehen. § 71 EEG 2017