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Zum 29.12.2009 veröffentlichte die Clearingstelle EEG das Ergebnis des Empfehlungsverfahrens "Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung". Der Abschluss dieses Verfahrens wurde von vielen Anlagenbetreibern ungeduldig erwartet, knüpften sich doch in der letzten Zeit viele Probleme und Fragen an dieses umfassende Thema.

Da juristische Laien möglicherweise überfordert sein könnten, sich mit dem Rechtskommentar der Clearingstelle EEG auseinanderzusetzen, bieten wir im Folgenden eine Kurzzusammenfassung all der Themen im Empfehlungstext an, die für Betreiber von Solaranlagen interessant sein könnten. Wir erlauben uns dabei, an vielen Stellen Praxishinweise und Kommentare einzufügen, werden diese jedoch sorgsam kennzeichen.

Allen anderen, die sich mit den umfänglichen Erläuterungen der Clearingstelle EEG auseinandersetzen möchten, steht der vollständige Empfehlungstext mit einer mehrseitigen Zusammenfassung der Ergebnisse unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/20 zum pdf-Download bereit.

Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Empfehlungsverfahrens mit Kommentaren und Hinweisen des SFV

Die Empfehlung der Clearingstelle EEG wurde auf Grundlage des EEG 2004 getroffen. Sie findet deshalb vornehmlich auf solche Anlagen Anwendung, die bis zum 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind. Da es aber nach unserem Kenntnisstand im EEG 2009 keine umfassenden Änderungen in Bezug auf diese Themenstellung gibt, sollten die Empfehlungen in den meisten Fällen auch auf die heutige Rechtssituation - das EEG 2009 - anwendbar sein.
 

1) Messung

Clearingstelle EEG: Der Anlagenbetreiber ist für die Messung des Solarstroms zuständig. Er hat das Recht und die Pflicht, die erzeugten Solarstrommengen zu erfassen sowie die Zähleinrichtung ab- bzw. auszulesen. Aus dieser Verpflichtung heraus ergibt sich auch das Recht, eine eigene Zähleinrichtung zu nutzen.

SFV: Zähler können z.B. bei der Deutschen Zählergesellschaft (http://www.dzg.de) käuflich erworben werden (Preis: 30-85 Euro netto). Diese Zähler sind bereits geeicht (Eichmarke).
 

2) Anforderungen an die Zähleinrichtung

a) eichrechtlich

Clearingstelle EEG: Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Anforderungen entsprechen.

SFV: Wenn ein privater Zähler genutzt werden soll, brauchen Anlagenbetreiber die Eichung nicht noch einmal durch einen gesonderten Eichschein nachweisen. Die Eichung des Zählers wird bereits durch eine Eichmarke am Gerät dokumentiert. Sie enthält die notwendigen Angaben zur Eichstelle und zum Eichzeitraum. Mechanische Zähler sind in der Regel für 16 Jahre, elektronische für 8 Jahre geeicht. Sollten Anlagenbetreiber dennoch einen solchen Eichschein haben wollen, so können Sie diesen z.B. bei der Deutschen Zählergesellschaft zu einem Preis von 10,50 Euro erwerben.

b) sicherheitstechnisch

Clearingstelle EEG: Da Zähleinrichtungen grundsätzlich nicht für die Sicherheit des Netzes notwendig sind, können vom Netzbetreiber keine sicherheitsrelevanten Anforderungen z.B. zum Schutz vor unzulässigen Spannungsabweichungen oder bei Defekten an Übergabestationen aufgestellt werden. Messeinrichtungen müssen allerdings den gesetzlichen Anforderungen der Geräte- und Produktsicherheit entsprechen.
 

3) Errichtung und Betrieb der Messeinrichtung

Clearingstelle EEG: Die Errichtung und der Betrieb einer Messeinrichtung sind rechtlich von der Messung zu unterscheiden. Folgende Arbeiten müssen laut Clearingstelle EEG von einem fachkundigen Dritten ausgeführt werden: der Einbau, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie ggf. der Abbau des Zählers. Fachkundig sind diejenigen Personen, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Dies können z.B. Meister des Elektrotechniker- und Elektromaschinenbau-Handwerks sein. Netzbetreiber können aber auch weitere Fachkundige benennen. Dem Anlagenbetreiber obliegt die Verpflichtung, den "Fachkundigen Dritten" zu benennen. Sie können diese Aufgabe jedoch auch selbst ausführen, wenn sie die Fachkunde besitzen. Errichtung und Betrieb der Anlage müssen nicht von derselben Person ausgeführt werden.

Einwand des SFV: In vielen Fällen werden vom Anlagenbetreiber wartungsfreie Zähler genutzt. Diese Stromzähler werden im eingebauten Zustand nicht "betrieben", sondern nur abgelesen. Für Reparaturen oder zur Eichung werden sie ausgebaut.

Da ein "Betrieb" eines wartungsfreien Stromzählers nicht stattfindet, braucht der Anlagenbetreiber weder einen "fachkundigen Dritten" benennen, noch einen Messstellenbetreibervertrag abzuschließen.
Dieser Auffassung des SFV stimmte die Clearingstelle EEG im Nachgang zum Verfahren zu.
 

4) Wann muss kein Vertrag abgeschlossen werden?

Auf Empfehlung der Clearingstelle EEG darf der Abschluss auch solcher Verträge nicht gefordert werden, die den Anschluss der Anlage, die Abnahme und Vergütung des Stroms mit der Vergabe eines Auftrages für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung verknüpfen.

Allerdings ist nicht untersagt, die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtung vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen.

SFV: Hier ist wiederum darauf zu achten, dass bei wartungsfreien Stromzählern kein Betrieb stattfindet und dementsprechend kein Vertrag abgeschlossen zu werden braucht.

Wenn der Anlagenbetreiber allerdings einen Stromzähler vom Netzbetreiber mietet und diesen von ihm auch errichten lässt, so sollte eine schriftliche Einigung über die Höhe der Mietgebühren erfolgen.
 

5) In welchen Ausnahmefällen ist der Netzbetreiber für die Messung des Stroms zuständig?

Clearingstelle EEG: Nur dann, wenn die Einspeisung des Solarstroms über einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität erfolgt, der allgemeine Strombezug des Anlagenbetreibers (auch) Bezugsstrom der EEG-Anlage ist (für Standby-Betrieb des Wechselrichters) und Bezugs- wie auch Entnahmestrom technisch nicht getrennt erfasst und zugeordnet werden können, ist der Netzbetreiber für die Messung des Solarstroms zuständig. Es gilt § 21b EnWG.
 

6) Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre

Die Clearingstelle EEG rät dazu, bei einen oder mehreren Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von 30 kW zur Abrechnung des geringfügigen Strombezugs des Wechselrichters im Standby einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre (Vorwärts-Rückwärts-laufender Zähler) zu nutzen oder diesen Bezugsstrom pauschal zu erfassen. Zustimmung hierfür muss der Anlagenbetreiber allerdings bei der zuständigen Steuerbehörde, Eichbehörde und dem Netzbetreiber einholen.

SFV: Wir begrüßen es, dass die Clearingstelle EEG die bisherige Empfehlung des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) noch ausgeweitet hat. In der VDEW-Richtlinie für den "Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" empfahl man bisher, saldierende Zähler mit Vorwärts-Rückwärts-Zählwerk nur bis zu einer Leistungsgröße von 10 kW als zulässig zu erklären.

Da Wechselrichter - wenn überhaupt - nur einen sehr geringen Jahresstromverbrauch haben, wäre die Forderung nach zwei getrennt erfassenden Messwerken für Solarstromerzeugung und Strombezug mit ungerechtfertigt hohen Kosten verbunden.
 

7) Abrechnung von Strom aus mehreren Anlagen

Clearingstelle EEG: Strom aus mehreren (Solar-)Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Die Abrechnung errechnet sich in Abhängigkeit von den Leistungsstufen der Einzelanlagen und deren festgelegten Vergütungen. Die Entscheidung, ob mehrere Anlagen über eine Messeinrichtung abgerechnet werden sollen, obliegt auf Grund der "Messhoheit" dem Anlagenbetreiber. Erhebt der Netzbetreiber allerdings Einwände und verlangt mehrere Messeinrichtungen, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine korrekte Abrechnung über eine Messeinrichtung nicht möglich ist. Gelingt ihm dies, so muss der Anlagenbetreiber eine weitere Messeinrichtung auf seine Kosten errichten.

SFV: Die Forderung nach einer weiteren Messeinrichtung könnte gerechtfertigt sein, wenn Einzelanlagen aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausrichtung oder eventueller Verschattungen signifikant verschiedene Ertragswerte aufweisen, z.B.

1. Anlage
= 1 kW, Süddach, unverschattet: ca. 950 kWh/a,
Inbetriebnahme 2007

2. Anlage
= 1 kW, Ostdach, verschattet: ca 750 kWh/a,
Inbetriebnahme 2008

Würde man beide Anlagen über eine Messeinrichtung abrechnen, so würden die Ertragswerte jeder einzelnen Anlage in Abhängigkeit von der Leistung pauschal mit 50 % zu Buche schlagen. Das Ergebnis wäre - hier zum Nachteil des Anlagenbetreibers - , dass ein Anteil des Stroms aus der 1. Anlage geringer vergütet würde.
 

8) Kosten für Errichtung und Betrieb der Messeinrichtungen

Die Clearingstelle EEG zeigt auf, dass sich die "notwendigen" Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Zähler (Kauf, Eichung, Zählermiete) allein aus den Marktpreisen ergeben und diese in vertragliche Beziehungen mit einem "Fachkundigen Dritten" oder dem Netzbetreiber festgehalten sind.

SFV: Leider findet man im Empfehlungstext der Clearingstelle EEG keine klare Darstellung darüber, ob Netzbetreiber für die Abrechnung des Solarstroms (z.B. für Abschlagszahlungen) Gebühren ansetzen dürfen. Der SFV vertritt hier folgende Position: Netzbetreiber können nur dann Gebühren berechnen, wenn Anlagenbetreiber von ihnen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag erteilt, die Ablesung (z.B. durch Fernabfrage oder die Ablesung des Zähler vor Ort) durchzuführen und dementsprechend eine Abschlussrechnung zu erstellen, muss er mit zusätzlichen Gebühren rechnen. Abschlagszahlungen allerdings dürfen nach Ansicht des SFV nicht gebührenpflichtig sein. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoßen, da jeder Stromkunde in Deutschland unentgeltlich Abschlagszahlungen auf den Strombezug zu leisten hat.

Zum Mietpreis für Zähler: Nach unserem Kenntnisstand wird im bundesweiten Durchschnitt derzeit als Mietpreis für einen einfachen Ferraris-Zähler 15 Euro/Jahr verlangt.