Hier geht es um Folgendes: In § 12 Absatz 3 EEG 2017 ist festgelegt, dass Netzbetreiber den Anschluss von EE-Anlagen verwehren dürfen, wenn die nachweislich erforderlichen Ausgaben für eine Netzverstärkung, -optimierung und -ausbau wirtschaftlich unzumutbar sind. Dies gilt für alle Anlagen, auch für Anlagen unter 30 kWp.
In der Rechtspraxis bemessen Netzbetreiber die Unzumutbarkeit häufig noch anhand der sogenannten 25 %-Regel. Diese basiert auf der Begründung zu § 4 (2) Satz 2 EEG 2004, wonach der Netzausbau verhältnismäßig und damit zumutbar sei, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten. Seit der Begründung zum EEG 2004 sind 15 Jahre vergangen! Die Investitionskosten pro kW haben sich auf weniger als ein Viertel reduziert. Kostete eine 1-KW-Anlage 2004 noch ca. 5.000 , zahlt man heute häufig weniger als 1.500 . Es liegt also nahe, dass die Anwendung der 25%-Regel nicht mehr sachgemäß sein kann.
Denn folgt man dem Begründungstext zum EEG 2004 weiter, wird ein möglicherweise erforderlicher Netzausbau für den Anschluss von Kleinanlagen die Unzumutbarkeitsgrenze leicht übersteigen.
Die Clearingstelle EEG/KWKG hatte sich bereits 2008 im Votum 2008/14 dafür hilfsweise ausgesprochen, im Einzelfall [..] jeweils die Netzausbaukosten als annäherungsweises Äquivalent für die der Allgemeinheit entstehenden Kosten und die Errichtungskosten der Stromerzeugungsanlage(n) bzw. die *erwartbarenVergütungen* des in den Anlagen erzeugten Stroms als näherungsweise Aquivalente für den volkswirtschaftlichen Nutzen zueinander ins Verhältnis zu setzen.(siehe Leitsatz 4, https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2008/14). Doch auch der Ansatz, die Unzumutbarkeit anhand erzielbarer Vergütungen zu berechnen, wird die Problemlage nicht auflösen. Die Vergütungen sind aktuell auf ein Fünftel des Wertes von 2008 gesunken!
Wir halten es für einen Fehler, die Berechnung der Zumutbarkeit auf eine einzelne Investition in eine EE-Anlage abzuzielen. Vielmehr sollten alle realisierbaren Investitionen im Netzabschnitt betrachtet und die Möglichkeiten der Stromspeicherung einbezogen werden. Wir brauchen eine schnelle Energiewende, so dass Netzbetriebs-Planungen auch erweitert werden sollten. Selbst der Gesetzgeber wies 2009 vorsichtig, allerdings sehr allgemein darauf hin, dass die Kenntnis anderer geplanter Projekte es den Einspeisewilligen untereinander und mit dem Netzbetreiber ermöglichen sollte, im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Optimierung den jeweiligen Anschluss zu koordinieren. (Begründung zu § 5 (5) EEG 2009).
In § 11 Absatz 3 Satz 2 EEG 2017 gibt es die Verpflichtung, dass Netzbetreiber bei der Betrachtung zur Netzeignung auch die Möglichkeiten der Leistungs-Spitzenkappung von 3 % einbeziehen dürfen (siehe § 11 Absatz 2 EnWG). Einen dezidierten Hinweis zur Betrachtung der Speicherung vor Ort und die Glättung des Stroms gibt es aber nicht, obwohl das ökologisch sinnvoller ist . Das muss geändert werden!
Wir brauchen zahlreiche konkrete und rechtsverbindliche Neuregelungen im EEG. Ausbauschranken müssen dringend beseitigt werden. Dazu gehören neben den Forderungen
zum dringend notwendigen Wegfall des 52-GW-PV-Ausbaudeckels,
zur Beseitigung zahlreicher Bürokratien und ungerechtfertigter Abgaben (allem voran die EEG-Umlage auf Eigenversorgung) auch
Forderungen nach Erweiterung der Netzkapazität im Niederspannungsnetz bei Anschluss dezentral betriebener Erzeugungsanlagen.