Alle Infos zum Empfehlungsverfahren 2016/26 der Clearingstelle EEG

Gesetzestext: Messstellenbetriebsgesetz

1. Messstellenbetrieb bei Bestandszähler

Bei Bestandszählern, die keine modernen Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme sind, und vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten betrieben werden, geht der Messstellenbetrieb nach Rechtsauffassung des SFV nicht automatisch auf den Betreiber von Energieversorgungsnetzen über. Solange der Betreiber der/des Bestandszähler(s) die in § 3 Absatz 2 MsbG genannten Aufgaben erfüllt, liegt kein hinreichender Grund vor, ihm den Messstellenbetrieb zu entziehen.

Teilaufgaben, wie die Messwertaufbereitung sowie form- und fristgerechte Datenübertragung, können - sofern ein bundesweit einheitliches Datenformat diskriminierungsfrei und transparent zur Verfügung gestellt wird und in allen (!) Netzbereichen verpflichtend genutzt werden muss - als Messdienstleistung vom Netzbetreiber oder einem Dritten erfüllt werden. Die Kosten zur Erfüllung der Teilaufgabe müssen angemessen sein. Sie sollten unterhalb der in § 32 MsbG festgeschriebenen Preisobergrenze für moderne Messeinrichtungen liegen.

Bis dahin kann die Datenmeldung des Messstellenbetreibers weiter über die bisher genutzten Meldeverfahren Postkarte, E-Mail oder Internetportal an den Netzbetreiber erfolgen.

2. Formale Anforderungen für die Übernahme des Messstellenbetriebs:

Solange mit dem Betreiber der Bestandsmessstelle kein Messstellenvertrag geschlossen wurde, ist weiterhin von einem konkludent geschlossenen Vertrag auszugehen. (§§ 9, 10 MsbG)

Der SFV begrüßt die Erarbeitung eines bundesweit einheitlichen, ausgewogenen Messstellen-Rahmenvertrags, in dem von den Bestimmungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen wird.

Betreiber von einer oder mehrerer Messstellen, die sich an einem Netzanschlusspunkt befinden, müssen dem Betreiber des Energieversorgungsunternehmen nur bei Messstellenänderungen (z.B. neuer Eichschein) eine erneute Übersicht über die Ausstattung der Messstelle(n) zur Verfügung stellen. (§ 11 MsbG)

Mit dem Inkrafttreten des MsbG zum 29.8.2016 findet kein Wechselprozess der Zuständigkeit bei Bestandszählern nach § 14 MsbG statt.

3. Fachliche Anforderungen an Dritte als Messstellenbetreiber:

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den Messstellenbetrieb und/oder die Messung selbst vornehmen, wenn sie die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Die fachlichen Anforderungen für Bestandszähler
sind in den Empfehlungen 2008/20 und 2011/2/2 der Clearingstelle EEG dargelegt.

Die Messwertaufbereitung sowie form- und fristgerechte Datenübertragung sollte vom Betreiber des Energieversorgungsnetzes oder einem von ihm beauftragten Dritten erfolgen, sofern noch kein bundesweit einheitliches und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestelltes Datenformat vorliegt.

Die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung zur Überbrückung von ausgefallenen Messwerten oder Messwertreihen oder Korrektur von Messwerte muss wie bisher durch den Netzbetreiber erfolgen. Die Berechnungsnachweise anhand von meteorologischen Wetterprognosen und/oder vorhandener Erzeugungsdaten von Einspeiseanlagen sind dem Anlagenbetreiber vorlegen.

Die Ablehnung eines Messstellenbetreibers kann nur dann erfolgen, wenn die Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3 (2) MsbG nachweislich nicht erfüllt werden. Teilaufgaben wie der Einbau der Messstelle oder die Messwertaufbereitung können auch von einem durch den Anlagenbetreiber beauftragten Dritten erfolgen.

4. Voraussetzungen für (Pflicht-)Einbaufälle für intelligente Messsysteme bei EEG-Anlagen

Die Voraussetzungen zum Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen bei EEG-Anlagen besteht erst dann, wenn der Messstellenbetreiber sicherstellen kann, dass die technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2014 und die Fernsteuerbarkeit nach § 36 Abs. 2 EEG 2014 über das intelligente Messsystem gewährleistet wird.