Mit der Veröffentlichung der Broschüre Hilfe zu Photovoltaikanlagen geht das Bayerische Landesamt für Steuern auf grundlegende steuerliche Fragestellungen eines bayerischen Anlagenbetreibers ein (1).
So erfährt der Leser zum Beispiel, was er wann nach Inbetriebnahme der PV-Anlage dem Finanzamt zu melden hat oder was es bedeutet, wenn bei der Umsatzsteuerpflicht die Kleinunternehmerregelung statt einer Regelbesteuerung zur Diskussion steht.
Grundlegende Erläuterungen zur Besteuerung des Solarstromeigenverbrauchs sind ebenso zu finden, wie Hinweise zur Besteuerung bei der Anschaffung eines Stromspeichers:
Umsatzbesteuerung des nicht vergüteten Eigenverbrauchs
Bei PV-Anlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden (und nicht der Übergangsvorschrift § 66 Abs. 18 EEG unterliegen), ist die Förderung des Eigenverbrauchs entfallen. Der Broschüre zur Folge ist dann privat selbstverbrauchter, nicht vergüteter Strom in der Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe zu betrachten, wenn aus der Anschaffung der Anlage insoweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Netto- Einkaufspreis des zugekauften Stroms plus Nebenkosten für einen gleichartigen Gegenstand anzusetzen. Für vor dem 1. Januar 2015 selbstverbrauchten Solarstrom können auch die Selbstkosten angesetzt werden.
Damit setzt das Bayerische Landesamt für Steuern auch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder u.a. zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen vom 19. September 2014 um (2). (Siehe auch Anmerkungen zur Beispielrechnung in dem Schreiben des BMF.)
PV-Anlage und Speicher
Einige PV-Anlagenbetreiber planen bei ihrer Investition in eine PV-Anlage die eigene Nutzung des produzierten Solarstroms zu erhöhen. Dazu kaufen sie zusammen mit der PV-Anlage einen Stromspeicher. Für den Stromspeicher möchten sie unter den Voraussetzungen der Regelbesteuerung auch den Vorsteuerabzug geltend machen.
Nach Ansicht des bayerischen Landesamts für Steuern, handelt es sich bei gleichzeitiger Anschaffung einer PV-Anlage und eines Stromspeichers um ein einheitliches Zuordnungsobjekt (1). Die Prüfung, ob das einheitliche Zuordnungsobjekt komplett dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden dürfe, erfordere, dass mindestens 10 % des produzierten Solarstroms eingespeist werden (§15 Abs. 1 S.2 UStG). Für den selbsterzeugten, zunächst gespeicherten und dann privat verbrauchten Strom werde als unentgeltliche Wertabgabe ebenfalls der Einkaufspreis des zugekauften Stroms zuzüglich der Nebenkosten angesetzt.
Wird der Stromspeicher dagegen erst später, nach der Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gekauft, handele es sich um ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. In dieser Situation sei ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers nur dann zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu mehr als 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt werde (1, 2).
Fazit
Die Broschüre Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen ist auch für Steuerlaien sehr verständlich geschrieben. Zusätzlich werden einige Themen mit Praxisbeispielen versehen und es werden Hinweise zum Ausfüllen von Steuerformularen gegeben. Es ist zu beachten, dass die vom bayerischen Landesamt für Steuern zusammengestellte und veröffentlichte Broschüre sich vorrangig an PV-Anlagenbetreiber in Bayern richtet.
Zur Klärung der individuellen steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage ist zu empfehlen, sich bei Bedarf an das zuständige Finanzamt bzw. an einen Steuerberater zu wenden. Dort könnte auch nachgefragt werden, ob die Tipps aus Bayern im Detail auch im eigenen Bundesland zutreffen.
Im Schreiben des Bundesfinanzministerium an die Obersten Finanzbehörden der Länder (2) ist ein Beispiel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe angegeben, welches bereits für Verwirrung gesorgt hatte. Darin ist der Nettogrundpreis nur auf den Eigenverbrauch des Solarstroms und nicht auf die gesamte verbrauchte Strommenge bezogen worden. Nach Berichten von Thomas Seltmann wurde vom BMF bestätigt, dass eine Aufteilung der Grundgebühr auf den Eigenverbrauch von Solarstrom und zugekauften Strom ebenfalls möglich sei (3). Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Anregung in der o.g. Broschüre mit einbezogen.
Der SFV bemängelte in seiner Rundmail vom 2.1.2015, dass sich in Abhängigkeit von der bezogenen Strommenge der Netto-Einkaufspreis ändern kann, dies aber in dem Beispiel nicht berücksichtigt worden sei:
Auszug aus der Rundmail des SFV
"2. Fiktiver Preis für unentgeltliche Wertabgabe
Nur für diejenigen von Ihnen, die in einer Umsatzsteuererklärung oder in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt den Eigenverbrauch ihrer PV-Anlage als unentgeltliche Wertabgabe angeben müssen, sind die folgenden Zeilen gedacht. Es geht um die Frage, welchen fiktiven Preis für die unentgeltliche Eigenentnahme sie umsatzsteuermäßig angeben müssen.
In einem umfangreichen Schreiben des BMF vom 19. Sept. 2014 an die Obersten Finanzbehörden der Länder erläuterte das BMF, dass diejenigen PV-Anlagenbetreiber, die einerseits Strom zum unentgeltlichen Eigenverbrauch aus ihrer PV-Anlage entnehmen und andererseits zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen beziehen, dessen Bezugspreis als fiktiven Preis für den selbstverbrauchten Strom zugrunde legen müssen.
Das in dem Schreiben aufgeführte Zahlenbeispiel ist jedoch unserer Auffassung nach irreführend. Der SFV schlägt deshalb unverbindlich folgende Berechnungsmethode vor:
Der PV-Betreiber berechnet unter Berücksichtigung von NettoArbeitspreis und NettoGrundpreis die tatsächlichen NettoKosten K1 für seinen Strombezug vom Energieversorgungsunternehmen.
K1 = Bezug * NettoArbeitspreis1 + NettoGrundpreis1
Sodann berechnet der PV-Betreiber unter Berücksichtigung von NettoArbeitspreis2 und NettoGrundpreis2 die Kosten K2, die sich ergeben hätten, wenn er seinen tatsächlichen Strombezug plus die PV-Eigenverbrauchsmenge vom Energieversorgungsunternehmen bezogen hätte. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob sich NettoArbeitspreis2 und
NettoGrundpreis2 des Energieversorgungsunternehmens möglicherweise bei Erhöhung der Einkaufsmenge verändern.
K2 = (Bezug + Eigenverbrauch) * NettoArbeitspreis2 + NettoGrundpreis2
Die fiktiven NettoEinkaufskosten für den eigenverbrauchten Strom ergeben sich dann aus der Differenz, nämlich
Kfiktiv = K2 - K1
Davon 19 Prozent ergeben die zu erklärende Umsatzsteuer.
......."
Quellen
1. Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Stand Januar 2019), Bayerische Landesamt für Steuern, kostenloser Download unter
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x- Photovoltaikanlagen; Hilfe zu Photovoltaikanlagen
2. "Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen; Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10," . Download: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-09-19-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.html)
3. Eigenverbrauch: Umsatzsteuer richtig rechnen, unter
http://www.solarbetreiber.de/index.php/aktuelles-recht-und-steuern/eigenverbrauch-umsatzsteuer-richtig-rechnen.html