Fragestellung im Empfehlungsverfahren:
"Ist § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anzuwenden?"



Die Clearingstelle EEG hat am 29.01.09 folgende Empfehlung ausgesprochen:

"Die Clearingstelle EEG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens 2008/51 "Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Fotovoltaik-Altanlagen" wie folgt zu beantworten:

  1. § 19 Abs. 1 EEG 2009 ist nicht auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anzuwenden.
  2. Die Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen richtet sich für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, nach den bei der Inbetriebnahme der Anlagen jeweils geltenden Regelungen vor Inkrafttreten des EEG 2009; für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, ist demnach § 11 Abs. 6 EEG 2004 anzuwenden. Die Begründung bleibt einem gesonderten Dokument vorbehalten.

Beschluss: Die Empfehlung ergeht einstimmig."

Anmerkung des SFV:

Da der Beschluss einstimmig erfolgte (stimmberechtigt war auch ein Vertreter des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ), ist zu erwarten, dass diese Empfehlung in der Praxis ungeteilt Anwendung findet.

Alle Informationen zum Verfahren der Clearingstelle EEG finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/51 Auch die Begründung zur Empfehlung der Clearingstelle EEG soll in Kürze veröffentlicht werden.

Die Stellungnahme des SFV zu diesem Empfehlungsverfahren finden Sie auch unter http://www.sfv.de/artikel/2009/anwendung_von__19_abs_1_eeg_2009_auf_pv-altanlagen.htm