Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 19.09.2014 die Handlungsanweisung "Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen; Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10" an die Obersten Finanzbehörden der Länder.
Dort findet man die Antwort auf die strittige Frage, ob und in welcher Weise nicht vergüteter Eigenverbrauch von Solarstrom umsatzsteuerpflichtig ist.
Hilfe zu Steuerfragen für PV-Anlagenbetreiber finden Sie hier
Für Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden (und nicht der Übergangsvorschrift § 66 Abs. 18 EEG unterliegen), ist die Förderung des Solarstromeigenverbrauchs entfallen. Daraus ergaben sich in den vergangenen Monaten für den Photovoltaik-Anlagenbetreiber Fragen zur Unternehmereigenschaft, zur Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung des selbst erzeugten und für private Zwecke verbrauchten Solarstroms.
Die nachfolgenden Informationen zum Steuerrecht sind auf Basis uns vorliegender Informationen zusammengestellt worden und sollen nur einen groben Überblick über die steuerliche Betrachtung von Erwerb und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage einschließlich eines privaten Verbrauchs des erzeugten Solarstroms geben. Zur Klärung der individuellen steuerlichen Behandlung der Photovoltaikanlage empfiehlt sich derzeit die rechtzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater; ggfs. auch ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzbeamten, weil bei diesen Überlegungen auch die persönlichen steuerlichen Umstände mit zu berücksichtigen sind.
Eine Zusammenfassung der häufig gestellten Fragen finden Sie in dem nebenstehenden Kasten. Neben einer stichwortartigen Beantwortung erfolgt ein Hinweis auf das entsprechende Kapitel dieses Artikels.
Wenn ja, dann ist der Anlagenbetreiber Unternehmer i. S. d. nationalen Umsatzsteuerrechts (s. Kapitel 1.1.).
Anmerkung: Diese Auffassung wird gestützt durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-219/12) vom 20. Juni 2013. (1)
2. Plant der Anlagenbetreiber seinen Solarstrom mit einem Anteil von mindestens 10 v. H. der prognostizierten Menge an erzeugtem Solarstrom pro Kalenderjahr in das Stromnetz einzuspeisen?
Wenn ja, dann darf er den Unternehmensgegenstand Photovoltaikanlage seinem Unternehmen (hier: Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom) zuordnen (s. Kapitel 1.2).
3. In welchem Umfang beabsichtigt der Anlagenbetreiber den Unternehmensgegenstand Photovoltaikanlage seinem Unternehmensvermögen zuzuordnen? (s. Kapitel 1.2)
Er hat dazu ein Wahlrecht .
aa) zu 100 %, dann 100 % Vorsteueranspruch
Unter Vorsteueranspruch ist der in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag für die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zu verstehen.
bb) in Höhe der unternehmerischen Verwendung, mit der Folge eines prozentual entsprechend reduzierten Vorsteueranspruchs
Unter Vorsteueranspruch ist der in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag für die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zu verstehen
cc) keine Zuordnung (grundsätzlich nicht relevant für private PV-Anlagenbetreiber)
4. Wie hoch ist die abzugsfähige Vorsteuer?
Abhängig von der Entscheidung über die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen (s. Kapitel 1.2)
5. Kann der Anlagenbetreiber die Umsatz-Versteuerung des privat verbrauchten Solarstroms vermeiden?
Abhängig von der Entscheidung über die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen oder ggf. Nutzung der Kleinunternehmerregelung (s. Kapitel 1.2 und 1.3).
6. Wie könnte eine mögliche Besteuerung des nicht vergüteten Eigenverbrauchs von Solarstrom aussehen? Von welchem Strompreis ist dabei auszugehen (Einkaufspreis, Marktpreis oder Selbstkosten)?
Der aktuelle Diskussionsstand ist im Kapitel 1.4 zu finden.
7. Welche Lösung ist für den Anlagenbetreiber die Beste?
Dies hängt von seinen sonstigen Steuerpflichten ab und lässt sich deshalb nicht allgemeingültig beantworten. Im Zweifel empfiehlt sich die Einschaltung eines Steuerberaters.
1. Umsatzsteuer
1.1 Unternehmereigenschaft
Photovoltaik-Anlagenbetreiber, die regelmäßig den erzeugten Solarstrom ganz oder teilweise und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt ins öffentliche Netz einspeisen, werden nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder als Unternehmer eingestuft. Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft ist somit grundsätzlich nicht relevant, ob und in welchem Umfang der Anlagenbetreiber seinen selbst erzeugten Solarstrom für private Zwecke verbraucht. Hingegen ist ein Photovoltaik-Anlagenbetreiber, der seinen Solarstrom vollumfänglich selbst verbraucht, nicht als Unternehmer anzusehen. Nach einer aktuellen Entscheidung (C-219/12) vom 20. Juni 2013 des Europäische Gerichtshof ist die Unternehmereigenschaft eines Photovoltaikanlagenbetreiber auch dann gegeben, wenn die Jahreserzeugung des erzeugten Solarstroms geringer ist als der Jahresverbrauch des Privathaushalts. (1)
1.2 Zuordnung der Photovoltaik-Anlage zum Unternehmensvermögen
Werden unternehmerisch genutzte Gegenstände, wie z.B. eine Photovoltaik-Anlage, auch für unternehmensfremde (private) Zwecke genutzt, kann der Anlagenbetreiber sie dem Unternehmen ganz (zu 100 Prozent), teilweise (in Höhe der unternehmerischen Nutzung) oder gar nicht zuordnen.
Würde der Anlagenbetreiber auf das jeweilige Kalenderjahr bezogen z. B. nur 70 Prozent des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber liefern, und würde darauf beruhend seine Photovoltaikanlage nur mit demselben Prozentsatz seinem Unternehmen zuordnen, hätte dies einen reduzierten Vorsteuerabzug zur Folge. Denn der Anlagenbetreiber dürfte dann nur die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage in Höhe von 70 Prozent als abziehbare Vorsteuer gegenüber seinem Finanzamt geltend machen. Die Ermittlung einer unentgeltlichen Wertabgabe für den nicht vergüteten Privatverbrauch des Solarstroms würde damit entfallen.
Eine solche Zuordnungsentscheidung könnte umsatzsteuerliche Konsequenzen zur Folge haben. Diese treten auf, wenn der Eigenverbrauch bzw. der Umfang der unternehmerischen Verwendung des Solarstroms von Jahr zu Jahr schwanken. Daher sollte sich der Photovoltaik-Anlagenbetreiber von Vornherein gut überlegen, wie er seine Photovoltaikanlage seinem Unternehmen zuordnet (siehe Situationen A und B).
Wir nehmen einmal an, der PV-Anlagenbetreiber würde seine PV-Anlage zu 70 Prozent dem Unternehmensvermögen zuordnen, weil er annimmt, er werde 70 Prozent des erzeugten Solarstroms ins Stromnetz einspeisen.
Situation A
Würde der Photovoltaik-Anlagenbetreiber im Jahr nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage anstelle von 70 Prozent tatsächlich 80 Prozent seines erzeugten Solarstroms unternehmerisch ins Stromnetz einspeisen und nur 20 Prozent privat verbrauchen, hätte er auf den ersten Blick im Anschaffungsjahr 10 Prozent zu geringe Vorsteuern aus den Anschaffungskosten in Abzug gebracht. Dieser Anteil (10 Prozent) bleibt aber dauerhaft ein finanzieller Verlust für den Anlagenbetreiber. Denn eine zu niedrige (prozentuale) Bemessung des unternehmerisch genutzten Anteils im Jahr der Zuordnungsentscheidung würde in Folgejahren nur zu einer Einlage eines (weiteren) unternehmerisch genutzten Anteils der Photovoltaikanlage führen. Dieser Anteil (10 Prozent) führt aber nicht zu einem (zusätzlichen) Vorsteuerabzug, weil die Photovoltaikanlage nicht von einem anderen Umsatzsteuerpflichtigen, sondern aus dem Privatvermögen in das Unternehmensvermögen überführt wird.
Situation B
Würde der Photovoltaik-Anlagenbetreiber im Jahr nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage anstelle von 70 Prozent tatsächlich nur 40 Prozent seines selbst erzeugten Solarstroms unternehmerisch und die restlichen 60 Prozent privat verbrauchen, hätte er auf den ersten Blick im Anschaffungsjahr 30 Prozent überhöhte Vorsteuern aus den Anschaffungskosten in Abzug gebracht. Es erfolgt daher eine Korrektur mithilfe der Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Tipp
Diese Schilderung aus dem Steuerdschungel macht deutlich, dass es für Photovoltaik-Anlagenbetreiber vermutlich am einfachsten ist, die Anlage zu 100 Prozent ihrem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten darf der Anlagenbetreiber dann zu 100 Prozent gegenüber seinem Finanzamt in Abzug bringen. Alljährlich hat er wie in der obigen Situation B eine unentgeltliche Wertabgabe für den Anteil des privaten Verbrauchs des selbst erzeugten Solarstroms zu versteuern. Im Ergebnis wird damit der im Jahr der Anschaffung zu hoch in Abzug gebrachte Vorsteuerbetrag im Nachhinein korrigiert.
Hinsichtlich der Zuordnung des Wirtschaftsgutes Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen ist im Umsatzsteuergesetz aber auch eine Bagatellgrenze zu finden. Wird mehr als 90 Prozent des erzeugten Solarstroms privat selber verbraucht, darf die Photovoltaikanlage nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden ( s.a. § 15 Abs.1 Satz 2 UStG), ein Vorsteuerabzug der Investitionskosten ist dann auch nicht möglich (2) .
In diesem Zusammenhang weist das Landesamt Steuern in Bayern in seinem Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab 1.4.2012 zur Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres der Errichtung / Inbetriebnahme darauf hin, dass besonders die Zuordnung zum Unternehmensvermögen weitreichende steuerliche Folgen haben kann und empfiehlt ggf. das Hinzuziehen eines Steuerberaters (4).
1.3 Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?
Der gegen Entgelt an den Netzbetreiber gelieferte Solarstrom unterliegt der Umsatzbesteuerung. Besteht das Unternehmen ausschließlich aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage und übersteigen die damit erzielten Umsätze (Einspeisung des erzeugten Solarstroms gegen Entgelt und dessen Selbstverbrauch ohne Vergütung) den Wert von 17.500 Euro nicht, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Aber der Photovoltaik-Anlagenbetreiber kann auch nicht die auf den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage lastende Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Er muss allerdings auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.
Aus wirtschaftlicher Sicht empfehlen wir dem Photovoltaik-Anlagenbetreiber die Regelbesteuerung beim Finanzamt zu beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber seinen Zahlbetrag, die (Netto-) Einspeisevergütung, um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Der Anlagenbetreiber verlangt vom Netzbetreiber nicht nur die nach EEG festgesetzte Einspeisevergütung, sondern zusätzlich die darauf lastende Umsatzsteuer. Die darf er allerdings nicht behalten, sondern muss sie an das Finanzamt abführen. Dadurch wird dieser Umsatzsteuerbetrag für den Anlagenbetreiber zu einem durchlaufenden Posten. Er hat ihn im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Im Fall der Regelbesteuerung darf der Anlagenbetreiber die auf den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage lastende Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen (Umsatzsteuervoranmeldung). Sie wird nach der Bearbeitung im Finanzamt direkt ausgezahlt. Ebenfalls darf er die Umsatzsteuer für alle Wartungs- und Reparaturarbeiten vom Finanzamt zurückfordern.
1.4 Muss für den nicht vergüteten Eigenverbrauch von Solarstrom Umsatzsteuer gezahlt werden?
Die Entnahme von Solarstrom aus dem Unternehmen für private Zwecke wird einer entgeltlichen Lieferung von Strom gleichgestellt (vgl. § 3 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz), auf die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Nur, wie ist diese Entnahme entgeltlich zu bewerten? In dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Abschnitt 10.6) wird dazu folgendes ausgeführt:
Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs.1b UStG (vgl. Abschnitt 3.3) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§10 Abs. 4 Satz1 Nr.1 UStG). Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. (2)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 12.12.2012 zur Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch von Wärme und Strom bei einem Blockheizkraftwerk die Rechtsauffassung im UStAE Abschnitt 10.6 bekräftigt. Der Leitsatz des BFH in dieser Sache lautet Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit (Hervorhebung durch die Autoren) ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist. (3)
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg scheint davon auszugehen, dass möglicherweise kein Einkaufspreis für den eigenverbrauchten Solarstrom zu ermitteln ist. Gibt es doch bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Privatgebäuden folgenden Hinweis Bei Anlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird der Direktverbrauch nicht mehr vergütet. Wird vom Anlagenbetreiber der Strom nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht, ist eine unentgeltlich Wertabgabe zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind dabei grundsätzlich die Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Anschaffungskosten der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen... (5)
Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt die Auffassung des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg in ihrer Veröffentlichung "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" vom 1.4.2013 . (7)
Das genannte BFH-Urteil und die Rechtsauffassung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg sowie des Bayerischen Landesamtes für Steuern werfen mehrere Fragen für Photovoltaik-Anlagenbetreiber auf.
- Muss ein Photovoltaik-Anlagenbetreiber sich bemühen, einen Einkaufspreis für den selbst erzeugten und privat verbrauchten Solarstrom zu ermitteln?
- Wenn ja: wie wird der Einkaufspreis ermittelt? Darf ein Photovoltaik-Anlagenbetreiber als Einkaufspreis (Vereinfachungsgedanken) den Nettowert für den privat bezogenen Bezugsstrom oder den nach § 33 EEG zu ermittelnden Marktwert von Solarstrom ansetzen? (Dieser wird monatlich berechnet und beträgt im Monat März 2013 3,6 Cent/kWh.)
- Wird die Steuerverwaltung gar auf die Ermittlung eines Einkaufspreises gänzlich verzichten mit der Folge, dass stets die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage zu ermitteln sind?
Für derartige Fragen werden die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hoffentlich schnellstmöglich eine bundeseinheitliche und praxistaugliche Lösung erarbeiten. (6)
Unentgeltliche Wertabgabe als Steuertatbestand?
Wie ist der Begriff unentgeltliche Wertabgabe zu verstehen? Hier hilft vielleicht folgendes Beispiel: in einem familiären Handwerksbetrieb z.B. Bäckerei, wird selbst hergestelltes Produkt Brot in geringen Mengen aus dem Betrieb in den Privathaushalt überführt, d.h. das Brot wird mit nach Hause genommen um dort aufgegessen zu werden. Durch diese Handlung entsteht dem Unternehmer ein finanzieller Vorteil, den er versteuern muss.
Genauso geht das Umsatzsteuerrecht auch bei einem Photovoltaik-Anlagenbetreiber davon aus, dass ihm ein finanzieller Vorteil entsteht, soweit er den in seinem Unternehmen selbst erzeugten Strom privat verbraucht. Dieser Vorteil muss daher ebenfalls versteuert werden. Sollte nun für diesen finanziellen Vorteil ein Einkaufspreis tatsächlich nicht ermittelt werden können, wäre die Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe anhand der Selbstkosten der Anlage zu bestimmen (siehe dazu das genannte BFH-Urteil und das Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg). Sie werden auf der Grundlage der jährlich anfallenden Betriebskosten und der jährlich anzusetzenden Abschreibung der Photovoltaikanlage ermittelt.
Ein Beispiel zur Berechnung der Selbstkosten eine 5 kWp-Anlage ist im nebenstehenden Kasten aufgeführt. Bei einer jährlichen Erzeugung von 5.000 kWh betragen sie 11,1 Cent je erzeugter Kilowattstunde (KWh) Sonnenstrom.
Tabelle: Selbstkosten einer 5 kWp-Anlage Jährliche Wertermittlung*
Investitionskosten im Januar 6.500 Euro(Abschreibung linear über 20 Jahre) | 325 Euro/Jahr |
Wartung | 100 Euro/Jahr (a) |
Versicherung | 100 Euro/Jahr (a) |
Messstellenbetrieb | 30 Euro/Jahr |
Summe | 555 Euro/Jahr |
Selbstkosten: 555 Euro/Jahr : 5.000 kWh Ertrag/Jahr | 11,1 Cent/kWh |
* Nettoangaben (alle Angaben ohne Gewähr)
Bei einem jährlichen Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms in Höhe von 1.500 kWh zu 11,1 Cent / KWh würde die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe 166,50 Euro betragen (Nettobetrag). Die Umsatzteuer ist mit dem Steuersatz von 19 Prozent auf diesen Nettobetrag zu berechnen und in Höhe von 31,64 Euro im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.
(1.500 kWh * 0,111 / KWh = 166,50 166,50 * 19 % Umsatzsteuer = 31,64 )
2. Anrechnung in der Einkommensteuer
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen auch in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Neben der Einspeisevergütung muss nun auch die Entnahme des Solarstroms für den Privatverbrauch bei der Ermittlung eines möglichen Gewinns / Verlustes berücksichtigt werden. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg gibt in seinem Leitfaden einen Wert von 20 Cent je kWh als Bemessungsgrundlage an (5).
Rechtlicher Hinweis
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Fußnote
(a) Die Strompreisaufsicht NRW hatte bis 1999 für Wartung und Versicherung jährliche Kosten von 1,5 Prozent der Investitionskosten (netto) angesetzt. Aufgrund der sinkenden Photovoltaikanlagenpreise muss diese Angabe auf den Prüfstand gestellt werden, deshalb handelt es sich im Beispiel nur um gegriffene Werte.
Quellen
(1) http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-219/12
(2) Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 22. Januar 2013)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html
(3) BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10, Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=27500
(4) Landesamt Steuern in Bayern Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab 1.4.2012 zur Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres der Errichtung / Inbetriebnahme
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Umsatzsteuer/Fragebogen_PV-Anlage.pdf
(5) Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage im privaten Haushalt (Stand 4/2013)
http://mfw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mfw/intern/Dateien/Publikationen/Steuern/Der_aktuelle_Tipp/AT_Photovoltaik_2013.pdf
http://mfw.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/steuerliche-regelungen-im-zusammenhang-mit-dem-erwerb-und-betrieb-einer-photovoltaikanlage-im-privat/
(6) Für den vom Netzbetreiber vergüteten Selbstverbrauch von Solarstrom hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eine rein praxisbezogene Lösung entwickelt (Konstrukt der Lieferung und Rücklieferung von im Privatbereich bereits verbrauchtem Solarstrom). Die Verwaltungslösung wurde im Magazin Photovoltaik von Mitautor Rainer Doemen (Fachautor für Steuerrecht und Photovoltaik) kritisch hinterfragt.
http://www.photovoltaik.eu/heftarchiv/artikel/beitrag/lieferung-oder-leistung-_100002349/86/?tx_ttnews%5BbackCat%5D=39&cHash=c78be59153852e37d7e0ca8e17d795e8
(7) http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen.pdf
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/