Ziel: Wirksamer Klimaschutz durch Verringerung der Emissionen von fossilem CO2 bei möglichst allen Verursachern in Deutschland
Leitmotive
Einhaltung von EU-Vorgaben, Pariser Klima-Vertrag, aktuelle Empfehlungen des Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung PIK zur Dringlichkeit schnellerer CO2 -Senkung und der Rückholung von CO2
Schlechte Erfahrung mit dem Zertifikatehandel
Dieser ist in der Realität durch mangelnde Verknappung und Ausnahmen ineffektiv und erfasst nur 40% des CO2. Das Prinzip des Zertifikatehandels macht jede außerhalb dieses Prinzips (z.B. durch das deutsche EEG) generierte Emissions-Einsparung notwendig zunichte, was sowohl klimapolitisch als auch in seiner Öffentlichkeitswirkung verheerend ist. Es gibt auch ethisch kein Recht auf Verschmutzung mit menschheits-vernichtenden Folgen.
Gute Erfahrung mit einer Steuer oder Lenkungsabgabe in zahlreichen EU- und Nicht-EU-Ländern
Das Konzept soll der Abstimmung mit anderen Umweltverbänden dienen, bevor dann mit einheitlicher Argumentationsrichtung Öffentlichkeit und Politik informiert werden. Die Beschränkung auf fossile CO2-Quellen erfolgt wegen der Praktikabilität, später sollten weitere anthropogene Treibhausgase auch erfasst und mit einer Abgabe versehen werden.
- 1. Maßnahmenprinzip
- 2. Varianten der Verwendung der Abgabe (übergeordneter Begriff)
- 3. Varianten der Erhebung der Abgabe
- 4. Höhe der Abgabe
- 5. Ausweitung einer Abgabe auf andere Treibhausgase und andere treibhauswirksame anthropogene Beeinflussungen der Kohlenstoffkreisläufe
- 6. Ergänzung durch Ordnungsrecht
- Erste Positionierung des SFV
- SFV-Ansprechpartner zum Thema "CO2-Steuer":
1. Maßnahmenprinzip
Einpreisung der bisher externen Kosten durch Erheben einer Abgabe auf CO2-Emissionen auf:
a) der Nutzung von fossilen Rohstoffen
und/oder
b) jede Verbrennung von Kohlenwasserstoffen (schließt dann auch die Verbrennung von Holz oder e-Methan und e-Methanol ein)
und/oder
c) die anthropogene Steigerung des atmosphärischen Treibhauseffekts (schließt dann zusätzlich zu jeder Verbrennung auch z.B. Entwaldungsmaßnahmen oder Lachgasbildung durch Mineraldünger oder Massentierhaltung ein)
2. Varianten der Verwendung der Abgabe (übergeordneter Begriff)
a) Steuer (Einnahmen werden nicht umgehend pauschal rückverteilt)
Hier werden die Abgaben vom Staat für die Erfüllung allgemeiner staatlicher Aufgaben genutzt oder für definierte Zwecke, wie z.B. Förderung der Erneuerbaren Energien oder Finanzierung von Wärmedämmung, oder Sozialausgaben. So können auch Steuereinnahmen zielgerichtet eingesetzt werden, sie müssen es aber nicht.
b) Lenkungsabgabe (nach Schweizer Modell)
Hier werden die Abgaben als Pro-Kopf-Pauschale am Jahresende an die Bürger zurückbezahlt. Wer wenig reist, die Wohnung dämmt und wenig konsumiert, bezahlt weniger Abgaben als er am Jahresende zurückbekommt.
Personen mit hohem Konsum bekommen am Jahresende weniger zurück, als sie im vorangegangenen Jahr an Lenkungsabgabe zahlen mussten. Dies bevorteilt ärmere Schichten, die weniger konsumieren und fliegen. Auch Familien werden bevorteilt, denn sie bekommen die Pauschale auch für jedes Kind.
Unternehmen bekommen eine Pauschalrückzahlung entsprechend der Lohnsumme. So werden personalintensive Betriebe gegenüber energieintensiven Betrieben bevorteilt.
Ein Vorteil ist, dass bei der Einführung nicht der Vorwurf erhoben werden kann, der Staat greife dem Bürger wieder ins Portemonnaie, und dass keine langwierige Diskussion über die Verwendung aufkommt.
3. Varianten der Erhebung der Abgabe
a) Vorverlagerte Abgabe
Die Abgabe kann bereits von den Inverkehrbringern verlangt werden, z.B. bereits beim importierten Gas oder bei der Förderung von Braunkohle. Ihre Höhe errechnet sich dann aus der zu erwartenden späteren CO2-Freisetzung. Wenn ein fossiler Energieträger nicht in Verkehr gebracht sondern direkt verwertet wird, erfolgt die Abgabe spätestens bei der Verbrennung. Dies schließt bewusst z.B. die Ölmengen ein, die in der chemischen Industrie zu Kunststoffen verarbeitet werden, letztlich aber fast alle bei der thermischen Verwertung auch irgendwann CO2 freisetzen.
Eine möglichst quellennahe Abgabe vermindert den administrativen Aufwand und das Risiko für Begehrlichkeiten und Ausnahmen für einzelne Branchen (denn auch z.B. die Aluminiumindustrie muss den enormen CO2-Ausstoß senken) und sichert so mehr Gerechtigkeit.
In den Fällen, wo die Besteuerung eines fossilen Endproduktes bereits jetzt höher erfolgt (wie die Mineralölsteuer bei den Treibstoffen), würde diese um den Betrag der neuen Steuer reduziert, so dass die gesamte Abgabe gleich bleibt.
Nachteil: Möglicherweise ist diese Art Abgabe mit EU-Recht nicht vereinbar, da auf Waren aus anderen EU-Ländern (z.B. Gas aus Holland) keine Zölle erhoben werden dürfen, auch wenn diese Maßnahme der Gleichstellung (von z.B. Fracking-Gas aus Deutschland) dient. Dies müsste geklärt werden. Bei der Brennelementesteuer wurde gerichtlich kritisiert, der Staat habe kein Recht Steuern zu erfinden, eine Verbrauchssteuer wäre dagegen möglich gewesen. So müsste geprüft werden, ob dieser vorverlagerten Verbrauchs-Steuer nichts im Wege steht.
b) Abgabe auf die Endprodukte
Die Abgabe erfolgt wie klassische Verbrauchssteuern auf die Endprodukte wie Diesel, Benzin, Kerosin, Heizgas, etc. Auch hier würden bereits höhere Steuern (wie beim Mineralöl) nicht gesenkt, sondern blieben gleich hoch. Ein Vorteil wäre, besonders klimaschädliche Produkte wie z.B: Kerosin mit einem Aufschlag belegen zu können. Die Abgabe auf das CO2 emittierende Endprodukt erschwert aber die genaue Erfassung, erhöht den administrativen Aufwand und öffnet auch Wege für Falschetikettierungen und Begehrlichkeiten für Befreiungen.
Alle innerhalb Deutschlands produzierten Güter verteuern sich durch die bei der Produktion eingesetzte fossile Energie. Bei Wegwerfprodukten macht sich dies stärker bemerkbar, langlebige und reparierbare Produkte werden begünstigt. Bei der Erhebung der Abgabe an der Basis werden Kunststoffprodukte zusätzlich durch den chemischen Rohstoff (z.B. Erdöl) teurer, der dann ebenfalls die CO2-Abgabe enthält. Importgüter sind dadurch leicht bevorteilt, allerdings sorgen wegen CO2-Emission erhöhte Transportkosten für Vermeidung langer Wege und unterstützen regional hergestellte Güter.
c) Abgabe auf die CO2-Freisetzung
Belastet werden alle Verbraucher mit einer Abgabe auf die von ihnen freigesetzte Menge CO2. Bei flüssigen oder festen Kohlenwasserstoffen (Heizöl, Benzin, Kerosin, Gas, aber auch Holzpellets), die als Brennstoffe gehandelt werden, wird die Abgabe auf den Verkaufspreis aufgeschlagen.
Kraftwerke, die ihre Brennstoffe nicht über den Markt beziehen (Biogasanlagen, Braunkohle) werden über die der CO2-Menge proportionale abgegebene Energiemenge belastet. Kleine Anlagen (u.a. Holz-Hausbrand) ohne Messeinrichtungen werden pauschal (z.B. jährlich) belastet.
Im Gegenzug könnte die Bindung von CO2 aus der Luft in Kohlenwasserstoffen ("e-Gas" etc.) als Dienstleistung für die Gesellschaft entsprechend der CO2-Menge vergütet werden.
4. Höhe der Abgabe
Diese sollte initial mindestens 30 Euro/t CO2 betragen, dies war die Mindesteinstiegshöhe in den europäischen Nachbarländern. Für eine Lenkungswirkung sollte sie ausreichend hoch sein. Grenzwert sind einerseits die Zumutbarkeit für Bürger und Unternehmen, andererseits die erwartbaren Klimafolgekosten und die Rückholkosten einer Tonne CO2 aus der Atmosphäre, die mit aktuell bis zu 500 Euro/t CO2 beziffert werden.
Um Bürgern und Unternehmen eine Anpassung zu erleichtern, sollte die Abgabe niedrig beginnen und zunächst geplant steigen, später anhand der Ergebnisse und Ziele nachjustiert werden.
5. Ausweitung einer Abgabe auf andere Treibhausgase und andere treibhauswirksame anthropogene Beeinflussungen der Kohlenstoffkreisläufe
Eine Ausweitung von CO2 auf weitere anthropogene Treibhausgase wie Methan, N2O (Lachgas), Fluorkohlenwassserstoffe, Begleitschäden durch Rodung auch in Übersee, ist denkbar. Auch ist später eine Besteuerung von jeder Energie denkbar, um die energieintensive Grundstoffverarbeitung (z.B. Aluminium, Stahl) und damit den Rohstoffverbrauch zu begrenzen.
6. Ergänzung durch Ordnungsrecht
Ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Abschaltzeitpunkte für einzelne Kohlekraftwerke, sind unabhängig von einer CO2-Einpreisung erforderlich.
Erste Positionierung des SFV
Der SFV ist jedenfalls für eine vom Zertifikatsmarkt unabhängige Abgabe auf CO2.
1. Zunächst sollte diese auf Verbrennung fossiler Rohstoffe begrenzt werden, um die Hauptemissionen unkompliziert und rasch zu erfassen (Maßnahme a, weitere Maßnahmen sollten später einbezogen werden)
2. Als Lenkungsabgabe
Diese ist einfacher zu erklären, Umlenkung von Teilgeldern wäre später politisch nachholbar.
3. Abgabe auf die Endprodukte
Dies hat sich bereits in EU-Nachbarländern bewährt. Probleme mit EU-Recht werden umgangen. Nachteil ist der höhere administrative Aufwand und die Risiken der Aufweichung durch Lobbies.
4. Beginn mit 40 Euro/t CO2 ab 1.1.2020
Anhebung um 15 Euro jährlich zum 1.1. des neuen Jahres (2021: 55 Euro, 2022: 70 Euro, 2023: 85 Euro, 2024; 100 Euro).
Ab 2025
Anpassung des Satzes an die Notwendigkeit zur Erreichung der Klimaziele nach Pariser Verträgen,
Revision am Anfang der geraden Jahre,
neuer Steuersatz ab 1. Januar des folgenden ungeraden Jahres (angelehnt an die Schweizer Lenkungsabgabe).
5. Zunächst keine Ausweitung
Denn hier besteht noch viel Klärungs- und Kommunikationsbedarf.
6. Ordnungsrechtliche Maßnahmen natürlich zusätzlich, da die Zeit drängt
SFV-Ansprechpartner zum Thema "CO2-Steuer":
Dr. Thomas Bernhard (BUND Koblenz, SFV-Infostelle Koblenz)
Burgweg 49, 56073 Koblenz, bernhard@sfv.de
Prof. Eberhard Waffenschmidt (Vorsitzender des SFV Deutschland)
eberhard.waffenschmidt@th-koeln.de