Am 23.3.2010 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veröffentlicht. Dieser Entwurf wird nun in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Er enthält folgende wesentliche Neuregelungen:

1. Die Netzeinspeisevergütung für Dachanlagen soll um 16 Prozent sinken.

2. Für Anlagen auf Ackerflächen soll die Vergütung ab 01.07.2010 um 15 Prozent abgesenkt werden. Wenn sich die Solaranlage auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher / militärischer Nutzung oder auf einer versiegelten Fläche befindet, sinkt die Vergütung nur um 11 Prozent. Alle Anlagen, für die bereits bis Ende 2009 ein Bebauungsplan beschlossen wurde, sind von der Vergütungsabsenkung nicht betroffen (Bestandsschutz). Bedingung hierfür ist aber, dass die Anlagen noch bis Ende des Jahres fertiggestellt werden.

3. Freiflächenanlagen, die auf Ackerflächen errichtet werden, sollen ab 01.01.2011 aus der EEG-Förderung vollständig herausgenommen werden.

4. Der Anreiz zum Eigenverbrauch von Solarstrom soll weiterhin bestehen. Hier plant man, die Vergütung in den nächsten 2 Jahren um exakt 12 Ct/kWh niedriger zu gestalten als die Vergütung für netzeingespeisten Strom. Bisher waren es 22,76 Ct/kWh. Bei einem durchschnittlichen Strombezugspreis von 20 Ct/kWh erzielen Anlagenbetreiber für Anlagen bis 30 kW damit Mehreinnahmen von ca. 8 Ct je eigengenutzter Kilowattstunde Solarstrom. Zudem sollen jetzt auch Anlagen bis 800 kW die Eigenverbrauchsvergütung erhalten. Die Förderung ist zunächst auf solche Anlagen begrenzt, die bis 31.12.2011 in Betrieb gesetzt worden sind.

5. Das Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Degressionen der Einspeisetarife soll geändert werden. Bisherige Regel war, die jährliche Verringerung der Vergütung um 9 Prozent, je nach Zubau der Photovoltaikleistung darüber hinaus um einen Prozentpunkt abzusenken oder zu steigern.
Nun soll als Zielkorridor für den Zubau eine PV-Leistung von 2500-3500 Megawatt/Jahr festgelegt werden. Sollte dieses Ausbauvolumen eingehalten werden, beträgt die Degression der Vergütung ab 2011 weiterhin neun Prozent. Wenn der Zubau jedoch höher ausfällt, steigt die Degression der Vergütung: Bei 3500 MW Zubauleistung im Jahr 2010 fallen die Einspeisetarife um 11 Prozent, bei 4500 MW um 13 Prozent.

6. Die Änderungen sollen nach Vorstellungen des Bundeskabinetts am 1. Juli in Kraft treten.

Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

  • 25. oder 26. März: 1. Lesung im Deutschen Bundestag
  • 21. April: Anhörung im federführenden Umweltausschuss
  • 5. Mai: Beschluss des Umweltausschusses
  • 7. Mai.: 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag

Quelle: Newsletter von Hans-Josef Fell (MdB), Infobrief 05/10

Bei dem folgenden Text handelt es sich um einen Gesetzesentwurf. Dieser muss noch vom Deutschen Bundestag beschlossen werden.

Sie sollten also weiterhin alle Chancen wahrnehmen, den drohenden Kahlschlag der Solarstrom-Förderung abzuwenden. Wenden Sie sich an Bundestagsabgeordnete und schreiben Sie Leserbriefe zur Veröffentlichung in der regionalen und überregionalen Presse
 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Deutscher Bundestag, 17 Wahlperiode, Drucksache 17/1147
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Dokument pdf-Download: Gesetzesentwurf zur Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2009
 

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Vorblatt

Problem und Ziel

Der Markt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie hat sich im vergangenen Jahr unvorhergesehen dynamisch entwickelt. Der schnelle Ausbau der Produktionskapazitäten hat dazu geführt, dass die Kosten und insbesondere die Preise stark gesunken sind. Die bisher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehenen Vergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie erweisen sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Durch dieses Gesetz werden die Vergütungssätze an die aktuellen und zukünftig zu erwartenden Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Gleichzeitig wird auch die Zielmarke für den Ausbau der solaren Strahlungsenergie an den dynamischen Ausbau angepasst und auf 3 000 Megawatt installierte Leistung im Jahr angehoben. Die vorgesehenen Änderungen im EEG sollen eine Basis für einen dynamischen, aber nachhaltigen Ausbau der solaren Strahlungsenergie in Deutschland gewährleisten und gleichzeitig die eingetretene Überförderung abbauen.

B. Lösung

Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die vorliegende Gesetzesänderung entstehen für den Bund Steuermindereinnahmen im Haushaltsjahr 2010 in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro und in den Haushaltsjahren 2011 - 2029 in Höhe von bis zu 9 Mio. Euro.

Der Anstieg der EEG-Umlage und damit eine Erhöhung der Strombezugskosten wird durch die Absenkung der Vergütungssätze gebremst. Ohne eine Gesetzesänderung wäre ein deutlich höherer Anstieg zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand
Das Gesetz selbst führt nicht zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund und verursacht insofern auch keine zusätzlichen Kosten im Bereich des Vollzugs. Allerdings steigt als Folge des erhöhten Ausbaus im Bereich der solaren Strahlungsenergie der Vollzugsaufwand der Bundesnetzagentur für die Erfassung der gemeldeten neuen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung erheblich. Über die Finanzierung des Mehraufwands der Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu entscheiden sein.

E. Sonstige Kosten

Für private Haushalte und Unternehmen als Stromabnehmer entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Anstieg der EEG-Umlage und damit eine Erhöhung der Strombezugskosten werden durch die Absenkung der Vergütungssätze gebremst. Ohne eine Gesetzesänderung wäre ein deutlich höherer Anstieg zu erwarten. Die Absenkung der Vergütung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie orientiert sich an realen Preissenkungen im Jahr 2009 bzw. Prognosen für weitere Preissenkungen für die kommenden Jahre. Die Preissenkungen haben zu Mitnahmeeffekten innerhalb der Wertschöpfungskette im Großhandel, bei Handwerkern und Anlagenbetreibern geführt. Bei den Unternehmen, die diese Anlagen verkaufen, handelt es sich zu einem großen Teil um Handwerksbetriebe, d.h. kleine und mittlere Unternehmen. Die Mitnahmeeffekte werden durch die Gesetzesänderung korrigiert. Damit treten voraussichtlich keine wesentlichen wirtschaftlichen Einbußen für Anlagenhersteller und -händler oder das Handwerk, d.h. kleinere und mittlere Unternehmen, ein, weil aufgrund der Überförderung Spielraum besteht, die Preise in gleichem Maße abzusenken, wie die Vergütung im EEG abgesenkt wird. Es wird erwartet, dass die Maßnahmen nur kurzfristige und vorübergehende negative Auswirkungen auf die Marktentwicklung haben. Über den gesamten Jahreszeitraum 2010 wird mit einem weiteren Marktwachstum gerechnet.

Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie treten nicht ein. Es ist aufgrund der Gesetzesänderung mit weiter sinkenden Anlagenpreisen zu rechnen.

F. Bürokratiekosten

Durch dieses Gesetz werden für Verwaltung, Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger keine neuen Informationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft.


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1: Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
"§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni"

2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

"§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni"
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "2, 2a und 3" durch die Wörter "2, 3 und 5" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz wird nach dem Wort "sinken" der Klammerzusatz "(Degression) eingefügt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird jeweils die Angabe "10,0 Prozent" durch die Angabe "11,0 Prozent" ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaaa) Im Eingangssatz wird nach der Angabe "§ 33" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bbbb) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird die Angabe "8,0 Prozent" durch die Angabe "9,0 Prozent" ersetzt.

d) Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

"(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb

1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 8,0 Prozentpunkte;

2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;

3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,
1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummern 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 15 Prozent,
2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummern 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 11 Prozent und
3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 16 Prozent.

Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.

(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet."

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 vor Nummer 1 werden die Wörter "vor dem 1. Januar 2015" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sich die Anlage
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet,
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage in einem vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden und sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen wurde oder
4. auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen und sie in einer Entfernung bis zu 100 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet wurde.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne des § 8 oder des § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, festgesetzt war. Satz 2 gilt entsprechend bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch, der zulässige bauliche Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat."

4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 800 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diese Anlagen verringert sich die Vergütung nach Absatz 1 um 12 Cent pro Kilowattstunde.".

5. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe "und Abs. 3" durch die Angabe "und Absatz 5" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Strom aus Anlagen nach § 32 und § 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, § 32 und § 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.

6. In der Anlage 2 Abschnitt VI Nummer 3 wird die Angabe "und Abs. 3" durch die Angabe "und Absatz 5" ersetzt.

Artikel 2: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt
Die vorliegende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) betrifft die Förderung der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Dieses Gesetz soll eine Basis für einen dynamischen aber nachhaltigen Ausbau der solaren Strahlungsenergie in Deutschland gewährleisten und gleichzeitig die eingetretene Überförderung abbauen. Die Vergütungssätze werden an die aktuellen und zukünftig zu erwartenden Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Gleichzeitig wird auch die Zielmarke für den Ausbau der solaren Strahlungsenergie an den dynamischen Ausbau angepasst und auf 3 000 Megawatt installierte Leistung im Jahr angehoben.

Gerade die Solarenergie hat im Vergleich zu den anderen Erneuerbaren Energien das größte Ausbau- und Kostensenkungspotenzial. Dem großen Erfolg der Photovoltaik in jüngster Vergangenheit - nämlich dass sie schneller gewachsen ist und zu niedrigeren Kosten produzieren kann - muss jetzt Rechnung getragen werden. Entsprechend werden die Vergütungen gesenkt aber auch die Zielmarke für den Ausbau angehoben.

Durch technischen Fortschritt und eine Optimierung in der Anlagenproduktion sinken die Kosten für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie kontinuierlich. Darüber hinaus gab es eine starke Preissenkung durch verstärkten Wettbewerb zwischen den Anbietern, die insbesondere durch den Ausbau der Produktionskapazitäten und einen Rückgang der Nachfrage auf den internationalen Märkten verursacht wurde.

Anlagen können dadurch jetzt zu deutlich niedrigeren Kosten errichtet werden, als bei der Kalkulation für die Vergütungssätze für das seit dem 1. Januar 2009 geltende EEG angenommen wurde. Um eine Überförderung der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu vermeiden, die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher von Strom vor unnötigen Kosten zu schützen und die gesetzlichen Bestimmungen an das weiterhin erwartete erhöhte Wachstum bei der installierten Leistung anzupassen, werden verschiedene Maßnahmen ergriffen:

  • Die Vergütungen für Anlagen an oder auf Gebäuden werden zum 1. Juli 2010 einmalig um 16 Prozent abgesenkt.
  • Bei Freiflächenanlagen beträgt die Absenkung der Vergütung 15 Prozent und wirkt zum 1. Juli 2010. Für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen beträgt die Absenkung lediglich 11 Prozent.
  • Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen wird grundsätzlich nicht mehr vergütet, wenn die Anlage nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb geht. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden, und bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb genommen werden.
  • Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis zum 1. Januar 2015 wird aufgehoben. Damit wird auch Strom aus nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen vergütet.
  • Um längerfristig die ausgeprägten Kosten- und Preissenkungen im Bereich der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie abzubilden, wird außerdem die Degression der Vergütungssätze stärker an die Marktentwicklung angepasst. Gleichzeitig wird die Zielmarke für das jährliche Marktvolumen der solaren Strahlungsenergie auf 3 000 Megawatt erhöht. Angesichts der durch die Gesetzesänderung deutlich sinkenden Kosten kann ein größeres nachhaltiges Wachstum unterstützt werden. Bisher konnte die Degression ausgehend von einem Niveau von 9 Prozent abhängig von der bei der Bundesnetzagentur registrierten Anlagenleistung um einen Prozentpunkt steigen oder sinken. Diese Regelung wird erweitert. Dabei bleibt die Degression bei einem Zubau von 2 500 - 3 500 MW konstant und beträgt, wie bisher vorgesehen 9 %. Je angefangener 1 000 MW Zubau, um die dieser Korridor überschritten wird, steigt die Degression im Jahr 2011 um 2 und im Jahr 2012 um 3 Prozentpunkte. Liegt der Zubau unter 2 500 MW sinkt die Degression um 2,5 Prozentpunkte je 500 MW um die der Zubau den Korridor unterschreitet.
  • Der Direktverbrauch von Strom aus solarer Strahlungsenergie wird bis zum 31. Dezember 2011 befristet stärker angereizt. Die Regelung wird erweitert, so dass nicht nur der Strom aus kleinen Anlagen bis 30 kW installierter Leistung direkt genutzt werden kann, sondern dies jetzt auch bei größeren Dachanlagen bis einschließlich einer Leistung von 800 Kilowatt möglich ist. Zusätzlich wird der Anreizeffekt auf 8 Cent erhöht.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung).

III. Gesetzesfolgen

1. Allgemeine Gesetzesfolgen
Die Anpassung der Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird zu einem effizienteren Ausbau im Bereich der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie führen. Dabei dient die Anpassung der Vergütung dazu, eine Überförderung auszuschließen. Die Änderungen der Vergütungssätze sind unten dargestellt.

Tabelle EEG-Vergütung Novelle 2010

1) 11% Degression ergibt sich aus der Summe der generellen Degression von 9% plus der leistungsabhängigen Degression ( hier 2 Prozentpunkte)

Die Wirkungsweise der einzelnen Maßnahmen wird in der vorstehenden Tabelle verdeutlicht. Die bestehende Überförderung der Anlagen wird durch die Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden
Gesetzesänderung in zwei Schritten zurückgefahren.

Dies geschieht zunächst in einem ersten Schritt durch die einmalige Absenkung der Vergütungen.
Die einmalige Absenkung entspricht noch nicht der vollen Höhe der Überförderung. Eine stärkere Absenkung in einem Schritt könnte zu unerwünschten Verwerfungen auf den Märkten führen.

In einem zweiten Schritt wird die Degression ab dem Jahr 2011 noch stärker an die Marktentwicklung angepasst. Abhängig vom tatsächlichen Ausbau zwischen dem 1. Juni 2010 und dem 30. September 2010, der hochgerechnet auf zwölf Monate wird, kann die Vergütung durch die Degression zum 1. Januar 2011 also nochmals deutlich sinken. Gleichzeitig wird die Obergrenze, bis zu der ein Marktwachstum nicht zu einer Erhöhung der Degression führt, von 1 700 Megawatt im Jahr 2010 und 1 900 Megawatt im Jahr 2011 auf einheitlich 3500 Megawatt installierte Leistung erhöht. Bei einer Überschreitung dieser neuen Obergrenze um bis zu 1 000 Megawatt, wie es bei einem weiteren dynamischen Marktwachstum möglich erscheint, könnten die Vergütungen zum 1. Januar 2011 dann um insgesamt weitere 11 Prozent abgesenkt werden (siehe Beispiel oben). Die deutliche Absenkung der Vergütungen begrenzt die Kosten der Solarstromförderung. Nur so ist eine weitere Förderung des Marktwachstums gesamtwirtschaftlich vertretbar.

Im Jahr 2009 wurden voraussichtlich rund 3 000 Megawatt Leistung aus solarer Strahlungsenergie in Deutschland installiert, was einer kumulierten Leistung von knapp 9 000 Megawatt entspricht. Der Markt hat sich damit im Jahr 2009 gegenüber 2007 nahezu verdoppelt. Dies liegt deutlich über dem zwischenzeitlich im BMU Leitszenario 2009 definierten Zubaus von rund 1 700 Megawatt. Gründe für das starke Wachstum im Jahr 2009 in Deutschland war ein starker Ausbau der weltweiten Produktionskapazitäten von Solarmodulen bei einem gleichzeitigen Rückgang der Nachfrage in anderen Märkten. Rund die Hälfte der weltweit installierten Photovoltaikleistung wird derzeit in Deutschland zugebaut. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Höhe der EEG-Umlage. Diese liegt inzwischen höher, als nach dem Leitszenario des BMU von 2009 geschätzt wurde.

Bedingt durch die weltweit vorhandenen hohen Produktionskapazitäten und insbesondere durch den Wegfall des Siliziumengpasses seit 2009 ist ein ungebremstes Wachstum auch für die kommenden Jahre nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Das o. g. BMU Leitszenario 2009 wies bislang für 2030 eine kumulierte Photovoltaik-Leistung von 28 Gigawatt (2020: rund 23 Gigawatt) aus. Nach neuesten Erwartungen würde der deutsche Markt ohne umgehende Korrektur des EEG explosionsartig anwachsen. Bis 2030 wäre eine kumulierte Photovoltaikleistung von über 105 Gigawatt zu erwarten (2020: rund 62 Gigawatt). Ein solches ungebremstes Wachstum würde nach aktueller Einschätzung dazu führen, dass die EEG-Differenzkosten für Photovoltaik zwischen 2010 und 2030 auf insgesamt 105 Mrd. Euro
ansteigen. Dies entspricht im Durchschnitt rund 5,3 Mrd. Euro pro Jahr.

Die oben geschilderten Maßnahmen sind in ihrer Kombination nach aktueller Einschätzung grundsätzlich dazu geeignet, den Zubau zu verlangsamen und den derzeitigen übermäßigen Ausbau auf eine Größenordnung zurückzuführen, die für die Erreichung der deutschen Ausbauziele ausreichend und unter Kostengesichtspunkten angemessen ist. Mit den o. g. umfassenden Korrekturen des EEG wird das Marktvolumen in Deutschland auf ein stabiles Niveau zurückgeführt und trotzdem ein Ausbau von heute rund 9 Gigawatt installierter Leistung auf rund 42 Gigawatt bis 2020, also eine Vervierfachung gegenüber heute, für möglich gehalten. 2030 wird eine vergütungsrelevante Photovoltaikleistung von 65 Gigawatt
angenommen.

Die EEG-Differenzkosten für Strom aus solarer Strahlung können so voraussichtlich auf durchschnittlich 3,4 Mrd. Euro pro Jahr begrenzt werden (Gesamtsumme 2010 - 2030: 67,5 Mrd. Euro).

Die Korrektur der Vergütung wird also in jedem Fall dazu führen, dass die Kosten im Vergleich zu einem unveränderten Fortbestand des Gesetzes niedriger ausfallen.

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die durch die Gesetzesänderung gesetzten Anreize für einen stärkeren Direktverbrauch von Strom aus solarer Strahlungsenergie führen im Bundeshaushalt zu Mindereinnahmen bei der Stromsteuer. Ausgehend von der Zielmarke für den Ausbau der solaren Strahlungsenergie in Höhe von 3 000 Megawatt installierter Leistung im Jahr und einer durchschnittlichen Stromausbeute von 900 MWh p.a. je installiertem MW Nennleistung ergeben sich für den Bund bei einem Anteil des Direktverbrauchs an der erzeugten Strommenge in Höhe von 5 % Steuermindereinnahmen im Haushaltsjahr 2010 in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro und in den Haushaltsjahren 2011 - 2029 in Höhe von jeweils bis zu 9 Mio. Euro. Hinzu kommen geringfügige Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer. Im Übrigen sind die Haushalte der Länder und Kommunen von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

Der Anstieg der EEG-Umlage und damit eine Erhöhung der Strombezugskosten wird durch die Absenkung der Vergütungssätze gebremst. Ohne eine Gesetzesänderung wäre ein deutlich höherer Anstieg zu erwarten.

b) Vollzugsaufwand
Trotz der Absenkung der Vergütungssätze ist mit einem höheren Ausbau im Bereich der solaren Strahlungsenergie zu rechnen, durch den der Vollzugsaufwand der Bundesnetzagentur für die Erfassung der gemeldeten neuen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung erheblich steigt. Über die Finanzierung des Mehraufwands der Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu entscheiden sein.

3. Kosten für die Wirtschaft
a) Anlagenhersteller und Anlagenbetreiber
Unternehmen, die Anlagen aus solarer Strahlungsenergie herstellen oder verkaufen, können durch die Kürzung der Vergütung insofern negativ betroffen sein, dass die gekürzte Vergütung nach Inkrafttreten des Gesetzes kurzfristig eine Verringerung der Marktnachfrage nach Anlagen und somit einen vorübergehenden Absatz- und Gewinnrückgang hervorruft. In Deutschland produzieren derzeit rund 100 Unternehmen. Dabei sind noch keine Handwerksbetriebe, die die Anlagen verkaufen, installieren und warten, eingerechnet. Rund 58.000 Arbeitsplätze können der Photovoltaikindustrie zugerechnet werden. Der Umsatz aus der Errichtung von Photovoltaikanlagen lag 2008 bei rd. 6,2 Mrd. Euro. Bei den Unternehmen, die diese Anlagen verkaufen, handelt es sich zu einem großen Teil um Handwerksbetriebe, d.h. kleine und mittlere Unternehmen. Insgesamt wird angenommen, dass das Marktvolumen aber auch im Jahr 2010 nicht schrumpft, sondern sogar wachsen wird. Das Marktvolumen in
2009 lag bei rund 3 000 MW zugebauter Leistung. Es wird angenommen, dass das Marktvolumen im Jahr 2010 darüber liegen wird. Die Kürzungen sollen also nur eine Stabilisierung des Marktvolumens und keine Rückführung bewirken. Insofern wird in erster Linie nur einem unverhältnismäßig starken Wachstum der Branche entgegen gewirkt.

Die Absenkung der Vergütungssätze stellt eine gerechtfertigte und sachgerechte Maßnahme dar, um die Preissenkungen im Markt nachzuvollziehen und eine Überförderung und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Die Preise für Anlagen aus solarer Strahlungsenergie sind von Mitte 2008 bis Mitte 2009 um etwa 30 Prozent gefallen. Diese Preissenkung hat zu Mitnahmeeffekten bei Großhändlern, Installationsbetrieben, d.h. Handwerk, und Anlagenbetreibern geführt. Im Jahr 2010 werden weitere Preissenkungen von ungefähr 10 bis 15 Prozent aufgrund der technologischen Entwicklungen und des Marktgeschehens erwartet. Dem steht bisher in den Jahren 2009 und 2010 nur eine Absenkung der im EEG 2009 vorgesehenen Vergütung von jeweils rund 10 Prozent entgegen. Aus diesen Preissenkungen resultiert ein
Spielraum, die Vergütung um insgesamt 20 bis 25 Prozent abzusenken.

Eine einmalige starke Absenkung könnte zu kurzfristigen starken Absatzrückgängen für die Unternehmen führen. Die Absenkung der Vergütung erfolgt daher in zwei Schritten, d.h. durch eine einmalige geringere Absenkung zu den im Gesetz genannten Terminen und eine Anpassung der Degressionshöhe an die Marktentwicklung zum Jahresende. Die Art der Maßnahmen stellt sicher, dass die Absenkung für die Unternehmen verträglich ist.

Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie betreiben, sind durch die Gesetzesänderung nicht betroffen.

b) Unternehmen als Stromabnehmer
Für Unternehmen entstehen in Bezug auf die Strombezugskosten keine zusätzlichen Kosten. Der Anstieg der EEG-Umlage und damit eine Erhöhung der Strombezugskosten werden durch die Absenkung der Vergütungssätze gebremst. Ohne eine Gesetzesänderung wäre ein deutlich höherer Anstieg zu erwarten.

Im Folgenden werden die möglichen Kostenwirkungen abgeschätzt. Dies betrifft alle Unternehmen, deren EEG-Umlage nicht durch die Besondere Ausgleichsregelung bereits auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzt ist.

Würden die Differenzkosten des EEG unter Berücksichtigung der durch diesen Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen bei der Solarstromvergütung gleichmäßig an alle in Frage kommenden Stromabnehmer weitergegeben, stiege die EEG-Umlage für alle nicht stromintensiven Stromabnehmer (neben Haushalten auch gewerbliche oder industrielle Abnehmer) rein rechnerisch zunächst von 2,10 Cent pro Kilowattstunde (2011) auf rund 2,30 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2015, um danach bis 2030 wieder auf 0,20 Cent pro Kilowattstunde zu sinken. Ohne die gesetzlichen Korrekturen stiege die EEG-Umlage im o.g. Fall des ungebremsten Ausbaus von 2,10 Cent pro Kilowattstunde (2011) auf rund 2,90 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2015. 2030 würden dann erst 0,50 Cent pro Kilowattstunde erreicht (alle Kostenangaben in Preisen von 2009).

Die einmalige Absenkung der Vergütungssätze zum 1. Juli 2010 sowie die weiteren Maßnahmen wirken auf die EEG-Umlage kostendämpfend. Durch das weiterhin zu erwartende angemessene Marktwachstum werden die Kosten allerdings nur relativ zum ungebremsten Ausbau sinken. Absolut werden die Kosten noch einige Jahre steigen, ehe sie durch die starke Degression und die steigenden Strompreise wie in der Leitstudie des BMU von 2009 erläutert auch absolut zurückgehen. Dieser Rückgang wird ab dem Jahr 2015 erwartet.

4. Kosten für Bürgerinnen und Bürger
Private Haushalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie betreiben, sind durch die Gesetzesänderung nicht betroffen.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die Gesetzesänderung wegen ihrer Auswirkungen auf die künftigen Strompreise betroffen. Deutliche Preissteigerungen werden abgewendet, die bei bestehender Gesetzeslage für die Zukunft zu erwarten wären. Der Anstieg der EEG-Umlage und damit eine Erhöhung der Strombezugskosten werden durch die Absenkung der Vergütungssätze gebremst. Ohne eine Gesetzesänderung wäre ein deutlich höherer Anstieg zu erwarten.

Auswirkungen auf das derzeitige Anlagenpreisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein. Die Anlagenpreise von Anlagen aus solarer Strahlungsenergie werden voraussichtlich weiter sinken.

5. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Durch dieses Gesetz werden für die Wirtschaft keine neuen Informationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft.

b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine neuen Informationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden ebenfalls keine neuen Informationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft.

IV. Zeitliche Geltung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Seine unbefristete Geltung garantiert die erforderliche Investitionssicherheit und schafft die Voraussetzungen für die vorgesehene langfristige Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung. Eine periodische Evaluierung des Gesetzes ist vorgesehen.

V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Fassung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es wendet sich unmittelbar an die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und von Stromnetzen und hat mittelbare Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher von Strom. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.

VI. Übereinstimmung mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Er führt die Förderung der solaren Strahlungsenergie auf das erforderliche Maß zurück. Damit schafft er einerseits im Sinne der Förderung der solaren Strahlungsenergie verlässliche Rahmenbedingungen für deren weiteren Ausbau. Andererseits werden die ökonomischen Belastungen dieses Ausbaus für alle Stromverbraucher durch die Absenkung der Vergütung auf ein verträgliches Maß zurückgeführt.

Das auch in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie verankerte Ziel der Bundesregierung den Anteil der Erneuerbaren Energien bis 2020 auf mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs zu erhöhen, wird durch die Absenkung nicht gefährdet. Darüber hinaus vermeidet der Ausschluss von Ackerflächen eine Versiegelung solcher Flächen. Damit leistet das Gesetz auch einen Beitrag zu dem Ziel, den Landschaftsverbrauch zu reduzieren. Insgesamt werden mit diesem Gesetz Umweltschutz, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und soziale Verantwortung im Sinne einer dauerhaft tragfähigen Lösung zusammengebracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1
Nummer 1 zeichnet im Inhaltsverzeichnis die durch Nummer 2 a vorgenommene Änderung des Gesetzestextes nach.

Zu Nummer 2
Durch Nummer 2 wird die Degression für Strom aus Solaranlagen geändert. Dabei wird sowohl die Anpassung der Degression an den tatsächlichen Zubau fortentwickelt, als auch eine einmalige zusätzliche Degressionsstufe eingefügt, mit der die einmalige Absenkung der Vergütungen erreicht wird.

Zu Buchstabe a
Buchstabe a fasst die Überschrift des § 20 neu. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung von Absatz 4 im Rahmen der Änderungen in Buchstabe d.

Zu Buchstabe b
Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu den in den Buchstaben c und d vorgesehenen Änderungen.

Zu Buchstabe c
Buchstabe c enthält alle Änderungen des § 20 Absatz 2.

Zu Buchstabe aa
Buchstabe aa stellt eine Folgeänderung zur Anpassung der Überschrift in Buchstabe a dar.

Zu Doppelbuchstabe bb
Doppelbuchstabe bb enthält alle Änderungen zu Nummer 8.

Zu Dreifachbuchstabe aaa
Dreifachbuchstabe aaa hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Erhöhung der Degression wurde aufgrund des alten § 20 Absatz 2a Satz 2 bereits im Bundesanzeiger (Bekanntmachung der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2009) veröffentlicht. Die Änderung dient daher der Rechtsvereinfachung.

Zu Dreifachbuchstabe bbb
Mit Dreifachbuchstabe bbb wird der Buchstabe b geändert. Die Änderungen sind rein deklaratorisch. Vierfachbuchstabe aaaa stellt klar, dass sich die Degression nicht auf § 33 Absatz 2 bezieht, weil hier kein eigenständiger Vergütungssatz geregelt wird. Die Einzelheiten werden in der Begründung zum neu gefassten § 33 Absatz 2 dargelegt.

Vierfachbuchstabe bbbb vollzieht, wie schon Dreifachbuchstabe aaa, die bereits im Bundesanzeiger (Bekanntmachung der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2009) veröffentlichten Änderung nach und dient daher der Rechtsvereinfachung.

Zu Buchstabe d
Buchstabe d enthält die Anpassungen der Degression sowie zur Einmalabsenkung der Vergütungen für neue Anlagen. Dafür werden die ehemaligen Absätze 2a und 3 als Absätze 3 und 5 neu gefasst und ein neuer Absatz 4 eingefügt.

Mit der Neufassung von Absatz 3 ändern sich die Rechtsfolgen durch eine stärkere Anpassung der Degression an die Marktentwicklung. Der Mechanismus setzt auf einer Regelung auf, die bereits zum 1. Januar 2009 in das EEG aufgenommen wurde. Demnach wird die Degression an den tatsächlichen Ausbau der installierten Leistung im Bereich der solaren Strahlungsenergie angepasst. Dafür müssen alle Anlagen bei der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Regelung im EEG ist zeitlich auf drei Jahre befristet. Nach ihr wird Ende 2010 und 2011 die Degression für das Folgejahr festgestellt. Ausgangspunkt ist ein Zielkorridor für das gewünschte Marktvolumen. Bewegt sich der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie innerhalb des Zielkorridors, verändert sich die Degression nicht. Diese "Basisdegression" beträgt 9 Prozent und ist bereits festgelegt. Die Ober- und Untergrenzen des Zielkorridors wurden erhöht, so dass der Zielkorridor für die Jahre 2010 und 2011 zwischen 2 500 und 3 500 Megawatt liegt. Die neue Regelung sieht vor, dass die Degression bei einer Überschreitung des Korridors ab 3 500 Megawatt, 4 500 Megawatt, 5 500 Megawatt und ab 6 500 Megawatt im Jahr 2011 um jeweils 2 Prozentpunkte und im Jahr 2012 um jeweils 3 Prozentpunkte zusätzlich zur Basisdegression ansteigt.

Andererseits sinkt die Basisdegression bei einem Zubau von weniger als 2 500 Megawatt, 2000 Megawatt und 1 500 Megawatt um jeweils 2,5 Prozentpunkte. Der Korridor wird damit der aktuellen Zubaumenge angepasst und orientiert sich am geschätzten Marktvolumen im Jahr 2009. Die höhere Absenkung über den Korridor hinaus ist gerechtfertigt, da Skaleneffekte in diesem Umfang zu einer höheren Absenkung der Kosten für die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie führen.

Da der Ausbau, der für die Degressionsberechnung zum 31. Oktober 2010 zu Grunde gelegt wird, weitgehend bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle läge, werden im Jahr 2010 nur von Juni bis September registrierte Anlagen zu Grunde gelegt. Die Werte werden auf das Jahr hochgerechnet.
Der deutsche Markt hatte 2009 etwa die Größe der Hälfte des Weltmarktes. Die Marktgröße ist damit geeignet, Skaleneffekte, d.h. sinkende Kosten aufgrund gestiegener Produktionsmengen, zu schaffen. Die Regelung macht sich dieses Prinzip zu Nutze und passt die Vergütungshöhe in Abhängigkeit von der Marktentwicklung und damit der zu erwartenden technologischen Entwicklung an. Aufgrund des über das bisher erwartete Maß hinaus gehenden Wachstums, wurden Ober- und Untergrenze des Zielkorridors erhöht.

Absatz 4 wird neu in § 20 eingefügt. Damit werden die Vergütungen einmalig abgesenkt. Bei Anlagen nach § 32 beträgt die Absenkung 15 Prozent und gilt für Anlagen, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb gehen. Ausgenommen sind Anlagen auf Konversionsflächen, für diese beträgt die Absenkung nur 11 Prozent. Zudem sind alle Anlagen nach § 32, die auf Flächen errichtet werden, für die schon vor dem 1. Januar 2010 ein Bebauungsplan beschlossen wurde, von der Absenkung ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen werden. Diese Übergangsregelung dient dem Vertrauensschutz und gilt nur für Anlagen, die die Anforderungen des § 32 erfüllen. Bei Anlagen an und auf Gebäuden erfolgt die Absenkung für alle Anlagen, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, um 16 Prozent.

Bei der Berechnung der Vergütung soll die im EEG 2009 vorgesehene Degression für das Jahr 2010 vor der neu eingeführten einmaligen Absenkung nach § 20 Absatz 4 abgezogen werden. Alle weiteren Degressionsschritte für spätere Jahre müssen nach der Reduzierung um die einmalige Degression abgezogen werden.

Diese Absenkung ist sachgerecht, da die Preise von Mitte 2008 bis Mitte 2009 um etwa 30 Prozent gefallen sind. Darüber hinaus werden weitere Preissenkungen von ungefähr 10 bis 15 Prozent bis Mitte 2010 aufgrund der technologischen Entwicklungen und des Marktgeschehens erwartet. Dem steht bisher in den Jahren 2009 und 2010 nur eine Absenkung der im EEG vorgesehnen Vergütung von jeweils rund 10 Prozent entgegen. Diese Preisentwicklung eröffnet Spielraum für eine Absenkung der Vergütung in Höhe von insgesamt 20 bis 25 Prozent. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Kosten für Freiflächenprojekte auf Konversionsflächen aufgrund längerer Planungszeiten, höherer Kosten für den Wegebau und die Fundamente, möglicher Kosten für Altlastenbeseitigung und einen größeren Bedarf an Kompensationsflächen deutlich höher sind als auf anderen Freiflächen. Vor diesem Hintergrund fällt die Einmalabsenkung für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen deutlich geringer aus.

Absatz 5 entspricht dem ehemaligen Absatz 3. Hier wurden nur Folgeänderungen vorgenommen.

Zu Nummer 3
Nummer 3 ändert die Regelungen für Freiflächenanlagen.

Zu Buchstabe a
Nummer 3 Buchstabe a hebt die Befristung des Vergütungsanspruchs für Strom aus Freiflächenanlagen auf. Die Aufhebung der Regelung ermöglicht, dass auch nach Ende des Jahres 2014 Freiflächenanlagen in Deutschland gebaut werden können. Diese Anlagen werden im Jahr 2015 Strom zu vergleichsweise niedrigen Kosten produzieren und in das Netz einspeisen. Eine derart starke Absenkung der Kosten in verhältnismäßig kurzer Zeit war bei der Einführung der Regelung nicht zu erwarten.

Es ist nicht gewollt, dass es durch den Bau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu negativen Entwicklungen auf naturschutzfachlich wertvollen Teilen von Konversionsflächen kommt. Die Aufhebung der Befristung für die Vergütung von Strom aus Freiflächenanlagen wird deshalb im nächsten Erfahrungsbericht noch einmal auf den Prüfstand gestellt. Es wird zu prüfen sein, ob und wie ökologisch besonders wertvolle Flächen vor Schäden geschützt werden müssen.

Zu Buchstabe b
Mit der Regelung in Buchstabe b wird die Möglichkeit der Vergütung von Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen stark eingeschränkt. Solche Projekte erhalten nur dann noch eine Vergütung, wenn sie entweder gemäß § 66 Absatz 4 vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden oder wenn die Anlagen bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb genommen werden und sich im Bereich von Bebauungsplänen befinden, die bereits vor dem 1. Januar 2010 beschlossen wurden und die entsprechenden Grünflächen zur Errichtung von Solaranlagen ausweisen.

Diese Änderung soll verhindern, dass Ackerböden zunehmend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Die in den letzten Jahren verstärkt aufgetretene Konkurrenz zwischen der Nutzung von Ackerflächen zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion und zur Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen wird hierdurch zu Gunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion entschieden. Zudem wird den Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes hierdurch Rechnung getragen und im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung einem bedenklichem zusätzlichen Landverbrauch entgegengewirkt.

Damit diese Ziele möglichst schnell und effektiv erreicht werden können, ist es notwendig, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Ackerflächen künftig keine Vergütung nach dem EEG mehr zu gewähren. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass es zu keinem größeren Flächenverbrauch mehr durch zusätzliche Anlagen auf Ackerflächen kommt und Natur und Landschaft hierdurch nicht noch weitergehend beeinträchtigt werden.

Um einen Ausgleich zwischen diesen Zielen und den berechtigten Vertrauensinteressen von Projekten, die in der Planung weit fortgeschritten sind, zu schaffen, erhalten alle Projekte, die sich im Bereich von vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen werden, noch eine Vergütung nach dem EEG. Durch die zeitliche Grenze des 1. Januar 2010 für den Beschluss eines entsprechenden Bebauungsplans wird der notwendige Vertrauensschutz für alle Projekte gewährt, die ihre Planungen bereits auf einer hinreichend sicheren rechtlichen Vertrauensbasis vorgenommen haben. Diese Projekte erhalten durch die Befristung bis zum Ende des Jahres 2010 ausreichend Zeit, um die geplanten Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu nehmen.

Zugleich wird mit dieser Regelung aber verhindert, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes neue Bebauungspläne von Gemeinden erlassen werden, um auf den dafür ausgewiesenen beplanten Ackerflächen noch die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die in den Genuss der gesetzlichen Vergütung nach dem EEG 2009 kommen, zu ermöglichen. Diese Fristen sind angemessen, da bereits zu Beginn des Jahres 2010 Veränderungen bei der Vergütung von Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen angekündigt worden sind und eine weitere Verlängerung der Frist dazu führen würde, dass neue Projekte geplant und realisiert werden könnten. Ein solcher weiterer Zubau von neuen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie muss vor dem Hintergrund der großen Bedeutung von Ackerflächen
sowohl für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion als auch für den Natur- und Landschaftsschutz verhindert werden.

Daneben bleibt, wie sich aus der neue hinzugefügten Übergangsregelung des § 66 Absatz 4 ergibt, der Vergütungsanspruch für alle Anlagen auf Ackerflächen, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden, unberührt von dieser Änderung des EEG bestehen. Im Gegenzug wird in § 32 Absatz 3 eine neue Nummer 4 aufgenommen. Hiernach erhalten auch solche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie eine gesetzliche Vergütung nach dem EEG, die sich auf Flächen befinden, die längs von Autobahnen und Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 100 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, liegen. Diese Flächen sind durch Lärm und Abgase des Straßen- und
Schienenverkehr belastet und daher zu einem großen Teil sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch weniger wertvoll. Die Nutzung dieser Flächen zur Stromerzeugung mittels solarer Strahlungsenergie ist daher sinnvoll, wenn den Anlagen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere dürfen die Anlagen die Sicherheit des Straßen-und Schienenverkehrs sowie wichtige Umweltbelange nicht beeinträchtigen. Um dies zu gewährleisten, ist die Nutzung dieser Flächen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie nur möglich, wenn sie im Bereich eines Bebauungsplans nach § 9 BauGB als entsprechend nutzbare Fläche ausgewiesen worden sind. Die zuständigen Planungsbehörden müssen dabei die besonderen Sicherheitsaspekte beachten und die Belange des Umwelt und Naturschutzes berücksichtigen.

Zudem können nach § 32 Absatz 3 Satz 2 zukünftig Freiflächenanlagen auf bestehenden Industrie-
und Gewerbeflächen eine Vergütung erhalten. Dies ist schon nach geltendem Recht für Anlagen auf Gewerbeflächen möglich, die vor dem 1. September 2003 als solche ausgewiesen wurden.

Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 Buchstabe a wird der Anreiz für den Direktverbrauch von Strom aus solaren Anlagen nach § 33 Absatz 2 verbessert. Der Anwendungsbereich der Regelung wird auf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 800 Kilowatt ausgedehnt. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Hintergrund ist die aufgrund des EEG Erfahrungsberichts 2011 anstehende Novelle dieses Gesetzes. Im Rahmen des EEG Erfahrungsberichts werden die Regelungen zum Direktverbrauch und die hierfür geltenden Rahmenbedingungen zu evaluieren sein.

Der Vergütungssatz für den Direktverbrauch von Strom ermittelt sich jetzt direkt aus dem für die jeweilige Anlagengröße geltenden Vergütungssatz für Dachanlagen, der der jeweils geltenden Degression unterliegt, abzüglich 12 Cent/kWh. Der so ermittelte Vergütungssatz für den Direktverbrauch unterliegt keiner weiteren Degression. Der Selbstverbrauchabzug von 12 Cent/kWh selbst unterliegt ebenfalls keiner Degression. Zur Ermittlung der Vergütungshöhe wurde der durchschnittliche Haushaltsstrompreis (netto) von rund 20 Cent/kWh zugrunde gelegt. Es ergibt sich somit aus der Differenz des Vergütungssatzes für den Direktverbrauch zuzüglich der vermiedenen Kosten für Haushaltsstrom und dem Vergütungssatz
nach § 33 Absatz 1 für den eingespeisten Strom eine Anreizwirkung in Höhe von derzeit 8 Cent/kWh. Der Anreiz zum Direktverbrauch wird dadurch verstärkt. Die Regelung trägt somit dazu bei, dass die Anlagenbetreiber zu einer stärkeren lokalen Nutzung des Stroms motiviert und damit die lokalen Stromnetze entlastet werden.

Zu Nummer 5

Buchstabe a
Buchstabe a regelt eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe c.

Buchstabe b
Buchstabe b enthält Übergangsregelungen für die Änderungen der §§ 32 und 33.

§ 66 Absatz 4 stellt dabei sicher, dass die Neuregelungen für Freiflächenanlagen, insbesondere der Wegfall der Vergütungspflicht für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden, und die Neuregelungen für den Direktverbrauch nicht für Bestandsanlagen einschließlich aller vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommenen Anlagen gelten.

Zu Nummer 6
Nummer 6 stellt eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2 Buchstabe c dar.

Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.