Die durchschnittliche Lebensdauer von Solarmodulen beträgt etwa 25 Jahre. Doch was passiert, wenn die Solarmodule defekt sind? Ausgediente Module enthalten wertvolle Bestandteile wie z.B. Glas, Aluminium und Halbleiter wie Silizium, Cadmium, Selen, Tellur und Kupfer. Diese sollten wiederverwendet werden. Da sie als wertvolle Inhaltsstoffe gelten und einige von ihnen wegen ihrer Toxizität nicht in die Umwelt gelangen dürfen (z. B. Cadmium in CdTe-Modulen), sind umweltverträgliche Recyclingverfahren besonders wichtig.

Hierzu hat die Europäische Union in 2012 durch Änderung der Elektroschrott-Richtlinie 2002/96/EG (sog. WEEE-Richtlinie)[1] eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die Entsorgung von Altmodulen beinhaltet. Mit der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)[2] setzte Deutschland die Vorgaben in nationales Recht um. Das geänderte ElektroG trat am 24. Oktober 2015 in Kraft.

Abgabe von funktionsfähigen Altmodulen

Zur Schonung der natürlichen Ressourcen ist es zunächst wichtig, Module so lange wie möglich zu nutzen. Bei Abgabe von Altmodulen sollte deshalb immer auch die Frage gestellt werden, ob die Altmodule noch nennenswert Strom produzieren können oder wirklich defekt sind. Besonders interessant können solche Altmodule beispielsweise für PV-Anlagenbetreiber von (älteren) Anlagen sein, die nur Ersatz für einzelne defekte Module benötigen. Für gebrauchte, noch intakte Module hat sich bereits ein Zweitmarkt entwickelt.

Nach dem Hinweis 2013/16 der Clearingstelle EEG zum EEG 2012 können z.B. auch gebrauchte Module defekte Module in bestehenden Anlagen ersetzen und erhalten den Inbetriebnahmezeitpunkt und somit den Vergütungssatz und die Vergütungsdauer der ersetzten (alten) Module[3].
Ob und in welchem Rahmen ein „Wiederverkäufer von gebrauchten Modulen“ ggf. unter die Pflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen könnte, ist im Einzelfall zu klären.

Gebrauchte Module aus dem Jahr 1994, Weiternutzung zum Betrieb einer Teichpumpe, Foto: SFV
Gebrauchte Module

Abgabe von defekten Altmodulen

Ist eine weitere Nutzung nicht möglich, bleibt nur eine Entsorgung und das Recycling der Altmodule.

Die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung bzw. Recycling von Altmodulen betrifft seit Inkrafttreten des Gesetzes die Hersteller. Als Hersteller gelten diejenigen, die Module in „Verkehr bringen“, also neben den Produzenten auch Importeure, Händler oder Onlineanbieter mit einer Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mit mehr als 400 Quadratmetern.

Welche Annahmestellen für Altmodule genutzt werden können, ist abhängig von der Einordnung der Module als Altgeräte aus privaten Haushalten ( B2C: Produkte für Privatverbraucher) oder als Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte (B2B: Professionelle Geräte). Verantwortlich für die Einteilung ist die „stiftung elektro-altgeräte register“ (stiftung ear) [4]. Seit dem 1.2.2016 müssen Hersteller ihre Module vor dem Verkauf bei der stiftung ear registrieren lassen.

Für die Annahme und das Einsammeln von Altmodulen sind nach dem Gesetz grundsätzlich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller bzw. deren beauftragte Dritte (Dienstleistungsunternehmen) oder Vertreiber berechtigt.

Hinweis für Solateure
Investitionswillige sollten von ihren Solarinstallateuren Informationen darüber verlangen, ob der Hersteller/Vertreiber der Solarmodule bei der stiftung ear registriert ist und somit eine Rücknahme der Altmodule übernimmt. Ansonsten wäre der Solarteur ggf. auf eigene Kosten in der Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung.
Die Registrierungen veröffentlicht die stiftung ear in ihrem Herstellerverzeichnis
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Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) aus sonstigen Herkunftsbereichen, wie z.B. von Schulen oder kleinen Gewerbeunternehmen als EAG aus privaten Haushalten. In der Begründung zum Entwurf des novellierten ElektroG steht: „"...... Darüber hinaus sind private Haushalte aber auch sonstige Herkunftsbereiche von EAG, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden EAG mit den in privaten Haushaltungen anfallenden EAG vergleichbar sind. Hierunter fallen z. B. Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw., wenn die genannten Voraussetzungen an die dort potentiell anfallenden EAG erfüllt sind. Dies gilt auch für private Haushaltungen, die den durch PV-Anlagen erzeugten Strom an einen Netzbetreiber verkaufen und damit zu Gewerbetreibenden werden..."[5]

Die stiftung ear stuft Elektro- und Elektronikaltgeräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden grundsätzlich als B2C-Geräte ein[4].

Rücknahme von Altmodulen aus privaten Haushalten

 
Kommunale Sammelstellen
In der Regel kann ein privater PV-Anlagenbetreiber seine Altmodule an einer kommunalen Sammelstelle abgeben. Nun nimmt diese entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags nur Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen an. Wieviel Module dann als „haushaltsübliche Menge“ tatsächlich abgegeben werden dürfen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Hier besteht noch Klärungsbedarf.
Bei der Rückgabe von mehr als 20 Modulen ist eine Abstimmung mit der öffentlichen Annahmestelle notwendig. Baut ein Installateur im Auftrage eines privaten PV-Anlagenbetreibers dessen Anlage ab, kann er diese ebenfalls bei dem örtlichen kommunalen Betriebshof abgeben.
Ob die Kommune einen Abholservice anbietet, muss jeweils vor Ort abgeklärt werden.

Informationspflicht
Die öffenlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben auch eine Informationspflicht gegenüber den privaten Haushalten, wo sie ihre Module abgeben können: Nicht jede kommunale Sammelstelle ist verpflichtet Module anzunehmen. Es muss nur sichergestellt werden, dass eine Annahme in ihrem Entsorgungsgebiet gewährleistet ist.

Informationen zur nächstgelegenen Sammelstelle stellt ebenfalls die stiftung ear in ihrem Verzeichnis aller Sammel- und Rücknahmestellen bereit.

Wer für die Rücknahme von Altmodulen großer Photovoltaikanlagen zuständig ist, hängt grundsätzlich von der Registrierung als B2C oder B2B-Geräte bei der stiftung ear ab.

Rücknahme durch Hersteller
Neben der Abgabe von Altmodulen am kommunalen Recyclinghof können Hersteller eigene Module zurücknehmen (Freiwillige Eigenrücknahme), wie dies z.B. seit Jahren von First Solar für seine Cadmium-Tellurid-Module praktiziert wurde. Einige Hersteller bedienen sich Dienstleistungsunternehmen (wie z.B. PV-Cycle, Solar German Cells GmbH, take-e-way GmbH), die deren Pflichten aus dem ElektroG ganz oder teilweise übernehmen.

Manche Hersteller bzw. deren Dienstleistungsunternehmen bieten dem PV-Anlagenbetreiber in Abhängigkeit von der Menge und dem Zustand der anfallenden Module auch einen kostenlosen Abholservice an.

Rücknahme durch Handel
Unter den o.g. Voraussetzungen besteht auch für Händler oder Onlineanbieter eine Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Altmodulen beim Verkauf neuer Module. Bis zum 24. Juli 2016 haben die Händler Zeit, Rücknahmestrukturen aufzubauen.

Rücknahme gewerblich genutzter Altmodule (B2B)

 
Handelt es sich um gewerbliche genutzte Altmodule (B2B), so muss sich der Anlagenbetreiber an den Hersteller wenden. Viele Hersteller haben ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Entsorgung der Module an Dritte abgegeben und sich einem entsprechendem Rücknahmesystem wie z.B. PV-Cycle oder take-e-way GmbH angeschlossen. Je nach Organisation der Sammelstrukturen können Module an entsprechenden gewerblichen Sammelstellen abgegeben oder auch direkt vor Ort abgeholt werden. Eine Rückfrage beim zuständigen gewerblichen Entsorger oder Hersteller ist zu empfehlen.

Kosten der Rücknahme und Entsorgung

Die Abgabe der Altmodule ist kostenfrei. Es entstehen ggf. Kosten für den Abbau und Transport zur Sammelstelle. An den kommunalen Sammelstellen können sogenannte Alt-Module (historische Altgeräte) aus privaten Haushalten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekauft worden sind, ebenfalls kostenfrei abgegeben werden.

Um zu verhindern, dass beispielsweise bei der Insolvenz eines Herstellers die Entsorgungskosten für dann mögliche „Waisenprodukte“ der Gesellschaft aufgebürdet werden, wird die Verpflichtung zur Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten bereits vor dem Vertrieb der Module durch Hinterlegung finanzieller Garantien bei der stiftung ear geregelt.

Die Entsorgung von B2B–Module, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vertrieben werden, ist zwar ebenfalls kostenfrei, aber im Falle einer Insolvenz des Herstellers könnte der Altmodulbesitzer eventuell auf den Entsorgungskosten „sitzenbleiben“. Für die Entsorgung „historischer“ B2B-Module, die vor dem Inkrafttreten des novellierten ElektroG in Verkehr gebracht worden sind, ist der Besitzer zuständig.

Fazit:
Für Altmodule von Privatleuten, Unternehmen und anderen Institutionen, die zu den privaten Haushalten zählen, scheint die Rücknahme von defekten PV-Modulen schon gut geregelt zu sein. Es steht zukünftig ein dichtes Netz verschiedener Stellen zur kostenfreien Rückgabe zur Verfügung.
Bisher ist die Menge an zu entsorgenden Altmodulen noch relativ gering. Ein höhere Anfall ist vermutlich zu erwarten, wenn die ersten PV-Anlagen mit dem Inbetriebnahmedatum von 2000 in 2021 aus der EEG-Förderung ausfallen. Bis dahin bleibt jedoch Zeit noch offene Frage, wie z.B. welche Menge an Altmodulen als "haushaltsübliche Menge" gilt zu klären.



Rechtshinweis:
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Es kann jedoch keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden.

Quellen:
1) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt der Europäischen Union, L 197 vom 24. Juli 2012

2) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG
http://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/

3) https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2013/16

4) stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) https://www.stiftung-ear.de/

5) Bundesdrucksache 18/4901 vom 13.05.2015, https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/-/379152