Differenzierung der EEG-Umlage ist notwendig!
In der energiepolitischen Diskussion wird die Höhe der EEG-Umlage irrtümlich als Maßstab für die Mehrkosten angesehen, die die Gesamtheit der Stromkunden aufbringen muss, um die Erneuerbaren Energien in der allgemeinen Stromversorgung zu etablieren. Die Kosten des Klimawandels, der Ressourcenerschöpfung und andere externe Kosten sowie sonstige volkswirtschaftliche und industriepolitische Effekte werden bei dieser Art der Diskussion ausgeblendet - ein in ethischer Hinsicht unakzeptables Verfahren, worauf der SFV zum wiederholten Maße aufmerksam macht. Doch ist dieser Protest nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrages. Im Folgenden befassen wir uns ausschließlich mit dem isoliert betrachteten Preis-Unterschied zwischen EEG-Umlage und Mehrkosten für Erneuerbare Energien.
Einführung in das Thema: Physikalische oder kaufmännische Strom- und Geldflüsse?
Wer den Stromhandel verstehen will, sollte sich bewusst machen, dass es verschiedene Betrachtungsweisen gibt: Die physikalisch/elektrotechnische, die kaufmännische Betrachtung der Eigentumsübergänge und die kaufmännische Betrachtung der Geldströme. Diese drei "Flüsse" gehen unterschiedliche Wege. Es klingt fast wie ein Scherz, wenn man sagt, durch das Übertragungsnetz flösse kein Geld und durch die Strombörse flösse kein Strom, aber es ist richtig.
Der physikalische Stromfluss deutet den Fluss der elektrischen Energie durch die verschiedenen Stromnetze an.
Der kaufmännische Stromfluss zeigt den Wechsel des Eigentums an den Energiemengen an - zeigt also an, wem die elektrische Energie jeweils vorübergehend gehört, bis sie beim Endkunden ankommt.
Der kaufmännische Geldfluss geht in umgekehrter Richtung wie der kaufmännische Fluss der Strommengen nach dem Motto "Geld gegen Ware" (im folgenden Bild 3 sind allerdings nicht alle Geldflüsse dargestellt.)
Das Sinken der Einkaufspreise an der Strombörse und der Anstieg der Endkundenpreise - Ursachen und Folgen
Wer sich mit den finanziellen Auswirkungen der Solarwende befasst, wird die überraschende Feststellung machen, dass die Einkaufspreise für elektrischen Strom an der Strombörse erheblich gesunken sind und weiter sinken. Strom wird im Großhandel zunehmend billiger. Das gilt natürlich nur, wenn man Tage mit gleicher Stromnachfrage vergleicht. Je mehr Strom aus Erneuerbaren Energien im Angebot ist, desto niedriger wird der Börsenpreis.
Bild 4: Vergleich der Einkaufspreise an der Strombörse
Die unterschiedliche Dicke der Pfeile soll einen Eindruck vom unterschiedlichen Betrag der Geldströme vermitteln.
Diese auffällige Verbilligung im Großhandel führt jedoch nicht zu einem Sinken der Strompreise für die Endkunden. Hunderte von Endkundenversorger kaufen Strom im Großhandel zunehmend billiger ein. Aber sie verkaufen ihn trotzdem zunehmend teurer an die Endkunden, weil sie immer höhere Beträge für die EEG-Umlage zahlen müssen. Der Vorwurf, dass sie die billigeren Einkaufspreise nicht an die Stromkunden weitergeben, ist insofern nicht gerechtfertigt. Den Anstieg der Endkundenpreise begründen die Endkundenversorger gesetzeskonform mit dem Anstieg der EEG-Umlage. Dass sie damit die Erneuerbaren Energien in Misskredit bringen, ist ein unbeabsichtigter Nebeneffekt.
Dieser Nebeneffekt könnte - ohne Veränderung der Zahlungen und ihrer Berechnungen - vermieden werden, wenn man die EEG-Umlage in die beiden erwähnten Kostenbestandteile (Mehrkosten und Fehlallokationsabgabe) aufteilen würde, wie Bild 5 andeutet.
Bild 5: Differenzierung der EEG-Umlage
Die EEG-Umlage ist hier in zwei Kostenanteile, bzw, Geldströme aufgeteilt: in die (gelben) Mehrkosten der Erneuerbaren Energien und in eine "Fehlallokationsabgabe für Atom- und Braunkohlekraftwerke" (rot) für den Einsatz konventioneller Kraftwerke. Eine ins Einzelne gehende Erläuterung dieses Kostenblocks folgt später.
Psychologisch wichtig ist insbesondere die getrennte Darstellung der beiden Kostenanteile in der Stromrechnung (graues Rechteck unten rechts im Bild), damit erkennbar wird, dass es nicht die "Mehrkosten der Erneuerbaren Energien" sind, die den Strompreis steigen lassen.
Definition, Berechnung und Zahlweise der EEG-Umlage sind nicht Gegenstand des Änderungsvorschlages
Auch wenn die Definition, das Berechnungsverfahren und der Zahlungsweg der EEG-Umlage nicht Gegenstand des hier vorzustellenden Reformvorschlages sind, so scheint es für eine sachgemäße Darstellung der Problematik hilfreich, diese genauer zu erläutern. Es waren zwei Aufgaben zu lösen:
- Die Einspeisevergütungen für alle Betreiber von EEG-Anlagen sollten von allen Stromkunden gemeinsam getragen werden und mussten deshalb bei ihnen einkassiert werden.
- Der Strom aus Erneuerbaren Energien sollte im Strommarkt angeboten werden.
Für die Durchführung beider Aufgaben wurden die Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen. Das sind in Deutschland die vier Betreiber der Höchstspannungsnetze, die früher den Konzernen RWE, EnBW, Eon und Vattenfall gehörten. Die Betreiber sind inzwischen andere (teilweise auch ausländische) Konzerne.
Bild 6: Übertragungsnetzbetreiber (nach Wikipedia)
Definition der EEG-Umlage
§ 37 EEG Vermarktung und EEG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).
Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
Hervorhebung durch SFV
Die Definition der EEG-Umlage ergibt sich aus dem oben hervorgehobenen Teil des Gesetzestextes
(1) EEG-Umlage = ∑Einspeisevergütungen - ∑EEG_Strom_Börsenerlös
Diese Definition muss nicht geändert werden.
Reformbedürftig ist die Darstellung der EEG-Umlage in den Stromrechnungen
Das EEG bestimmt dazu in § 53 (EEG-Umlage und Stromkennzeichnung)
§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.
(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der EEG-Umlage zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.
Die EEG-Umlage ist somit Bestandteil der allermeisten Stromrechnungen. Sie wird dort wie eine Aufschlüsselung angesehen. Es ist nahezu unvermeidbar, dass sie sowohl wegen ihrer Benennung als auch wegen der Positionierung an dieser Stelle mit den Mehrkosten der Erneuerbaren Energien verwechselt wird. Der Stromkunde kann nicht erkennen, dass die EEG-Umlage auch noch einen anderen wesentlichen Kostenbestandteil enthält, der nicht von den Erneuerbaren Energien, sondern von Atom- und Kohlekraftwerken verursacht wird (das wird weiter unten genauer erklärt).
Wenn Rechnungen aufgeschlüsselt werden, muss die Aufschlüsselung korrekt sein.
Wir kommen hier zum Kern des Problems!
In der energiepolitischen Diskussion zur Solarwende geht es um Transparenz für den mündigen Bürger, und damit um die Grundlage für demokratische Entscheidungen. Deshalb können wir eine saubere Aufschlüsselung der MEHR-Kosten verlangen, die sich einerseits aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien, andererseits aber auch aus der Fehlallokation von schwer regelbaren konventionellen Kraftwerken in einem Versorgungssystem mit schnell fluktuierenden Energien ergeben.
Sogar ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könnte vorliegen, wenn den Betreibern von Anlagen der Erneuerbaren Energien werbewirksam die von einer im Wettbewerb stehenden konventionellen Energieform verursachten Kosten untergeschoben werden.
Einschub: Allgemeine Informationen zur Entstehung des Börsenpreises
Da Strom nach den Gesetzen der Marktwirtschaft an der Strombörse gehandelt wird, lag und liegt es nahe, den Preis an der Strombörse als Grundlage zu nehmen. Dort bildet sich der Strompreis anhand von Angebot und Nachfrage. Dies wird im Folgenden erklärt.
Der Börsenhandel am Spotmarkt erfolgt für jede Stunde des Jahres bereits am Tag vorher (day ahead).
Für jede Stunde des Folgetages wird das selbe Verfahren angewendet: Die Angebote und die Nachfragen für diese Stunde werden gesammelt. Jedes Angebot und jede Nachfrage nennt eine Strommenge und den dazu gehörigen Preis. Ob der Strom aus Atom- oder Kohlekraft, Wind- oder Sonnenenergie stammt, interessiert nicht. Lediglich die Kostenstruktur ist von Interesse. Zum einen werden die Stromangebote nach dem Angebotspreis sortiert. An erster Stelle steht das billigste Angebot. Dann folgt das nächst teurere Angebot usw. Die Reihenfolge, mit der die Angebote zum Zuge kommen, wird auch Merit Order genannt. In Grafiken stehen die billigsten Stromangebote üblicher Weise ganz links, die teuersten Angebote ganz rechts. Zu den billigen Angeboten gehören Strommengen aus Braunkohle-, Atom- und Kohlekraftwerken, d.h. aus solchen Kraftwerken, die sowohl aus ökologischen Grunden als auch aus Gründen der langsamen Abregelbarkeit und Aufregelbarkeit eine Fehlallokation in dem angestrebten neuen Stromversorgungssystem mit rasch fluktuierenden Energien darstellen.
Zum anderen werden auch die einzelnen Nachfragen sortiert An erster Stelle stehen die Nachfragen mit der Bereitschaft, einen besonders hohen Preis zu zahlen, dann folgen die Nachfragen mit jeweils geringerer Zahlungsbereitschaft.
Bild 8: Merit Order Strom-Nachfrage
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Entsprechend der nachgefragten Strommenge und der Bereitschaft, dafür einen bestimmten Preis zu zahlen, wird dann untersucht, welche Angebote überhaupt in Frage kommen und es wird ein einheitlicher Börsenpreis ermittelt. Dazu werden die Angebotskurve (Bild 7) und die Nachfragekurve (Bild 8) zum Schnitt gebracht. Am Schnittpunkt lässt sich die gehandelte Strommenge und der zustande gekommene Börsenpreis direkt ablesen (Bild 9). .
Bild 9: Börsenpreis folgt aus dem Schnittpunkt der Kurven aus Bild 7 und Bild 8
Der Börsenpreis richtet sich immer nach demjenigen teuersten Stromangebot, welches gerade noch zum Zuge kommt. Die Anbieter des billigsten Stroms erzielen also höhere Einnahmen, wenn auch noch die teureren Stromangebote zum Zuge kommen
Wie wird der Einspeisevorrang der Erneuerbaren beim Börsenhandel gewährleistet?
Strom aus Erneuerbaren Energien wird nach EEG mit staatlich festgesetzten Mindestpreisen vergütet. Diese liegen meistens über dem erzielbaren Börsenpreis. An der Strombörse hätten die Erneuerbaren Energien deshalb kaum eine Chance, überhaupt zum Zuge zu kommen; (insbesondere dann nicht, wenn sie im Wettbewerb zu Kraftwerken mit extrem niedrigen Grenzkosten, wie Braunkohle- und Atomkraftwerken stehen). Aus ökologischen Gründen gilt für die Erneuerbaren Energien jedoch der Einspeisevorrang. Deshalb werden sie vorab direkt vom Netzbetreiber bezahlt und dann kostenlos an der Börse angeboten (in den Grafiken findet man sie ganz links, siehe Bild 10) und man regelt dann ihre Vergütung zunächst außerhalb der Börse: Die Einspeisevergütungen, werden auf die Stromkunden umgelegt.
Die Summe der Einspeisevergütungen ist demnach ein wichtiger Bestandteil der EEG-Umlage, wie bereits in Formel (1) dargestellt, die hier noch einmal präsentiert wird.
(1) EEG-Umlage = ∑Einspeisevergütungen - ∑EEG_Strom_Börsenerlös
Bild 10: Börsenpreis mit Erneuerbaren Energien
Bild 10 zeigt, wie das zusätzliche Angebot von kostenlosen Erneuerbaren Energien (grüne waagerechte Linie ganz links) den Börsenpreis gegenüber Bild 7 deutlich sinken lässt. Dies wird auch als "Merit Order Effekt" bezeichnet.
Bild 11: Hohe Erlöseinbußen durch sinkende Börsenpreise
Das hellgraue Rechteck stellt das Produkt aus verkaufter EEG-Energiemenge mal Börsenpreis dar. Dieses Produkt entspricht dem Erlös beim Börsenverkauf der Erneuerbaren Energien, d.h. dem letzten Glied der Formel (1), bzw. dem grauen Pfeil in Bild 5.
Hier sei bereits vorausgeschickt: Das hellrote Rechteck stellt das Produkt aus verkaufter EEG-Energiemenge mal der Börsenpreissenkung dar, also die Erlöseinbußen, die im Wesentlichen auf einen ungeeigneten Kraftwerkspark zurückzuführen sind. Dieses hellrote Rechteck entspricht dem roten Pfeil in Bild 5. Dies wird im nächsten Kapitel genauer erläutert.
In der gezeigten Weise lassen sich für jede Stunde des Jahres die Verkaufserlöse der Erneuerbaren Energien exakt bestimmen. Zieht man diese Verkaufserlöse von den jährlichen Einspeisevergütungen ab, so erhält man die EEG-Umlage.
Kostenanteile der EEG-Umlage, die nicht den Erneuerbaren Energien zuzurechnen sind
Ein überdeutlicher Hinweis darauf, dass die EEG-Umlage auch einen Kostenanteil enthält, der nicht den Erneuerbaren Energien zugerechnet werden kann, ergibt sich, wenn der Börsenpreis negativ wird. Dies geschieht, wenn bei reichlichem Angebot von Solar- und Windstrom die Grundlastkraftwerke eigentlich abschalten müssten, dies aber aus technischen Gründen nicht können.
Wenn der nach Formel (1) abzuziehende EEG-Börsenpreis selbst negativ wird (minus mal minus = plus), steigt die EEG-Umlage sogar noch über die EEG-Vergütung an. Die Stromkunden werden mit einer Umlage belastet, die noch höher ist als die EEG-Vergütung! Sie werden praktisch dafür bestraft, dass die Atom- und Braunkohlekraftwerksbetreiber ihre Anlagen nicht abregeln können.
In solchen Stunden oder Tagen fällt der Börsenpreis ins Negative. Wenn der Übertragungsnetzbetreiber weisungsgemäß den Strom aus Erneuerbaren Energien an der Börse anbietet, dann bekommt er in diesen Stunden kein Geld dafür, sondern muss sogar noch draufzahlen.
Die Solaranlagen erzeugten in dieser einen Nachmittagsstunde 24 GWh = 24.000.000 kWh.
Bild 12: PV-Tagesgang am 06.06.2013 nach SMA
Damit die Solaranlagen in dieser Nachmittagsstunde überhaupt einspeisen durften, mussten die Endkundenversorger 4,8 Mio Euro in die EEG-Umlage einzahlen, von denen die Solaranlagenbetreiber aber keinen Cent erhielten (den Windanlagenbetreibern ging es ähnlich).
In solchen krassen Fällen wird es ersichtlich, dass die EEG-Umlage nicht nur die Kosten für den Aufbau der Erneuerbaren Energien aufbringen muss, sondern zusätzlich noch für den ungeeignet strukturierten Kraftwerkspark die "Strafgebühren" übernehmen muss.
Fehlallokationskosten - Folgen eines nicht modernisierten Kraftwerksparks
Nicht erst bei negativem Börsenpreis, sondern auch in minder spektakulären Fällen leidet die Umstellung auf Erneuerbare Energien an einem fehlerhaft strukturierten Kraftwerkspark. Der konventionelle Kraftwerkspark, so wie er sich derzeit darstellt, ist nicht geeignet, mit einem wachsenden Anteil an schnell fluktuierenden Erneuerbaren Energien zusammenzuarbeiten. Jeder Neubau eines Braunkohlekraftwerkes, jeder Weiterbetrieb eines Kohlekraftwerkes ist insofern eine Fehlallokation. Die Stromversorgung braucht schnell-regelbare Gaskraftwerke, die sich später auch mit Power to Gas betreiben lassen. Ihre Kostenstruktur ist anders als die von Braunkohle- und Atomkraftwerken. Die Braunkohle- und Atomkraftwerke, ja sogar die Kohlekraftwerke verdrängen mit ihren niedrigen Grenzkosten die schnell regelbaren Gaskraftwerke aus dem Markt. Hier muss der Staat gegensteuern, z.B. mit einem Atom- und einem Kohleausstiegsgesetz. Gäbe es schon jetzt eine Versorgung aus schnell regelbaren Gaskraftwerken mit hohen Grenzkosten, so läge das Börsenpreisniveau erheblich höher als jetzt, und wichtig: Die EEG-Umlage wäre erheblich niedriger.
Um dies zu demonstrieren und die beklagte Fehlallokation zu heilen, ersetzen wir gedanklich den bisher existierenden Kraftwerkspark durch einen angemessenen Kraftwerkspark mit schnell regelbaren Kraftwerken.
Bei der hier dargestellten Kraftwerksstruktur würde es selbst bei erheblichem Wachstum der Erneuerbaren Energien (d.h. bei Verschiebung der schwarzen und dunkelgelben Kurve nach rechts) kaum eine Absenkung des Börsenpreises geben.
Schlussfolgerungen
Um weiteren psychologischen Schaden für die Solarwende zu vermeiden, sind die Bestimmungen zur Ausweisung der EEG-Umlage in den Stromrechnungen zu überarbeiten (§53 EEG). Die EEG-Umlage ist zu diesem Zweck in zwei Positionen aufzuteilen und darzustellen, wie dies in Bild 5 angedeutet ist:
- Mehrkosten der Erneuerbaren Energien
- Fehlallokationskosten infolge des Weiterbetriebs von Atom-, Braunkohle- und Kohlekraftwerken.
Die Folge wird sein, dass die Öffentlichket erfährt, wie teuer die Beibehaltung des bisherigen Kraftwerksparks alle Stromkunden trifft.
Damit wird unsere Forderung unterstützt, alle gesetzlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um Atom-, Braunkohle- und Kohlekraftwerke durch schnell regelbare Kraftwerke zu ersetzen.
Anmerkungen
Das Wort "Energiewende" wird häufig als Umstieg von Atom- auf Kohleenergie missverstanden. Deshalb wird im vorliegenden Beitrag das Wort "Solarwende" benutzt, wobei auch Wind- und Wasserkraft eingeschlossen sind, die ihren Antrieb durch die Wärmestrahlung der Sonne erhalten.
"Fehlallokation" bedeutet fehlerhafte Platzierung in wirtschaftlicher Hinsicht.