Gelddrucken?
Nein! Die Realität sieht anders aus. Nutzt man zum Beispiel das Onlineangebot der Stiftung Warentest 1, um die Rendite von Solarstromanlagen zu errechnen, kommt man relativ schnell zu dem Schluss, dass bei einer Finanzierung der Solaranlage mit Hilfe von Eigenkapital kaum mehr als ein Inflationsausgleich des angelegten Geldes möglich wird. Der Grat zwischen schwarzen und roten Zahlen am Ende der zwanzigjährigen Einnahmen-Ausgaben-Bilanz wird durch die Vergütungskürzungen der letzten Jahre immer schmaler. Es kristallisiert sich heraus, dass der Betrieb von kleineren Hausdachanlagen bis 5 Kilowatt aus wirtschaftlichen Gründen kaum noch zu empfehlen ist.
Viel schlimmer wird es aber, wenn die unvorhersehbaren Zusatzausgaben und Risiken der Anlagenbetreiber eingerechnet werden. Diese finden sich in keiner Renditebetrachtung. Viele Menschen sind ja durchaus bereit, auch mehr Geld für eine gute Sache auszugeben, von der sie überzeugt sind. Aber dass sie sich damit zusätzlichen Ärger und Ungewissheit, möglicherweise sogar ein Gerichtsverfahren gegen den Stromnetzbetreiber mit ungewissem Ausgang einhandeln, dazu fehlt ihnen dann doch die Bereitschaft.
Seit vielen Jahren beraten wir Solaranlagenbetreiber und -investoren über technische, rechtliche und finanzielle Belange. Wir sind deshalb sehr nah an der Praxis und über Möglichkeiten und Hürden beim Betrieb von Solarstromanlagen gut informiert.
Der folgende Artikel soll nun aufzeigen, mit welchen unerwarteten Problemen Solaranlagenbetreiber konfrontiert werden können. Die Auflistung dieser Probleme soll nicht zur Investitions-Abschreckung dienen. Sie soll vielmehr verdeutlichen, in welcher Schieflage sich die derzeitige öffentliche Diskussion befindet. Denn zu schnell wird übersehen, dass jede Anschlussverzögerung, jeder Anlagenstillstand, jede verzögerte Vergütungsauszahlung und jede zusätzliche Ausgabe den Anlagenbetreiber bei immer geringer werdenden Vergütungssätzen schneller als gedacht in rote Zahlen treiben kann.
Planung der Anlage
Baugenehmigung: Ob auf dem Dach eines Hauses eine Solaranlage installiert werden kann, sollte vorab nicht nur technisch, sondern vor allem auch baurechtlich abgeklärt werden. In vielen Bundesländern wie z.B. Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Berlin und NRW sind Solarinstallationen seit einiger Zeit nicht mehr grundsätzlich baugenehmigungsfrei 2. Dies führt selbst bei Einfamilienhausbesitzern dazu, dass diese beim örtlichen Bauamt nachfragen und ggf. eine Genehmigung einholen müssen. Verwaltungskosten fallen an. Besonders problematisch wird es zum Beispiel, wenn eine Baugenehmigung an die Bedingung geknüpft wird, den überwiegenden Teil des erzeugten Solarstroms im Haus selbst zu verbrauchen. Auch eine rein rechnerische Bilanzierung der Solarstromerzeugung im Verhältnis zum Strombedarf des Hauses dieser Grundanforderung kann dieses Problem nicht immer lösen, so dass einige Bauherren im Zweifelsfall keine Baugenehmigung erhalten. Aber auch andere baurechtliche Problemstellungen müssen im Vorfeld gelöst werden (siehe Artikel im Solarbrief 1/11 Seite 45).
Bestimmung des Netzanschlusspunktes: Solarinvestoren sind verpflichtet, den Netzbetreiber darüber zu unterrichten, an welchem Standort und mit welcher Leistung eine Solarstromanlage geplant ist. Der Netzbetreiber prüft die Unterlagen und bestätigt, wo und wann die Solaranlage angeschlossen werden kann.
Leider ist die Bearbeitung solcher Netzanschlussbegehren nicht immer kostenfrei. Trotz bekannter Probleme wurde vom Gesetzgeber in § 5 (5) und (6) EEG 2009 3 nicht grundsätzlich festgelegt, dass der Netzbetreiber Informationen zum Verknüpfungspunkt kostenlos erbringen muss. So obliegt es dem Netzbetreiber, ob und in welcher Höhe Bearbeitungsgebühren anfallen. Wir erfuhren darüber, dass bei größeren Anlagen Zusatzkosten von z. B. 2000 in Rechnung gestellt wurden. Aber auch bei kleineren Anlagen erfolgt die Auskunft nicht immer zum Nulltarif. Einige Netzbetreiber weisen zwar darauf hin, dass nach einem erfolgreichen Anschluss der Anlage die Zusatzkosten wieder erstattet werden. Dieses Angebot ist nicht gesetzlich verpflichtend, sondern reine Kulanz.
Kosten für den Netzanschluss am festgelegten Verknüpfungspunkt: Der Anlagenbetreiber ist nach § 13 EEG 2009 verpflichtet, die notwendigen Kosten für den Netzanschluss am festgelegten Verknüpfungspunkt zum Netz zu tragen. Der Anschluss muss nach § 5 (1) EEG 2009 an der Stelle erfolgen, die in der Spannungsebene geeignet ist und sich in nächster Umgebung befindet. Und genau hier beginnen die Probleme. Netzbetreiber sind oftmals bestrebt, den Aufwand für notwendige Netzkapazitätserweiterungen zu umgehen oder zumindest in Grenzen zu halten, so dass nicht immer der nächstliegende Verknüpfungspunkt zum Netz vorgeschlagen wird. Nun gibt es zunächst zwei Möglichkeiten: Entweder akzeptiert der zukünftige Anlagenbetreiber die höheren Kosten beim Netzanschluss am entfernteren Punkt oder aber er setzt sich zur Wehr. Wir haben Kenntnis von vielen Rechtsauseinandersetzungen zu diesem Thema. Aber nicht immer haben Solarinvestoren den Mut und die finanziellen Möglichkeiten, den Rechsstreit auszutragen. Viele von ihnen werden ihre geplante Investition ad acta legen.
Zähleinrichtungen: Ebenso in § 13 EEG 2009 steht, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten für eine Messeinrichtung tragen muss. Anlagenbetreiber müssen sich deshalb entscheiden, ob die Zähleinrichtungen vom Netzbetreiber gemietet oder von ihnen selbst gestellt werden sollen.
Entscheidet sich der Anlagenbetreiber für einen gemieteten Zähler, so muss er für einen einfachen Ferrariszähler mit einer Miete von ca. 20 / Jahr rechnen. Wenn der erzeugte Solarstrom im Haus eigenverbraucht werden soll (siehe § 33 (2) EEG 2009), dann verdoppelt sich die Zählermiete, da für dieses komplexe Abrechnungsverfahren zwei getrennte Zähleinrichtungen zum Einsatz kommen müssen. Wenn ein zusätzlicher Zähler zur Netzeinspeisung keinen Platz mehr im vorhandenen Zählerschrank findet oder dieser nicht mehr den DIN-Vorschriften entspricht, muss ein neuer Zählerschrank (Kosten ca. 1000 Euro) käuflich erworben werden.
Natürlich kann der Anlagenbetreiber die Zähleinrichtung auch selbst stellen. Ein geeichter Ferrariszähler kostet ca. 80 . Allerdings wird vom Netzbetreiber zunehmend die Forderung aufgestellt, einen Messtellenbetreiber zu bestimmen. Diese bisher rechtsstrittige Forderung findet sich nun leider in der EEG-Novelle 2012 4 wieder. Dort steht in § 7 (1) Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i ergangenen Rechtsverordnungen. Dies bedeutet u.a., dass der Messtellenbetreiber die Messdaten so übermitteln muss, wie dies der Netzbetreiber einheitlich für das Netzgebiet ausweist. Hierzu zählen technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität. Sollte der Anlagenbetreiber hier Hilfe benötigen, müsste er ggf. einen (kostenpflichtigen) Dritten beauftragen. Darüber hinaus schrecken diese rechtlichen Anforderungen auch ab, eine eigene, kostengünstige Zähleinrichtung zu nutzen. So ist zu erwarten, dass Anlagenbetreiber lieber höhere Zählermieten in Kauf nehmen, damit die reibungslose Abrechnung des Solarstroms nicht gefährdet wird.
Installation und Inbetriebsetzung der Anlage
Kauf und Installation der Anlage: Nach Einholung verschiedener Angebote und deren sorgfältiger Prüfung fällt die Kaufentscheidung des Investors. Er legt den Schwerpunkt seiner Entscheidung entweder auf die Qualität der Solarkomponenten und die Vertrauenswürdigkeit des Installateurs oder aber auf den Preis. Je geringer die Renditemöglichkeiten des Anlagenbetreibers, desto wahrscheinlicher ist es leider, dass das jeweils preisgünstigste Angebot ausgewählt wird. Darüber hinaus könnte versucht werden, beim Installateur den Preis weiter zu drücken. Viele bedenken nicht, dass nur ein relativ geringer Teil des Kaufpreises dazu dient, die Installateursleistung zu finanzieren. Eine technisch einwandfreie und unfallsichere Montage benötigt Fachpersonal, was nicht zum Nulltarif zu haben ist.
Die ständigen außerplanmäßigen Vergütungskürzungen führen zudem dazu, dass der Arbeitsdruck auf Installateure enorm zunimmt. Fristgerechte Fertigstellungen bis zum Stichtag inklusive vorläufiger Inbetriebsetzungen ohne Netzanschluss erhöhen den Arbeitsdruck auf Installateure. Jeder weiß, dass ein sehr knapper Zeitplan keinesfalls Wegbereiter für ausreichende Qualität und Sicherheit ist. Die Unfallgefahr steigt.
Weiterhin zu beachten ist, dass in Diskussionen zur brandschutztechnischen Absicherung von Solarstromanlagen immer wieder die Forderung erhoben wird, Anlagenbetreiber müssten zentrale oder modulare Abschalteinrichtungen einbauen. Sollte sich diese Forderung durchsetzen, sind Betreiber zukünftig möglicherweise mit weiteren Zusatzkosten konfrontiert.
Netzanschluss der Anlage: Entweder führt der Installateur (mit Konzession) oder aber der Netzbetreiber den Netzanschluss der Anlage durch. Die Kosten für diese Leistung liegen im Durchschnitt bei 150 . Auch dieser Betrag wird oft in Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vergessen.
Der Netzanschluss der Anlage wird ab 2012 an die Bedingung geknüpft, dass der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG-Novelle 2012 eine Abschalteinrichtung bei Netzüberlastung integriert. Für Anlagen über 30 kWp bedeutet dies, dass Zusatzeinrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung sowie eine ununterbrochene Abrufung der Ist-Einspeisung einzurichten sind. Die Mehrkosten trägt der Anlagenbetreiber. Mehrfach forderten wir, dass die Sicherstellung der Netzstabilität Aufgabe des Netzbetreibers bleiben sollte und dem Netzbetreiber deshalb auch alle Zusatzaufwendungen dem Betrieb des Netzes zuzuordnen seien. Leider fand diese Forderung keine politische Mehrheit.
Kleine Solaranlagen bis 30 kWp, die ab 1.1.2012 in Betrieb gesetzt werden, müssen die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Dies bedeutet einen Ertragsverlust von ca. 3 - 8 Prozent. Beispiel: Bei einer 5 kW Anlage, die 2012 in Betrieb geht, muss über 20 Jahre ein Einnahmeverlust von bis zu 1800 in Kauf genommen werden - und dies ohne Entschädigung! Nur dann, wenn der Anlagenbetreiber freiwillig die bei größeren Anlagen geforderte Abschalteinrichtung und Ist-Abfrage einbaut, könnte er eine Entschädigung des ergangenen Stromertrages fordern. Ob der Netzbetreiber hier aber zeitnah agiert und dem geschädigten Anlagenbetreiber schnellstmöglich die entgangenen Vergütungsbeträge auszahlt, bleibt nur zu hoffen. Die Bank jedenfalls, die die Anlage finanziert hat, wird sich sicher nicht zeitlich vertrösten lassen.
Darüber hinaus regelt der neue § 12 EEG 2012, dass Anlagenbetreiber nur einmal im Jahr darüber informieren müssen, ob eine Anlage abgeschaltet werden musste, wenn die Abschaltzeit weniger als 15 Stunden betrug. Problem: Bei größeren Anlagen könnte ein Tagesausfall durchaus zeitnah zu Buche schlagen.
Außerdem muss der Netzbetreiber nach § 12 EEG 2012 nur 95 % des entgangenen Stromertrages entschädigen. Erst wenn die entgangenen Einnahmen 1 Prozent der Vergütungseinnahmen des Jahres überschreiten, muss der Netzbetreiber zu 100 Prozent entschädigen. Warum? In der Begründung zu § 12 EEG 2012 steht: Dies soll für die Anlagenbetreiber einen Anreiz setzen, sich mit der Netzsituation auseinander zu setzen und ihre Planungen ggf. anzupassen. Diese Begründung des Gesetzgebers ist keinesfalls überraschend, zeigt sie doch, dass die Politik Netzbetreiber dabei unterstützt, auch zukünftig die neuen Anforderungen für ein dezentrales Energieversorgungssystem nicht zu leisten.
Betrieb der Anlage
Ertragssicherheit: Eine Solarstromanlage beschert nur dann Einnahmen, wenn die Sonne ausreichend scheint. Auf solche Einnahmeschwankungen sollte man vorbereitet sein. Unsere Solarstrom-Ertragsdatenbank belegt: Es gibt ertragreiche und ertragsärmere Jahre!
Vergütungszahlungen: Investoren sind in jedem Fall darauf angewiesen, dass die Vergütungszahlungen nicht nur regelmäßig - also ohne größere Verzögerungen -, sondern auch ohne Gebührenforderungen durch den Netzbetreiber ausgezahlt werden. Gibt es hier Probleme und Streitfälle (und davon erfahren wir leider regelmäßig), kann nicht nur eine fremdfinanzierte Solarstromanlage im Ernstfall - also ohne genügend Eigenkapitalrücklagen - zur Schuldenfalle werden. Aber auch der Anspruch, das angesparte Geld durch die Solarinvestition hinreichend verzinst zu bekommen, kann zunichte gemacht werden, wenn Vergütungen nur unregelmäßig oder zeitlich verzögert ausgezahlt werden.
Leider fehlte im Erneuerbaren-Energien-Gesetz der eindeutige Hinweis, dass Abschlagszahlungen verpflichtend zu leisten sind. Erst in der EEG-Novelle 2012 findet man nun in § 16 (1) den Hinweis, dass Abschläge ausgezahlt werden müssen. Ob an die Erfüllung dieser Verpflichtung jedoch Gebühren geknüpft werden dürfen, bleibt weiterhin ungeklärt.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass Auseinandersetzungen zu regelmäßigen Vergütungszahlungen nicht selten die Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedürfen. Gerichtliche Mahnverfahren zur Einforderung von Rechnungsbeträgen müssen vorbereitet und unterstützt werden.
Steuerliche Behandlung der Solarstromanlage: Da die Einnahmen aus seiner Solarstromanlage beim Finanzamt gemeldet werden müssen, ist der Anlagenbetreiber zunächst in der Pflicht, sich mit diesem komplexen und zum Teil widersprüchlichen Thema der steuerlichen Behandlung auseinanderzusetzen. Und besonders für all diejenigen, die den erzeugten Solarstrom nach § 33 (2) EEG 2009 eigenverbrauchen, ist die nachträgliche steuerliche Bearbeitung besonders komplex. 5 Auch die allgemeinen Hinweise von Vereinen und Onlineportalen helfen oft wenig, so dass zumindest in den ersten Jahren anzuraten ist, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Die Kosten für den Steuerberater sollten deshalb nicht unberücksichtigt bleiben.
Gewährleistungsansprüche bei Ertragsausfällen: Jedem ist anzuraten, die Ertragsdaten monatlich zu kontrollieren und mit den Einträgen in der SFV-Ertragsdatenbank zu vergleichen. Auf diese Weise können Anlagenfehler rasch erkannt und längere Ertragsausfälle verhindert werden. Gerade in den ersten zwei Jahren ist eine schnelle Fehlererkennung besonders wichtig, da ggf. Gewährleistungsansprüche an den Installateur gestellt werden können. Man sollte in diesem Fall nicht lange zögern, denn eine zunehmende Verschlechterung der Auftragslage kann dazu führen, dass der Bestand der Installateurfirma gefährdet wird. Bereits jetzt haben sich Anlagenbetreiber mit der Sorge an uns gewandt, im Insolvenzfall des Installateurs berechtigte Gewährleistungsforderungen nicht mehr befriedigt zu bekommen.
Rechtsanwälte empfehlen, vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung (2 Jahre) eine umfassende Überprüfung der Anlage durch einen Solarsachverständigen durchführen zu lassen. Nur so könne man ausschließen, dass Installationsfehler und Defekte unentdeckt bleiben. Dass eine solche Überprüfung durch einen Sachverständigen für Betreiber kleinerer Solarstromanlagen wirtschaftlich unzumutbar ist, liegt auf der Hand, denn bei einer solchen Sachverständigenprüfung kommen schnell Zusatzkosten von ca. 1000 zu Stande.
Wartung der Solarstromanlage: Betreiber einer Solarstromanlage kommen am Thema Wartung kaum vorbei, wenn gleichbleibend zuverlässige Erträge erzielt werden sollen. Sinnvoll wäre, die Anlage in festvereinbarten Prüfintervallen durch den Installateur überprüfen zu lassen. Darüber hinaus sollten Reinigungsfirmen kontaktiert werden, um hartnäckige Verschmutzungen von den Modulen zu entfernen.
Es ist zu empfehlen, in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für Wartungsarbeiten inklusive dem notwendigen Tausch des Wechselrichters mindestens einen Betrag von 1 % der Investitionssumme jährlich zu veranschlagen. Dieser Betrag müsste sich aus unserer Sicht jedoch mit zunehmenden Alter der Solarstromanlage deutlich erhöhen.
Versicherung der Anlage: Für die Versicherung von Solarstromanlagen werden im Allgemeinen Kosten in Höhe von ca. 0,5 % der Gesamtinvestitionssumme pro Jahr angesetzt. Bei fremdfinanzierten Anlagen ist darüber hinaus anzuraten, eine Solarstrom-Ertragsausfallversicherung abzuschließen, um Einnahmerisiken zu minimieren. 6
Abbau/Recycling von Solaranlagen: Diese Ausgaben werden in der Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Regel nicht berücksichtigt, da man meist davon ausgeht, dass die Anlagen über die gesetzliche Vergütungslaufzeit von 20 Jahren hinaus noch Erträge bringen. Diese Überlegungen sind nachzuvollziehen. Trotzdem ist anzuraten, auf Nummer sicher zu gehen und an Rücklagen für den Abbau und möglicherweise auch für die Entsorgung der Solarmodule zu denken. Denn die finanziellen Zusatzbelastungen können nicht unerheblich sein: Die Kosten des Abbaus der Module trägt in jedem Fall der Anlagenbetreiber. Die kostenlose Abholung der Module zur Sammel- bzw. Recyclingstelle wird derzeit nur von wenigen Unternehmen angeboten. Ansonsten muss der Anlagenbetreiber auch diesen Aufwand tragen. Ob schlussendlich das Recycling der Module vom Anlagenbetreiber bezahlt werden muss, hängt vom Modulhersteller ab. Ist dieser Mitglied des freiwilligen Rücknahmesystems PV-Cycle, ist dies kostenfrei. Einen Rücknahmepreis für die im Solarmodul enthaltenen Wertstoffe bietet derzeit nur ein Unternehmen, die Solar German Cells GmbH, an (ca 150 /t Solarmodule - ca. 60 Stück). 7
Fazit
Mit der derzeitigen Einspeisevergütung ist der wirtschaftliche Betrieb kaum mehr möglich. Vor allem bei kleineren Anlagen bis 5 kW kann unter Einbeziehung bisher üblicher Einflussfaktoren wie z.B. dem Solarstromertrag, den Wartungs- und Versicherungsausgaben und der Kapitalverzinsung der Solaranlagen-Investition der wirtschaftliche Betrieb nicht mehr sichergestellt werden. Die nach 20 Jahren zu erwartenden Einnahmen entsprechen kaum den Renditemöglichkeiten sonst üblicher Geldanlagen. Diese banküblichen Einnahmen über eine Geldanlage wären aber zumindest relativ sicher!
Die vorangegangene Darstellung belegt, dass Anlagenbetreiber (zunehmend) mit weiteren erheblichen finanziellen Risiken rechnen müssen. Sollen künftig wieder nur Idealisten angesprochen werden, den Zubau von Solartechnik voranzubringen?
Wir fordern, dass dringend die Einspeisevergütung erhöht und alle rechtlichen Hürden aufgehoben werden müssen, um das Investitionsrisiko Solarstromanlage zu minimieren.
Weitere Infos
(1) Renditerechner der Stiftung Warentest
http://www.test.de/themen/umwelt-energie/rechner/Solarstrom-Vergleichsrechner-Rendite-mit-Sonne-1391893-2391893/)
(2) Baugenehmigungspflicht für Solaranlagen?
- Solarbrief 1/11 Seite 45
- Zusammenstellung der Landesvorschriften unter http://sfv.de/artikel/genehmigung_von_pv-anlagen.htm
(3) EEG 2009
vollständig unter http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/
(4) Gesetzestext EEG-Novelle 2012, BT 17/6071
(5) Steuerliche Behandlung von Solarstrom
http://sfv.de/sachgeb/Steuerfr.htm
(6) Versicherung von PV-Anlagen
http://sfv.de/sachgeb/Versiche.htm
(7) Recycling
http://sfv.de/stichwor/Recyclin.htm