Am 2. November 2018 wurde der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vorgelegt. Die geplanten Änderungen werden die Behinderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien fortführen und zu zusätzlichen weitreichenden Einschnitten bei Investitionen in Solar- und Windanlagen führen.

Die Kurz-Stellungnahme des SFV finden Sie hier.


 

Gemeinsame Stellungnahme der Organisationen

Unterzeichner:

  • Bündnis Bürgerenergie e.V. (BBEn)
  • Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS)
  • Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)

Dokument vom 14.11.2018: Energiesammelgesetz: Gemeinsame Stellungnahme von BBEn, DGS und SFV
 
Weitere Organisationen, die sich der Stellungnahme zum Energiesammelgesetz ebenfalls angeschlossen haben, finden Sie hier.
 

Präambel

Das Energiesammelgesetz strebt eine bedeutende Änderung des bestehenden Energierechts an. Von dieser Änderung wären zahlreiche Bürgerinnen und Bürger negativ betroffen. Vor diesem Hintergrund ist das Bündnis Bürgerenergie schockiert, dass die Bundesregierung der öffentlichen Deliberation keine Zeit eingeräumt hat. Auch eine Anhörung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden ist nicht erfolgt. Aus unserer Sicht verstößt die Bundesregierung damit sowohl gegen den Koalitionsvertrag als auch gegen § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.

Dass zudem Bundestag und Bundesrat faktisch gezwungen werden, die notwendigen Lesungen in größter Schnelligkeit und – wie zu befürchten ist – damit auch in einer nicht hinnehmbaren Oberflächlichkeit vorzunehmen, reiht sich ein in ähnlich problematische Praktiken, die in der Vergangenheit beobachtet werden mussten, man denke z.B. an den so genannten Mitternachtsparagrafen aus 2011. In der Folge ist durch dieses Regierungshandeln eine weitere Schwächung des Parlamentarismus zu befürchten.

Zur außerordentlichen Absenkung der Vergütung für Photovoltaikanlagen

Es ist fachlich vollkommen unverständlich und darüber hinaus viel zu kurzfristig, dass das Energiesammelgesetz eine außerordentliche Absenkung der Vergütung von Aufdach-Photovoltaikanlagen zwischen 40 und 750 kW um 20 Prozent zum 01.01.2019 vorsieht. Dies trifft jedes zweite Photovoltaik-Projekt, wird den Ausbau der Photovoltaik für lange Jahre blockieren und erhebliche wirtschaftliche Schäden oder gar Insolvenzen bei den betroffenen Unternehmen der deutschen Solarbranche mit ihren über 30.000 Beschäftigten bewirken.

Photovoltaik-Dachanlagen, die anders als Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder Windkraftanlagen keine zusätzliche Flächen benötigen, die öffentlichen Netze oft kaum in Anspruch nehmen und keinen Widerstand in der Bevölkerung hervorrufen, sind ein besonders wertvoller Baustein bei der Energiewende. Dies sieht auch der Bundesrat so, der die Regierung erst im Oktober in unmissverständlicher Klarheit aufgefordert hat, mehr für die urbane Photovoltaik zu tun.
Die Photovoltaik musste in den letzten Monaten schon eine Vergütungsabsenkung um fünf Prozent hinnehmen, da sie es in diesem Jahr zum ersten Mal seit Jahren schafft, den gesetzlich definierten Zubau von 2,5 Gigawatt zu erreichen. Zwar gab es in den vergangenen Monaten eine Senkung der Einkaufspreise bei den Solarmodulen, dies erleichtert jedoch solche Projekte nur unwesentlich. Längst liegt der Großteil der Kosten bei der Montage der Anlagen und der Integration in die Gebäudetechnik. Zudem steigen andere Kosten, zum Beispiel durch den gesetzlich vorgeschriebenen Smart Meter Rollout. Insgesamt sind große Aufdachanlagen die am schwersten durchführbaren Photovoltaik-Projekte, bei denen insbesondere folgende Aufwendungen anfallen:

  • Gerüste,
  • Verschiedene Gutachten (Statische Tragfähigkeit des Daches, Windlast, Blitzschutz, Berufsgenossenschaft),
  • Ausbau des Blitzschutzes,
  • Not-Aus-Schalter an einer von der Feuerwehr zu bestimmende Stelle,
  • Brandschutz und Feuerwehrpläne,
  • Umbau der Gebäudeelektrik,
  • Verhandlung und Abschluss von Dachmietverträgen,
  • Berücksichtigung der Arbeitssicherheit auf dem Dach für die spätere Bewirtschaftung des Daches (Planung, Randabstände, Umbauen von Lichtkuppeln, Wartungswege, Umbau von Sekuranten, etc.),
  • Aufwändige Baustellenlogistik bei öffentlichen Gebäuden (z.B. Bau in Schulferien).

Ein Großteil der von Bürgerenergiegesellschaften initiierten Photovoltaik-Anlagen werden auf großen, oft öffentlichen Gebäuden errichtet. Die geplante Senkung wird diese Projekte komplett verhindern. Von einer „Überförderung“ solcher Projekte kann nicht die Rede sein. Millionen von Dächern in Deutschland könnten für die Energiewende genutzt werden. Städte und Gemeinde bemühen sich, diese Potentiale zu heben – häufig in Kooperation mit lokalen Bürgerenergiegesellschaften. Das Energiesammelgesetz schickt sich nun an, dies zu verhindern. Dies trägt weder dem akuten Bedarf des Klimaschutzes noch Planbarkeit, Vertrauensschutz und Investitionssicherheit in Erneuerbare Energien Rechnung.

In die Leistungsklasse 40 bis 750 kW fällt auch ein Großteil der im Rahmen von Mieterstromprojekten durch Bürgerenergiegesellschaften realisierten Anlagen. Aufgrund der Fördersystematik für Mieterstrom würde sich durch die Reduzierung der Einspeisevergütung die Mieterstromförderung in Projekten in diesem Segment automatisch um bis zu 60 Prozent reduzieren. Diese Kürzung würde den aufgrund gesetzlicher Benachteiligung ohnehin viel zu schwachen Mieterstrom-Sektor mit einem Mal den Garaus bereiten.

Es ist aus Sicht der Bürgerenergie deutlich erkennbar, dass es bei dieser Kürzung nicht darum geht, im gesamtwirtschaftlichen Interesse Kosten zu vermeiden, sondern die Bürgerenergie und andere Akteure der dezentralen Energiewende, die das Geschäftsmodell der etablierten Energiewirtschaft bedrohen, auszubremsen. Damit greift die Politik einseitig zugunsten eines Wirtschaftsbereiches ein, dessen Akteure offensichtlich die Notwendigkeit von Veränderungen immer noch nicht erkannt haben und/oder diese so lange wie möglich verzögern. Ein solches einseitiges Vorgehen verhindert den notwendigen strukturellen Wandel und schadet damit letztlich Allen.

Forderungen für § 48

  • Keine Kürzung von 11,09 auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde zum 01.01.2019, da keine Überförderung vorliegt.

Forderungen für § 23b

  • Mieterstrom muss dem Eigenverbrauch gleichgestellt und die Belastung der Eigenversorgung mit EEG-Umlage abgeschafft werden (s. unten zu § 61).
  • Abschaffung der Ausbau-Deckel bei solarem Mieterstrom.
  • Öffnung des Mieterstroms für Quartierskonzepte und weitere Erneuerbare Energien.

Forderungen für § 49

  • Streichung des 52 Gigawatt Deckels für die Photovoltaik-Förderung.

Forderungen für § 61

  • Abschaffung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung (sog. „Sonnensteuer“).

Zu den Sonderausschreibungen

Im Koalitionsvertrag wurde festgeschrieben, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt werden soll, damit die Klimaschutzziele erreicht werden können. Für das Jahr 2030 wurde das konkrete Ziel von 65 Prozent festgeschrieben. Ein klarer Ausbaupfad für Erneuerbare Energien soll sowohl Planungsgrundlage für den Netzausbau als auch Planungssicherheit für die Energiebranche geben.

Davon abgesehen, dass das Ziel von 65 Prozent für die Einhaltung der Ziele des Pariser Klimaschutz-Übereinkommens viel zu niedrig ist, sind die im Energiesammelgesetz vorgesehenen Sonderausschreibungen zwischen 2019 bis 2021 viel zu niedrig, um selbst dieses Ziel bis 2030 zu erreichen. Daher braucht es eine allgemeine und deutliche Erhöhung der jährlichen Ausbau-Ziele für die Erneuerbaren Energien. Ohne die Synchronisierung der konkreten Politikziele auf das übergeordnete Pariser Klimaschutz-Übereinkommen ist dessen Einhaltung schlicht nicht möglich.

Forderungen für § 4

  • Definition der Ausbau-Ziele als Mindestziele.
  • Erhöhung der Mindest-Ziele auf 6.300 Megawatt Onshore-Windenergie und 15.000 Megawatt Photovoltaik pro Jahr. Zur Erreichung dieser Ziele sind weitgehende Ausnahmen von Ausschreibungen nötig (s. unten zu § 22).

Forderungen für § 22

  • Freistellung kleiner Windparks (6 Anlagen à 3 MW) von Ausschreibungen durch die Ausschöpfung der De-Minimis-Regelung der EU-Kommission.
  • Vollständige Befreiung aller Aufdach-Photovoltaikanlagen von Ausschreibungen.

Weitere Forderungen

  • Unverzügliche Einführung einer regionalen Steuerung für den Windenergieausbau südlich der Mainlinie gemäß Koalitionsvertrag.

Zu Innovationsausschreibungen

In seinem Energiekapitel führt der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD eine Reihe von ambitionierten Aufgaben auf, die im Kern richtig und unterstützenswert sind, darunter die Förderung von Investitionen in Speichertechnologien und intelligenten Vermarktungskonzepten, verbesserte Möglichkeiten zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Fortschritte bei der Sektorenkopplung usw.

Vor dem Hintergrund dieser ambitionierten Zielvorstellungen ist es vollkommen unverständlich, dass die Verordnungsermächtigung von Innovationsausschreibungen keinen spezifischen Bezug auf eine oder mehrere dieser wichtigen Aufgaben vornimmt. Das Kriterium der Systemdienlichkeit ist bei weitem zu unspezifisch. Ein konkreter Beitrag von Geboten, die bei der Innovationsausschreibung den Zuschlag erhalten, zur Lösung der im Koalitionsvertrag genannten Aufgaben kann so nicht garantiert werden. Hier wäre es dringend geboten, der Bundesnetzagentur durch die Verordnungsermächtigung spezifischere Vorgaben zu machen.

Dass Anlagen, die einen innovativen Beitrag zu einem optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen erneuerbaren Energien leisten (§ 88d Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b), nicht mehr als zuschlagsberechtigt angesehen werden, ist nicht nachzuvollziehen. Die Festlegung auf eine technologieneutrale fixe Marktprämien als neuem Preisbildungsmechanismus, der zu mehr Wettbewerb und mehr Netz- und Systemdienlichkeit führen könnte, ist sachlich nicht überzeugend, da Modellierungen bereits gezeigt haben, dass diese Ansprüche nicht erfüllt werden. Ähnliches gilt für die Vorgaben, dass Anlagen, die die fixe Marktprämie erhalten, keine Vergütung bei negativen Preisen an der Strombörse und keine Entschädigung bei netzbedingter Abregelung erhalten sollen. Insgesamt droht durch die Regelungen die Marktintegration eher erschwert als gefördert zu werden.

Vor allem aber fordert § 39j Absatz 1 Satz 3 EEG 2017 eindeutig dazu auf, dass der Betrieb von Kombikraftwerken und möglicherweise auch Virtuellen Kraftwerken durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Verordnungsermächtigung darauf verzichtet, diese Verpflichtung der Bundesnetzagentur verbindlich vorzuschreiben.

Schließlich erscheint die Begrenzung der Zuschläge auf 80 Prozent der Gebote, wie sie in der Gesetzesbegründung angekündigt wird, im Sinne einer auskömmlichen Wettbewerbskulisse kontraproduktiv.

Forderungen für § 88d

  • Klarere Vorgaben, worin sich der Innovationsgehalt von Innovationen im Sinne der im Koalitionsvertrag definierten Aufgaben erweisen sollte, z.B. durch Kombikraftwerke, Virtuelle Kraftwerke und die Integration von Stromspeichern (z.B. Power-to-Gas, Power-to-Liquid).
  • Statt Ausschreibungen sollten andere Anreize erarbeitet werden, z.B. Kombikraftwerksvergütung oder Kombikraftwerksbonus. Ziel muss die Ermöglichung regionaler Stromvermarktung bei Aufhebung des Doppelvermarktungsverbots sein - durch Kombikraftwerke und Virtuelle Kraftwerke bei größtmöglicher regionaler Lastdeckung (bspw. über die Begrenzung des Stromanteils, der auf übergelagerte Netzebenen transformiert wird, sowie über eine regionale und viertelstundengenaue Mindestversorgung aus fluktuierenden Erneuerbaren Energien).
  • Vorteile für Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften, in denen sich Erzeuger und Verbraucher finanziell und demokratisch beteiligen, um ihre regionale Versorgung in die eigenen Hände zu nehmen.
  • Streichung der fixen Marktprämie.
  • Keine Begrenzung der Zuschlagsmenge in Abhängigkeit der eingegangenen Gebote.

 

Weitere Organisationen, die sich der Stellungnahme zum Energiesammelgesetz ebenfalls angeschlossen haben:

  • Energiegenossenschaft Lauterstrom eG
  • WNV Windenergie Nordeifel e. V.
  • E-W-Nord