Dank an die Spender für das zweite Gutachten
Erstes Gutachten
Im ersten Gutachten aus dem Jahr 2010 befasste sich Prof. Dr. Ekardt mit der Frage, in welcher Hinsicht der gesetzliche Klimaschutz verbessert werden müsste, um überhaupt praktische Wirksamkeit zu erreichen.
Außerdem zeigte er auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um bei mangelndem Klimaschutz die zuständigen nationalen und europäischen Gerichte anrufen zu können. Zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigten die festgestellten Mängel im EEG allerdings noch keine direkte Klage beim Bundesverfassungsgericht. Das Gutachten befasste sich auch mit der Frage, ob und wie der der Europäische Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Angelegenheit befasst werden könnten.
Zweites Gutachten
Im zweiten Gutachten vom 21.05.2014 stellte Prof. Dr. Ekardt fest, dass das neue - nunmehr im Parlament zur Abstimmung stehende - EEG 2014 deutlich weniger Klimaschutz als das ohnehin schon mangelhafte Vorgängergesetz vorsieht und damit eindeutig nicht mehr dem Schutzbedürfnis des Grundrechts auf Leben und Gesundheit genügt. Allerdings bietet das zweite Gutachten noch keine Lösung an, wie das Verfassungsgericht mit der Untersuchung der Angelegenheit befasst werden könnte. Es ist der von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes offenbar nicht vorhergesehene Fall eingetreten, dass das frei gewählte Parlament sich anschickt, ein Gesetz zu verabschieden, dass Leben und Gesundheit der eigenen Bevölkerung und ihrer Nachkommen und der gesamten Menschheit bedroht.
Drittes Gutachten
Im Verlauf der weiteren öffentlichen Diskussion, wie man mit dieser neuen Situation umgehen könne, und bei einer gründlichen Analyse des BVerfG-Garzweiler-Braunkohle-Urteils vom 17.12.2013 ist nun eine Idee aufgekommen, zu deren Überprüfung der SFV ein drittes und viertes Gutachten von Herrn Prof. Dr. Ekardt erbeten hat.
das dritte Gutachten ist am 01.07.2014 veröffentlicht worden.
Im Folgenden soll ausführlicher erörtert werden, worum es dabei geht.
Der Schutz vor grundrechtswidrigen Gesetzen ist prinzipiell Aufgabe der nationalen und europäischen Gerichte. Diese werden jedoch nur auf Antrag (bzw. Klage oder Beschwerde) tätig. Nur Personen, die akut und persönlich betroffen sind, dürfen nach bisheriger Meinung deutscher Gerichte ohne Weiteres klagen. Klagen auf mehr Umweltschutz auf der Basis des Grundrechts auf Leben und Gesundheit werden bislang regelmäßig abgewiesen, auch dann, wenn es um offenkundig vorhersehbare Gefährdungen geht.
Etwas überspitzt ausgedrückt bedeutet das: Erst wer in einer Überschwemmung um sein Leben kämpft und beweisen kann, dass diese Überschwemmung durch die vom Staat vernachlässigte Markteinführung der Erneuerbaren Energien mit verursacht wurde, ist klageberechtigt, doch seine Klage würde ihm naturgemäß dann nicht mehr nützen.
Die hier angedeutete Rechtspraxis wird dem tatsächlichen Problem also nicht gerecht, bedeutet sie doch, dass jede Klage eines akut Betroffenen in vergleichbaren Fällen zu spät käme. Denn der Klimawandel entsteht nicht plötzlich, sondern er entsteht durch Aufsummierung ständiger übermäßiger CO2-Emissionen, die im Verlauf von Jahrzehnten das Klima negativ beeinflussen. Diese Entwicklung ist auch nicht in absehbaren Zeiträumen rückgängig zu machen. Sie muss also rechtzeitig vorhergesehen und gestoppt werden, bevor sie überhaupt in Gang kommt. Es spricht für eine bedauerliche Lebensfremdheit des Rechtssystems, wenn eine juristische Abwehr der derzeit größten überhaupt für die Menschheit denkbaren Gefahr praktisch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht eingeklagt werden kann. Wenn das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber dem Klimawandel aus Verfahrensgründen nicht einklagbar ist dann muss das Rechtssystem offenbar weiter entwickelt werden.
Doch wir können und wollen das Endergebnis einer solchen juristischen Fortentwicklung nicht abwarten. Der galoppierende Klimawandel lässt uns dafür keine Zeit mehr. Und ständig wird er weiter angeheizt.
Auch in diesen Tagen verschafft sich die etablierte Energiewirtschaft durch ENTEIGNUNGEN von Grund und Boden fortlaufend weitere Rechte zum Abbau von Braunkohle, zur Errichtung von fossilen Kraftwerken und für die Errichtung weiterer Hochspannungstrassen zur Weiterleitung von umweltschädlich erzeugtem Braunkohlestrom. Dabei wird sie regierungsseitig aktiv unterstützt.
Dies wollen wir nicht weiter hinnehmen.
Das Recht auf Eigentum ist ebenfalls als Grundrecht geschützt. Wir sehen es als einen glücklichen Umstand an, dass die Verfahrensregeln zum Schutz des Grundrechts auf Eigentum praxisnäher ausgebildet sind als die zum Schutz von Leben und Gesundheit.
So ergibt sich eine Chance, die Gefährdung von Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit der Abwehr der vorgesehenen Enteignungen zu unterbinden.
In Artikel 14 Grundgesetz heißt es: (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. (...).
Berücksichtigt man die Ergebnisse der Klimaforschung, so dürfte es einer Landesregierung oder der Bundesregierung wohl kaum gelingen, die vorgesehene Enteignung einer Braunkohle-Lagerstätte zum Zweck des Braunkohleabbaus mit dem Gemeinwohl zu begründen.
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland ist entschlossen, diese Argumentationslinie weiter zu verfolgen.
Das dritte Gutachten wird in einem oder mehreren Prozessen gegen die Enteignungen in den Lausitzer Braunkohlegebieten Welzow-Süd und Nochten Verwendung finden. Hier werden unter anderem zwei BUND-Landesverbände mit Unterstützung weiterer Umweltverbände aktiv werden.
Der SFV hat mit seinen Gutachten einen argumentativen Beitrag erbracht.
Das vierte Gutachten
Das vierte Gutachten soll denjenigen Hilfestellung geben, die sich als Grundbesitzer gegen die Enteignungen zum Bau der Höchstspannungsleitungen wehren wollen. Wir wollen ihnen damit Mut machen, diese Enteignungen nicht hinzunehmen. Im Wesentlichen geht es dort um die Widerlegung von drei Falschbehauptungen der Bundesregierung:
1. Die neuen Höchstspannungsleitungen werden nicht für Braunkohlestrom gebaut.
2. Süddeutschland kann sich nicht mit heimischen Erneuerbaren Energien selbst versorgen.
3. Über die neuen Höchstspannungsleitungen soll Süddeutschland mit Windstrom aus Nord- und Ostsee sowie Wasserkraftstrom aus Skandinavien versorgt werden.
Zu diesem Gutachten hat der SFV ein Infoblatt im DIN-A4-Format entwickelt, das beim SFV angefordert werden kann.
Das Gutachten selbst wird ab Mitte September unter ebenfalls auf unserer Internetseite veröffentlicht werden.
Finanzierung des vierten Gutachtens
Wir bitten unsere Freunde und Mitstreiter um Spenden zur Finanzierung des vierten Gutachtens.
Bitte geben Sie im Verwendungszweck auf der Überweisung Ihre Adresse für die Spendenbescheinigung an: Spende zur Rettung der Energiewende von ... Da es viele Menschen mit dem gleichen Nachnamen gibt, tragen Sie bitte an Stelle der Pünktchen Ihre unverwechselbare Anschrift ein.
Wenn Sie oder Ihre Organisation Ihre Beteiligung öffentlich machen wollen, geben Sie bitte an: ÖFFENTLICHE Spende zur Rettung der Energiewende von ... Wir werden dann Ihren Namen bzw. Ihre Organisation als Unterstützer nennen. Die Höhe der einzelnen Spendenbeträge werden wir natürlich nicht veröffentlichen.